Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2720 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Kombinationen und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2720
Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese –
Die GOÄ-Ziffer 2720 beschreibt eine komplexe chirurgische Hilfsleistung im Rahmen größerer operativer Eingriffe im Bereich des Mundbodens. Der Leistungsinhalt umfasst die temporäre Knochendurchtrennung des Unterkiefers, um einen ausreichend großen und sicheren Zugang zur Mundhöhle und den tiefen Halsstrukturen zu gewährleisten. Dies ist insbesondere bei ausgedehnten pathologischen Prozessen medizinisch notwendig.
Nachdem der eigentliche Eingriff am Mundboden abgeschlossen ist, erfolgt im Rahmen derselben Sitzung die anatomisch korrekte Wiederzusammenführung der knöchernen Fragmente. Die anschließende Fixierung mittels Osteosynthese (z. B. durch Miniplatten oder Drahtnähte) ist explizit in der Leistungsbeschreibung verankert und darf nicht getrennt berechnet werden. Vorbemerkungen des Abschnitts L sind bei der Anwendung dieser Ziffer stets zu berücksichtigen.
GOÄ 2720 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 2720 ist eng mit der Tumorchirurgie im Kopf-Hals-Bereich verknüpft. Wenn Tumoren des Mundbodens, der Zungenwurzel oder der tiefen Speicheldrüsen operiert werden müssen, reicht der natürliche Zugang durch den geöffneten Mund oft nicht aus. Die temporäre Spaltung des Unterkiefers (Mandibulotomie) ermöglicht eine hervorragende Übersicht und schont vitale Nachbarstrukturen.
Typische Indikationsgebiete umfassen daher die Resektion von fortgeschrittenen Karzinomen, die Sanierung tiefer Halsabszesse oder die Entfernung großer, tief sitzender Speicheldrüsentumoren. Die Entscheidung für diese invasive Zugangsmethode muss auf einer sorgfältigen Nutzen-Risiko-Abwägung basieren, da die Osteotomie zusätzliche Risiken wie Pseudarthrosen oder Infektionen birgt. Eine präzise präoperative Planung ist daher unerlässlich.
Tipp: Die Indikation für die temporäre Osteotomie sollte stets im Zusammenhang mit der Hauptleistung (z. B. der Tumorresektion) plausibel dargestellt werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2720
Fallbeispiel 1: Resektion eines Mundbodenkarzinoms
Ein Patient stellt sich mit einem fortgeschrittenen, infiltrierenden Mundbodenkarzinom vor. Zur vollständigen Tumorentfernung ist eine temporäre Unterkieferdurchtrennung erforderlich, um den Tumor im Gesunden zu resezieren. Nach der Resektion erfolgt die Reposition und Plattenosteosynthese des Unterkiefers.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2720 für die Osteotomie und Osteosynthese. Die eigentliche Tumorresektion wird separat, beispielsweise nach der GOÄ-Ziffer 2407 (Exzision einer ausgedehnten Geschwulst), in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Komplette Zungenentfernung
Bei einem ausgedehnten Zungenkarzinom muss eine totale Glossektomie durchgeführt werden. Um die Arteriae linguales sicher darzustellen und zu unterbinden, führt der Operateur eine mediane Mandibulotomie durch. Nach erfolgreicher Zungenexstirpation wird der Kiefer mittels Osteosynthese stabilisiert.
In diesem Fall wird die Zungenentfernung nach GOÄ-Ziffer 1514 berechnet. Die temporäre Knochendurchtrennung inklusive der anschließenden Fixierung wird zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 2720 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Exstirpation eines parotidalen Speicheldrüsentumors mit Lymphknotenausräumung
Ein Patient benötigt die Entfernung eines großen Speicheldrüsentumors, der weit in den parapharyngealen Raum reicht, inklusive einer Neck Dissection. Der Zugang wird durch eine temporäre Osteotomie des Unterkiefers erweitert, um eine Schädigung des Nervus facialis zu verhindern.
Neben der Hauptleistung nach GOÄ-Ziffer 1521 (Speicheldrüsentumorexstirpation mit Lymphstromgebiet-Ausräumung) ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2720 für den osteotometrischen Zugang vollumfänglich gerechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2720: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung einer eigenständigen Osteosynthese-Ziffer für dieselbe Knochendurchtrennung. Da die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2720 die Formulierung „einschließlich Osteosynthese“ enthält, sind separate Ziffern für die Fixierung (wie z. B. GOÄ 2695) an dieser Stelle strikt ausgeschlossen. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zu sofortigen Kürzungen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zu rein rekonstruktiven Kiefergelenks- oder Umstellungsosteotomien. Die GOÄ 2720 darf nur dann herangezogen werden, wenn die Osteotomie als transmandibulärer Zugangsweg für einen Eingriff am Mundboden dient. Handelt es sich hingegen um eine primäre Korrektur von Kieferfehlstellungen, müssen andere Ziffern des Abschnitts L gewählt werden.
Achtung: Die bloße Freilegung des Knochens ohne tatsächliche, temporäre Durchtrennung des Unterkiefers rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2720 nicht. Achten Sie darauf, dass der OP-Bericht die vollständige Osteotomie klar beschreibt.
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Dokumentation der GOÄ 2720: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des erweiterten Zugangsweges detailliert darlegen. Es sollte klar hervorgehen, warum ein transoraler Zugang ohne Osteotomie unzureichend gewesen wäre (z. B. aufgrund der Tumorgröße oder anatomischer Engpässe).
Zudem müssen die einzelnen operativen Schritte exakt beschrieben werden. Dazu gehören die Lokalisation der Osteotomielinie, die Schonung des Nervus alveolaris inferior sowie die genaue Art der verwendeten Osteosynthesematerialien zur Stabilisierung. Diese Details sichern den Vergütungsanspruch bei nachträglichen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst oder private Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel:
Aufgrund der Ausdehnung des Mundbodentumors nach dorsal erfolgt zur Darstellung des Operationsgebietes eine mediane Osteotomie des Unterkiefers unter Schonung der Zahnwurzeln. Nach vollständiger Tumorresektion (siehe Hauptleistung) erfolgt die anatomiegerechte Reposition der Segmente und die stabile Fixierung mittels zweier Titan-Miniplatten (Osteosynthese).
GOÄ 2720: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2720 kann über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz erfolgen, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise eine stark veränderte Anatomie nach Vorbestrahlung, ausgeprägte Vernarbungen im Operationsgebiet oder ein extrem atropher Unterkieferknochen, der die Osteosynthese erheblich erschwert.
Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Rekonstruktion zur Erhaltung der Okklusion können als individuelle Bemessungskriterien herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenbezogen, nachvollziehbar und direkt auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2720 wird fast nie isoliert erbracht, sondern steht immer im Kontext einer Hauptleistung. Häufige Kombinationspartner sind chirurgische Ziffern für Exzisionen im Mundbereich. Neben den bereits erwähnten Ziffern GOÄ 1514, 1521 und 2407 kann auch die Kombination mit mikrochirurgischen Gewebetransplantaten (z. B. nach GOÄ 2440) erforderlich sein, wenn der Defekt plastisch gedeckt werden muss.
Zudem können anfallende Sachkosten für die verwendeten Osteosyntheseschrauben und -platten gemäß § 10 GOÄ als auslagenfähige Materialien gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu sollten die entsprechenden Einkaufsbelege der Patientenakte beigefügt werden.
Ziffer 2720 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8798 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8796 für die Osteosynthese und/oder Überbrückungsosteosynthese bei temporärer Unterkieferdurchtrennung“ mit einem festen Satz von 311,63 € — ein Plus von rund 191 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 107,25 €).
8798 ist ausdrücklich Zuschlag zu 8797 (transorale En-bloc-Resektion Zunge/Mundboden/Unterkiefer).
Nr.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2720
Was hat nicht gestimmt?