GOÄ 2695: Kieferfraktur konservativ abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2695
Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate
Punktzahl 2700  
Einfachsatz 157,38 € 1,0x
Regelhöchstsatz 361,97 € 2,3x
Höchstsatz 550,83 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2695: So rechnen Sie die konservative Kieferbruchversorgung außerhalb der Zahnreihen rechtssicher und ohne Honorarverluste ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2695

Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate

Die GOÄ-Ziffer 2695 beschreibt eine hochspezifische, konservative Behandlungsmethode bei Kieferfrakturen. Im Zentrum dieser Leistung steht die nicht-operative Reposition (Einrichtung) der Knochenfragmente sowie deren anschließende Stabilisierung. Die Besonderheit liegt darin, dass die Versorgung außerhalb der Zahnreihen erfolgt, was besondere Anforderungen an die Fixationstechnik stellt.

Für eine erfolgreiche Abrechnung müssen zwingend sowohl intraorale als auch extraorale Hilfsmittel kombiniert werden. Dies bedeutet, dass Schienenverbände im Mund des Patienten mit stützenden Apparaten außerhalb des Mundes mechanisch verbunden oder kombiniert werden müssen, um eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten.

GOÄ 2695 in der Praxis: Konservative Frakturversorgung bei Zahnlosigkeit

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2695 primär bei zahnlosen Patienten oder in zahnlosen Kieferabschnitten zur Anwendung. Da hier keine Zähne für eine klassische interdentale Verdrahtung oder Schienung zur Verfügung stehen, müssen alternative Retentionsformen genutzt werden. Häufig dienen modifizierte Prothesen des Patienten oder speziell angefertigte Gunning-Schienen als intraorale Basis.

Diese intraoralen Elemente werden anschließend mit extraoralen Vorrichtungen wie Kopf-Kinn-Kappen oder elastischen Verbänden gekoppelt. Diese anspruchsvolle intra- und extraorale Stabilisierung erfordert präzises handwerkliches und medizinisches Geschick, um Druckstellen oder Fehlstellungen der Segmente zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2695

Fallbeispiel 1: Konservative Versorgung einer Unterkieferfraktur bei zahnlosem Patienten

Ein 78-jähriger, zahnloser Patient stellt sich mit einer nicht-dislozierten Unterkieferfraktur im Bereich des Corpus mandibulae vor. Die Reposition erfolgt manuell unter Lokalanästhesie. Zur Fixierung wird die vorhandene Unterkieferprothese des Patienten modifiziert, im Mund eingebracht und über eine extraorale Kopf-Kinn-Kappe stabilisiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2695 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Kieferfraktur (Ober- und Unterkiefer)

Nach einem Sturz zeigt ein zahnloser Patient Frakturen sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer außerhalb der Zahnreihen. Beide Kiefer werden konservativ eingerichtet und mittels Gunning-Schienen sowie extraoraler Fixation stabilisiert. Da die Leistung je Kiefer berechnungsfähig ist, kann die GOÄ-Ziffer 2695 für diese Sitzung insgesamt zweimal abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Versorgung mit Laser-Unterstützung

Bei der konservativen Einrichtung einer Kieferfraktur wird zur Unterstützung der Wundheilung und Schmerzlinderung im Schleimhautbereich ein Softlaser eingesetzt. Neben der GOÄ-Ziffer 2695 für die Reposition und Schienung wird zusätzlich der Zuschlag 445 für die Laseranwendung in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2695: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2695 ist die Verwechslung mit rein intraoralen Schienungen. Wenn lediglich eine einfache Zahnschienung ohne extraorale Abstützung erfolgt, ist diese Ziffer nicht korrekt. In solchen Fällen ist eher an Ziffern wie die GOÄ 2690 zu denken, um Beanstandungen durch Ausschlussziffern zu vermeiden.

Zudem darf die Ziffer nur für die nicht-operative, also konservative Versorgung herangezogen werden. Sobald eine chirurgische Freilegung und Fixierung mittels Platten oder Schrauben (Osteosynthese) stattfindet, müssen die operativen Ziffern der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gewählt werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2695 und operativen Frakturversorgungen im selben Kiefersegment ist unzulässig. Private Krankenversicherungen kürzen hier konsequent, wenn die Dokumentation keine strikte räumliche oder zeitliche Trennung belegt.

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Dokumentation der GOÄ 2695: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Kartei muss die genaue Diagnose inklusive der Lokalisation der Fraktur und des Zahnstatus (z. B. zahnloser Kiefer) vermerkt sein. Auch die einzelnen Schritte der Reposition und die verwendeten Materialien müssen detailliert aufgeführt werden.

Beschreiben Sie präzise das Zusammenspiel der intraoralen Schiene mit der extraoralen Abstützung. Nur wenn beide Komponenten aus der Dokumentation hervorgehen, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2695 rechtssicher begründet. Auch postoperative Kontrollen sollten dokumentiert werden.

Dokumentation: Diagnose: Dislozierte Fraktur des zahnlosen Unterkiefers rechts. Manuelle Einrichtung der Fragmente unter Lokalanästhesie. Einbringen der modifizierten Unterkieferprothese als intraoraler Schienenverband. Anlage einer extraoralen Kopf-Kinn-Kappe zur stabilen Fixation. Kontrolle des korrekten Sitzes.

GOÄ 2695: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Steigerungsfaktor über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Kieferatrophie, die das Anpassen der Schienen massiv erschwert, oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei Demenz. Auch eine starke Dislokation der Fragmente, die eine zeitaufwendige Reposition erfordert, rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2695 können begleitende Leistungen wie Anästhesien (z. B. GOÄ 490 oder 495) und radiologische Diagnostik zur Lagekontrolle abgerechnet werden. Auch Beratungen nach GOÄ 1 oder symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 sind in der gleichen Sitzung kombinierbar, sofern die allgemeinen Kombinationsregeln der GOÄ beachtet werden. Der Zuschlag nach GOÄ 445 für die Laseranwendung ist ebenfalls eine zulässige Ergänzung.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung mit erhöhtem Faktor sehr konkrete, patientenbezogene Begründungen. Standardformulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen den privaten Kostenträgern meist nicht aus.

Ziffer 2695 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8705 „Anlegen und Fixation einer oder mehrerer Schiene(n), von dental getragenen Verankerungselementen oder Insertion von MMF-Schrauben im verletzten Ober- oder Unterkiefer, je Kieferhälfte“ mit einem festen Satz von 224,91 € — ein Minus von rund 38 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 361,97 €) (Berechnungseinheit: je Kieferhälfte).

8705 ist die verletzte-Kiefer-Komplexleistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2695

Die GOÄ 2695 wird für die konservative, nicht-operative Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen berechnet. Voraussetzung ist, dass sowohl intraorale als auch extraorale Schienenverbände oder Stützapparate zum Einsatz kommen. Typischerweise betrifft dies zahnlose Patienten.
Ja, die GOÄ 2695 ist je Kiefer einmal berechnungsfähig, also maximal zweimal pro Sitzung (einmal für den Oberkiefer und einmal für den Unterkiefer). Eine mehrfache Berechnung für mehrere Bruchlinien innerhalb desselben Kiefers ist hingegen ausgeschlossen.
Während die GOÄ 2695 die Versorgung außerhalb der Zahnreihen (meist bei Zahnlosigkeit) mittels kombinierter intra- und extraoraler Apparate beschreibt, betrifft die GOÄ 2690 die Schienung innerhalb der Zahnreihen bei bezahnten Patienten. Die GOÄ 2695 erfordert zudem zwingend eine vorherige Einrichtung (Reposition) der Fraktur.
Neben der GOÄ 2695 kann bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach GOÄ 445 für die Anwendung eines Lasers berechnet werden. Andere operative Zuschläge sind in der Regel nicht kombinierbar, da es sich um eine konservative Leistung handelt.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist durch einen erhöhten Zeitaufwand bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie einer ausgeprägten Kieferatrophie, begründbar. Auch eine erschwerte Reposition bei Trümmerfrakturen oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor.
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