GOÄ 2690: Abrechnung der Unterkiefer-Osteosynthese

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2690
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch , je Kieferhälfte
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 134,07 € 2,3x
Höchstsatz 204,01 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2690: Erfahren Sie alles über die Abrechnung der operativen Reposition und Osteosynthese bei Unterkieferfrakturen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2690

Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2690 umfasst die operative Reposition (Wiedereinrichtung) und die anschließende stabile Fixation mittels Osteosynthese bei einer Fraktur des Unterkiefers. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter dem Unterabschnitt IX (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) angesiedelt. Sie stellt eine hochspezialisierte chirurgische Intervention dar, die eine präzise anatomische Wiederherstellung der Kaufunktion und Okklusion bezweckt.

Für die erfolgreiche Abrechnung müssen zwingend zwei Kernkomponenten erfüllt sein: die operative Reposition der Bruchenden und die Einbringung von Osteosynthesematerial wie Platten oder Schrauben. Eine rein konservative Reposition oder eine alleinige Schienung ohne operative Freilegung und Osteosynthese erfüllt die Kriterien dieser Ziffer nicht. Die Abrechnung erfolgt explizit je Kieferhälfte, was bei komplexen, bilateralen Verletzungsmustern von großer Bedeutung ist.

GOÄ 2690 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung

Die Indikation zur Durchführung einer operativen Reposition und Osteosynthese nach GOÄ 2690 ist bei dislozierten Unterkieferfrakturen gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen Frakturen im Bereich des Kieferwinkels, des Corpus mandibulae oder der Symphysenregion, die mit einer sichtbaren oder tastbaren Stufenbildung sowie Okklusionsstörungen einhergehen. Die operative Intervention zielt darauf ab, die anatomische Kontinuität des Knochens wiederherzustellen und eine frühfunktionelle Stabilität zu gewährleisten.

Im klinischen Alltag erfordert diese Leistung den operativen Zugang zum Frakturspalt, die Mobilisation und anatomiegerechte Einstellung der Fragmente sowie die dauerhafte Fixierung. Als Osteosyntheseverfahren kommen meist moderne Miniplatten- oder Rekonstruktionsplattensysteme zum Einsatz. Die Wahl des genauen Verfahrens richtet sich nach der Lokalisation und dem Ausmaß der Trümmerzone.

Tipp: Liegt eine beidseitige Fraktur vor, beispielsweise eine kombinierte Kollum- und Gegenkieferfraktur, kann die GOÄ 2690 für jede betroffene Kieferhälfte separat angesetzt werden. Eine genaue Dokumentation der Frakturlinien ist hierbei essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2690

Fallbeispiel 1: Isolierte dislozierte Korpusfraktur rechts

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer dislozierten Fraktur des rechten Unterkieferkorpus vor. Es erfolgt die operative Freilegung, die Reposition der Fragmente zur Wiederherstellung der Okklusion und die Fixation mittels zweier Miniplatten. In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 2690 einfach abgerechnet, da sich der Eingriff auf die rechte Kieferhälfte beschränkt.

Fallbeispiel 2: Bilaterale Unterkieferfraktur nach Trauma

Nach einer dentalen und maxillofazialen Traumatisierung zeigt der Patient eine dislozierte Fraktur im linken Kieferwinkel sowie eine Fraktur im Bereich des rechten Eckzahns. Beide Frakturen werden in einer Sitzung operativ reponiert und mittels Osteosyntheseplatten stabilisiert. Da beide Kieferhälften betroffen sind, ist die GOÄ-Ziffer 2690 zweifach (jeweils einmal für die rechte und einmal für die linke Hälfte) berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Trümmerfraktur mit erhöhtem Zeitaufwand

Bei einer komplexen Trümmerfraktur der linken Kieferhälfte gestaltet sich die Reposition der multiplen Fragmente als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Nach erfolgreicher anatomischer Rekonstruktion erfolgt die Fixation mit einer großdimensionierten Rekonstruktionsplatte. Abgerechnet wird die GOÄ 2690 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach), begründet durch die extreme Fragmentierung und den erheblichen zeitlichen Mehraufwand.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2690: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2690 ist das Fehlen einer echten Dislokation der Fraktur. Die Leistungslegende setzt voraus, dass eine Reposition (Wiedereinrichtung) medizinisch notwendig und durchgeführt worden ist. Bei einer komplett unverschobenen Fraktur, die lediglich stabilisiert wird, kann die Abrechnung der GOÄ 2690 von privaten Krankenversicherungen (PKV) oder Beihilfestellen beanstandet werden.

Zudem führt die fehlerhafte Abgrenzung zu rein konservativen Maßnahmen oft zu Konflikten. Die alleinige Anwendung von intermaxillären Bindungen oder Schienungen ohne operative Freilegung darf nicht unter der GOÄ 2690 abgerechnet werden; hierfür sind spezifische Ziffern wie die GOÄ 2697 oder 2698 heranzuziehen. Auch die unvollständige Dokumentation der betroffenen Kieferhälften bei einer doppelten Abrechnung ist ein häufiger Kritikpunkt in Prüfverfahren.

Achtung: Die bloße Fixierung ohne vorherige operative Reposition (z. B. bei einer bereits perfekt stehenden Fraktur) rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 2690. Achten Sie darauf, dass der operative Repositionsvorgang im OP-Bericht detailliert beschrieben wird.

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Dokumentation der GOÄ 2690: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der chirurgische Zugangsweg, das Ausmaß der Dislokation und die konkreten Schritte der Reposition detailliert festgehalten werden. Auch die Art, Anzahl und Dimensionen der verwendeten Osteosynthesematerialien (z. B. Titan-Miniplatten, Schrauben) müssen exakt dokumentiert sein.

Zusätzlich sollten prä- und postoperative Röntgenaufnahmen (z. B. OPTG oder DVT) zur Dokumentation der Ausgangslage und des Repositionsausgangs in der Patientenakte hinterlegt werden. Dies liefert im Streitfall den unumstößlichen Beweis für die medizinische Notwendigkeit und den Erfolg der operativen Reposition.

Dokumentation: Operativer Zugang über intraoralen Schnitt im 4. Quadranten. Darstellung der dislozierten Fraktur im Bereich 45/46. Vorsichtige operative Reposition der Fragmente unter Schonung des N. alveolaris inferior bis zur anatomischen Okklusion. Fixation mittels zweier 2.0 Titan-Miniplatten und insgesamt 8 Monokortikalschrauben. Stabile Okklusion postoperativ gesichert.

GOÄ 2690: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2690 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ausgeprägte Trümmerzone, ein starker Weichteilschaden, anatomische Besonderheiten (z. B. atropher Kieferkamm) oder eine schwierige intraoperative Okklusionseinstellung. Auch eine signifikante Verlängerung der Operationszeit durch Blutungskomplikationen rechtfertigt eine Steigerungsfähigkeit.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2690 können begleitende Leistungen wie Anästhesien, radiologische Diagnostik (z. B. GOÄ 5370 oder 5375 für DVT) und postoperative Kontrollen abgerechnet werden. Häufig ist auch der Zuschlag nach Nr. 444 für die Anwendung eines Operationsmikroskops berechnungsfähig, sofern die anatomischen Verhältnisse (z. B. Nervenrekonstruktion oder feine Osteosynthesen nahe dem Nervkanal) dies erfordern. Die Kombination mit Weichteilrekonstruktionen oder Knochentransplantaten ist unter Beachtung der jeweiligen Ausschlüsse ebenfalls möglich.

Ziffer 2690 in der neuen GOÄ

Die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch (alte Nr. 2690, je Kieferhälfte, 2,3-facher Satz: 134,07 €) wird in der neuen GOÄ nach Lokalisation und Stabilität aufgeteilt — und ist nicht mehr je Kieferhälfte, sondern je funktioneller Einheit berechnungsfähig:

  • Nummer 8773 „Operative Versorgung einer Unterkieferfraktur, exklusive Gelenkfortsatz (übungsstabil), je funktioneller Einheit" (441,16 €) — bei übungsstabiler Fraktur außerhalb des Gelenkfortsatzes.
  • Nummer 8774 „Operative Versorgung einer Unterkieferfraktur, exklusive Gelenkfortsatz (funktionsstabil), je funktioneller Einheit" (441,16 €) — bei funktionsstabiler Fraktur außerhalb des Gelenkfortsatzes.
  • Nummer 8772 „Versorgung einer Kiefergelenkfortsatzfraktur, je funktioneller Einheit" (499,51 €) — bei Frakturen des Processus condylaris (Gelenkfortsatz, nicht Capitulum, nicht hohe Kollumfraktur).
  • Nummer 8775 „Operative Versorgung einer Fraktur im Kiefergelenkwalzenbereich (Capitulum) oder hohe Unterkieferkollumfraktur" (476,23 €) — bei Capitulum- oder hoher Kollumfraktur, typischerweise über periaurikulären Zugang.

Stabilität der Fraktur und Lokalisation (inkl. Gelenkfortsatz) müssen im OP-Bericht dokumentiert sein; die neue GOÄ unterscheidet damit deutlich mehr Untergruppen als die alte Nr. 2690.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2690

Die GOÄ-Ziffer 2690 darf abgerechnet werden, wenn eine dislozierte Unterkieferfraktur operativ reponiert und mittels Osteosynthese fixiert wird. Eine rein konservative Behandlung oder Schienung ohne operative Freilegung ist hierüber nicht berechnungsfähig.
Ja, die GOÄ 2690 ist je Kieferhälfte berechnungsfähig. Liegt eine beidseitige Unterkieferfraktur vor, die auf beiden Seiten operativ versorgt wird, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden.
Voraussetzung ist eine nachweislich dislozierte Fraktur des Unterkiefers. Zudem müssen sowohl die operative Reposition (Wiedereinrichtung) als auch die Fixation mittels Osteosynthesematerial (z. B. Platten oder Schrauben) durchgeführt und dokumentiert werden.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) kann durch eine ausgeprägte Trümmerfraktur, schwierige anatomische Verhältnisse oder einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand begründet werden. Auch starke intraoperative Blutungen oder die Schonung gefährdeter Nervenstrukturen sind valide Gründe.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist neben der GOÄ 2690 berechnungsfähig. Dies gilt, sofern der Einsatz des Mikroskops für die präzise Darstellung oder Schonung von Nerven und Gefäßen medizinisch notwendig war.
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