GOÄ 2697: Drahtligaturen korrekt abrechnen – Leitfaden

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2697
Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich , als selbstständige Leistung
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2697 für Drahtligaturen birgt Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt, wie Kieferchirurgen und Ärzte Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2697

Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2697 beschreibt eine spezifische mechanische Stabilisierungsmaßnahme im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Diese Leistung umfasst das fachgerechte Einbringen und Fixieren von Drahtligaturen oder Drahthäkchen zur temporären Schienung. Die Maßnahme dient primär der Ruhigstellung von Kiefersegmenten oder Zähnen bei traumatischen Ereignissen.

Der Leistungsinhalt ist explizit auf die konservative oder provisorische Versorgung ausgelegt. Typischerweise verbleiben diese Vorrichtungen nur für eine kurze Dauer von wenigen Tagen im Mund des Patienten. Eine langfristige Retention fällt unter andere gebührenrechtliche Bestimmungen.

GOÄ 2697 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Ziffer 2697 kommt vor allem in der Notfallversorgung und der Traumatologie zur Anwendung. Typische Indikationen sind Kieferfrakturen, bei denen eine schnelle, temporäre Fixierung zur Schmerzlinderung und Stabilisierung notwendig ist. Auch bei Luxationen von Zähnen nach einem Trauma kann diese Methode angewendet werden.

Ein entscheidendes Kriterium für die Abrechnung ist die anatomische Aufteilung. Da der Ober- und Unterkiefer jeweils in zwei Hälften unterteilt werden, kann die Leistung bei vollständiger Versorgung aller Quadranten bis zu viermal pro Sitzung berechnet werden. Der Frontzahnbereich ist in dieser Definition bereits enthalten.

Tipp: Wenn die Drahtligatur über die Mittellinie hinaus auf die Gegenseite reicht, ist die Ziffer dennoch für die jeweilige Kieferhälfte separat berechenbar, solange der Aufwand dies rechtfertigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2697

Fallbeispiel 1: Provisorische Versorgung bei Kiefergelenkluxation

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer schmerzhaften Kiefergelenkluxation und Verdacht auf Unterkieferfraktur vor. Zur temporären Ruhigstellung legt der Arzt im rechten und linken Unterkiefer Drahtligaturen an. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2697 im Doppelansatz (2-mal), da zwei Kieferhälften versorgt wurden.

Fallbeispiel 2: Notfallstabilisierung nach Alveolarfortsatzfraktur

Nach einem Sportunfall erleidet ein Patient eine Fraktur des Alveolarfortsatzes im Oberkiefer-Frontzahnbereich. Der Arzt stabilisiert die betroffenen Zähne mittels Drahthäkchen über den gesamten Frontzahnbereich hinweg. Hier wird die GOÄ-Ziffer 2697 einfach für den Frontzahnbereich abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Multilokuläre Frakturversorgung

Bei einer komplexen Gesichtsschädelverletzung müssen alle vier Quadranten des Kiefers provisorisch stabilisiert werden. Der Chirurg bringt in allen vier Kieferhälften Drahtschlingen an. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 2697 viermal berechnungsfähig, da alle vier Quadranten separat versorgt wurden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2697: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2697 liegt im Verstoß gegen das Prinzip der selbstständigen Leistung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Private Krankenversicherungen kürzen die Rechnung häufig, wenn die Ligatur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer größeren operativen Frakturversorgung (z. B. Osteosynthese) erbracht wird. In solchen Fällen gilt das Anlegen der Drähte als unselbstständiger OP-Schritt.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu kieferorthopädischen Leistungen. Die GOÄ 2697 darf nicht für rein kieferorthopädische Zahnbewegungen oder reguläre Retentionen herangezogen werden. Hierfür existieren spezifische Ziffern in der GOZ, die im Rahmen der GOÄ-Anwendung zu beachten sind.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung mit operativen Leistungen zur definitiven Frakturversorgung am selben Kiefersegment ist in der Regel ausgeschlossen und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.

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Dokumentation der GOÄ 2697: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der temporären Fixierung klar hervorgehen. Es sollte präzise dokumentiert werden, in welchen Quadranten oder Bereichen die Ligaturen angebracht wurden.

Zusätzlich sollte die geplante Verweildauer (z. B.

Ziffer 2697 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8703 „Anlegen und ggf. Fixation von dental getragenen Verankerungselementen oder Insertion von MMF-Schrauben im Ober- oder Unterkiefer, je Kieferhälfte“ mit einem festen Satz von 117,09 € — ein Plus von rund 150 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 46,92 €) (Berechnungseinheit: je Kieferhälfte).

Die alte selbstständige Anlage von Drahtligaturen oder Drahthäkchen wird als dental getragenes Verankerungselement eingeordnet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2697

Die GOÄ-Ziffer 2697 darf für das Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen zur provisorischen oder konservativen Versorgung von Kieferfrakturen abgerechnet werden. Die Maßnahme dient der kurzzeitigen Stabilisierung für wenige Tage. Eine Abrechnung als unselbstständige Teilleistung einer größeren Operation ist jedoch ausgeschlossen.
Die Ziffer ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig, was maximal vier Ansätze pro Sitzung ermöglicht. Werden alle vier Quadranten versorgt, kann die Leistung viermal deklariert werden. Der Frontzahnbereich ist dabei jeweils integriert.
Nein, bei einer definitiven operativen Frakturversorgung mittels Osteosynthese ist die GOÄ 2697 meist nicht separat berechenbar. Sie gilt in diesem Kontext als unselbstständige Teilleistung der Hauptoperation gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Nur als eigenständige, provisorische Maßnahme ist sie ansetzbar.
Eine Steigerung bis zum Faktor 3,5 ist bei erschwerten Bedingungen wie starker Blutung, ausgeprägtem Trismus oder mangelnder Compliance des Patienten möglich. Die Begründung muss die konkreten Erschwernisse im Einzelfall nachvollziehbar beschreiben. Allgemeine Floskeln werden von den Kassen oft abgelehnt.
Nein, für rein kieferorthopädische Maßnahmen oder reguläre Retentionen ist die GOÄ 2697 nicht vorgesehen. In diesen Fällen müssen die spezifischen Ziffern der GOZ herangezogen werden. Die GOÄ 2697 ist primär für traumatologische und chirurgische Indikationen reserviert.
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