Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2696 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Drahtumschlingungen rechtssicher und vollständig abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2696
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Ziffer 2696 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter dem Unterabschnitt IX (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) wie folgt:
Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
Diese Leistungslegende umfasst zwei alternative operative Verfahren zur Stabilisierung und Ruhigstellung bei Kieferfrakturen oder rekonstruktiven Eingriffen. Die Ziffer ist mit 500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 29,14 Euro entspricht.
GOÄ 2696 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der täglichen Praxis der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie kommt die GOÄ 2696 bei der Versorgung von Unterkieferfrakturen oder bei komplexen orthognathen Eingriffen zum Einsatz. Die erste Alternative, die perimandibuläre Drahtumschlingung, dient der sicheren Fixierung von Schienen oder Prothesen direkt am Knochenkörper des Unterkiefers.
Die zweite Alternative, die oro-faziale Drahtaufhängung, wird angewendet, um den Unterkiefer an stabilen kranialen Strukturen wie dem Jochbogen oder dem Orbitarand aufzuhängen. Dies ermöglicht eine temporäre oder dauerhafte Ruhigstellung des Kausystems bei komplexen Mittelgesichts- oder Kiefergelenksfrakturen.
Tipp: Da beide operativen Ansätze über dieselbe Ziffer abgerechnet werden, sollte im OP-Bericht die gewählte Methode stets exakt benannt werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2696
Fallbeispiel 1: Perimandibuläre Drahtumschlingung bei zahnlosem Kiefer
Ein zahnloser Patient stellt sich mit einer dislozierten Unterkieferfraktur vor. Zur Stabilisierung wird eine vorhandene Prothese als Splint modifiziert und mittels dreier perimandibulärer Drahtumschlingungen operativ am Unterkiefer fixiert. Abgerechnet wird die GOÄ 2696 zum Regelsatz, da der Eingriff ohne Komplikationen verlief.
Fallbeispiel 2: Beidseitige oro-faziale Drahtaufhängung am Jochbogen
Bei einer komplexen Trümmerfraktur des Mittelgesichts ist eine temporäre Aufhängung des Unterkiefers an beiden Jochbögen erforderlich. Trotz der beidseitigen Durchführung darf die GOÄ 2696 gemäß den Abrechnungsbestimmungen nur einmalig in Rechnung gestellt werden. Aufgrund des erhöhten Aufwands wird jedoch ein gesteigerter Faktor gewählt.
Fallbeispiel 3: Drahtumschlingung bei erschwerten anatomischen Verhältnissen
Bei einem Patienten mit ausgeprägter Kieferatrophie wird eine Drahtumschlingung zur Schienenfixation durchgeführt. Aufgrund der atrophen Knochenverhältnisse gestaltet sich die Präparation des Unterkiefers als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Die GOÄ 2696 wird mit dem 3,5-fachen Höchstsatz und einer ausführlichen Begründung abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2696: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer bei beidseitiger Durchführung. Die Leistungslegende schließt dies durch den Zusatz "auch beidseitig" explizit aus, sodass die Ziffer pro Sitzung nur einmal berechnet werden darf.
Zudem versuchen private Krankenversicherungen häufig, die GOÄ 2696 zu kürzen, wenn gleichzeitig andere osteosynthetische Maßnahmen durchgeführt wurden. Hierbei muss klar abgegrenzt werden, ob es sich um eigenständige operative Schritte an unterschiedlichen Lokalisationen handelt.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von einfachen, nicht-operativen Schienungsmaßnahmen im selben Kiefersegment neben der operativen Drahtumschlingung wird von Prüfstellen regelmäßig als unzulässige Doppelabrechnung beanstandet.
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Dokumentation der GOÄ 2696: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die Indikation für den operativen Eingriff sowie die genaue anatomische Lokalisation der Drahtung zweifelsfrei belegen.
Besonders wichtig ist die Dokumentation der Anzahl der Drahtschlingen und des verwendeten Materials. Falls Komplikationen wie starke Blutungen oder anatomische Varianten auftreten, müssen diese detailliert im Protokoll vermerkt werden.
Dokumentation: Operative Freilegung des Unterkiefers im Bereich des Corpus mandibulae beidseitig bei zahnlosem Kiefer. Einbringen von insgesamt drei perimandibulären Drahtumschlingungen zur stabilen Fixation der modifizierten Prothesenschiene. Keine intraoperativen Komplikationen.
GOÄ 2696: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 2696 auch bei beidseitiger Durchführung nur einmal berechnet werden darf, stellt die beidseitige Erbringung einen klassischen Grund für eine Faktorsteigerung dar. Auch eine extreme Kieferatrophie, starke Narbenbildung oder erhebliche intraoperative Blutungen rechtfertigen eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2696 mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 430 oder 450) sowie mit radiologischen Leistungen zur intraoperativen Lagekontrolle kombiniert. Auch die Kombination mit rekonstruktiven Leistungen am Knochen ist unter Beachtung der jeweiligen Ausschlusskriterien möglich, sofern es sich um getrennte operative Zielgebiete handelt.
Ziffer 2696 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2696 (Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig, heute 67,02 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 8700 „Drahtumschlingung des Unterkiefers, je Kieferhälfte“ (72,95 €) — bei: Drahtumschlingung des Unterkiefers
- 8701 „Kranio-faziale Drahtaufhängung, je Kieferhälfte“ (114,49 €) — bei: kraniofaziale Drahtaufhängung
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 72,95 € bis 114,49 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2696
Was hat nicht gestimmt?