Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2688: So rechnen Sie die Fixation nicht dislozierter Kieferfrakturen rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2688
GOÄ 2688: Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung – 750 Punkte
Die Gebührennummer 2688 honoriert die operative Fixation einer Kieferfraktur, bei der die Knochenfragmente nicht gegeneinander verschoben (nicht disloziert) sind. Die Stabilisierung erfolgt entweder durch eine Osteosynthese (z. B. mittels Miniplatten, Schrauben oder Drähten) oder durch eine Aufhängung, beispielsweise des Oberkiefers am Jochbogen.
Da die Fragmente bereits in ihrer anatomisch korrekten Position liegen, entfällt bei dieser Leistung die Notwendigkeit einer operativen Reposition. Die Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den kieferchirurgischen Eingriffen angesiedelt.
GOÄ 2688 in der Praxis: Indikationen und klinische Abgrenzung
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2688 ist streng an das Vorliegen einer nicht dislozierten Fraktur gebunden. Typische klinische Szenarien umfassen stabile Brüche des Unterkiefers oder des Oberkiefers, die zwar eine operative Stabilisierung zur Gewährleistung der Belastbarkeit erfordern, aber keine vorherige manuelle oder instrumentelle Einrichtung benötigen.
Ein klassisches Beispiel ist die Versorgung einer unverschobenen Unterkiefergelenkfortsatzfraktur, bei der zur frühfunktionellen Stabilität eine Osteosyntheseplatte eingebracht wird. Sobald jedoch eine Reposition der Fragmente stattfindet, wechselt das therapeutische Geschehen in den Bereich der Ziffern 2690 bis 2693.
Achtung: Die Abgrenzung zwischen einer einfachen Fixation und einer Reposition mit anschließender Fixation muss exakt aus der Dokumentation hervorgehen. Eine fälschliche Deklaration einer dislozierten Fraktur als nicht disloziert führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2688
Fallbeispiel 1: Versorgung einer unverschobenen Unterkieferfraktur
Ein Patient stellt sich mit einer nicht dislozierten Fraktur des Unterkieferkorpus nach einem Sturz vor. Die Fragmente stehen anatomisch korrekt, müssen jedoch aufgrund der Kaukraft stabilisiert werden. Der Operateur führt eine Osteosynthese mittels zweier Miniplatten durch. Da keine Reposition erforderlich war, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 2688 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Aufhängung des Oberkiefers am Jochbogen
Bei einer stabilen, nicht dislozierten Oberkieferfraktur wird zur vertikalen Sicherung eine Aufhängung mittels Drahtumschlingung am Jochbogen durchgeführt. Auch hier liegt keine Verschiebung der Fragmente vor. Die Fixation wird über die GOÄ 2688 abgerechnet, ergänzt durch den anästhesiologischen Part und eventuelle Zuschläge.
Fallbeispiel 3: Osteosynthese bei Kieferwinkelbruch ohne Dislokation
Nach einem Sportunfall zeigt das DVT einen feinen, unverschobenen Bruch im Bereich des Kieferwinkels. Zur Vermeidung einer sekundären Dislokation wird eine monokortikale Plattenosteosynthese vorgenommen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2688. Aufgrund anatomischer Besonderheiten und erschwertem Zugang wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt und entsprechend begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2688: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von Repositionsleistungen und der GOÄ 2688. Wenn eine Fraktur eingerichtet werden muss, ist die Fixation bereits in den höher bewerteten Ziffern 2690 bis 2693 enthalten. Eine zusätzliche Berechnung der 2688 ist in diesem Fall eine unzulässige Doppelabrechnung.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen regelmäßig die Wahl der Ziffer 2688, wenn aus dem radiologischen Befundbericht eine minimale Dislokation hervorgeht. Sobald auch nur eine geringfügige Wiedereinrichtung der Fragmente dokumentiert ist, muss zwingend die entsprechende Repositionsziffer gewählt werden.
Tipp: Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung genau, ob im Operationsbericht Begriffe wie "Reposition", "Einrichtung" oder "Reponieren" verwendet wurden. Ist dies der Fall, scheidet die GOÄ 2688 aus.
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Dokumentation der GOÄ 2688: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich. Der Operationsbericht muss zweifelsfrei belegen, dass die Frakturfragmente von vornherein in korrekter anatomischer Lage waren und lediglich eine mechanische Fixierung erfolgte. Die Angabe der verwendeten Materialien (z. B. Platten- und Schraubenanzahl) stützt die Plausibilität des Eingriffs.
Auch die radiologische Ausgangsdiagnostik (z. B. mittels OPG oder DVT), die die Nicht-Dislokation beweist, sollte in den Akten hinterlegt und im Zweifel als Kopie für den Kostenträger bereitgehalten werden.
Dokumentationsbeispiel: "Diagnose: Nicht dislozierte Fraktur des rechten Unterkieferkorpus. Operativer Zugang enoral. Darstellung des Frakturspalts, Fragmente stehen regelrecht und stabil. Einbringung einer 4-Loch-Titan-Miniplatte zur Fixation ohne vorherige Reposition. Wundverschluss."
GOÄ 2688: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2688 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein stark erschwerter operativer Zugang (z. B. bei ausgeprägter Narbenbildung oder anatomischen Varianten), eine extreme Blutungsneigung oder die Notwendigkeit einer besonders grazilen Fixation in unmittelbarer Nähe von Nervenstrukturen wie dem Nervus alveolaris inferior.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2688 können weitere selbstständige operative Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Anästhesie (z. B. GOÄ 451/452), radiologische Leistungen zur intraoperativen Kontrolle sowie der Zuschlag nach GOÄ 443 für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers. Nicht kombiniert werden dürfen operative Schritte, die integraler Bestandteil der Fixation sind, wie der reine Wundverschluss im Operationsgebiet.
Ziffer 2688 in der neuen GOÄ
Die Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur (alte Nr. 2688, durch Osteosynthese oder Aufhängung, 2,3-facher Satz: 100,56 €) wird in der neuen GOÄ nach der Fixationsmethode aufgeteilt:
- Nummer 8700 „Drahtumschlingung des Unterkiefers, je Kieferhälfte" (72,95 €) — bei Fixation durch Drahtumschlingung des Unterkiefers.
- Nummer 8701 „Kranio-faziale Drahtaufhängung, je Kieferhälfte" (114,49 €) — bei Fixation durch kraniofaziale Drahtaufhängung, z. B. am Jochbogen.
Für andere Fixationsmethoden (sonstige Osteosyntheseverfahren ohne Drahtumschlingung oder Drahtaufhängung) sieht der Entwurf keine eigenständige Ziffer vor; die operativen Frakturversorgungen (Nrn. 8773 ff.) setzen eine Reposition voraus und sind daher bei nicht dislozierten Frakturen nicht ohne weiteres einschlägig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2688
Was hat nicht gestimmt?