GOÄ 2687: Allmähliche Kieferreposition korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2687
Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes
Punktzahl 1300  
Einfachsatz 75,77 € 1,0x
Regelhöchstsatz 174,27 € 2,3x
Höchstsatz 265,19 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2687 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über die allmähliche Reposition, Abgrenzungen und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2687

Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Die GOÄ-Ziffer 2687 beschreibt eine hochspezialisierte Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Zentrum steht die allmähliche Reposition, die sich grundlegend von der sofortigen, manuellen Einrichtung unterscheidet. Diese Methode kommt zum Einsatz, wenn Fragmente aufgrund von Muskelzug oder Verkeilung nicht sofort in die anatomisch korrekte Position gebracht werden können.

Die Leistung umfasst die kontinuierliche Einwirkung auf das frakturierte Gewebe, um eine präzise Ausrichtung zu erreichen. Hierbei kommen meist kieferorthopädische oder chirurgische Hilfsmittel zum Einsatz. Die Ziffer deckt somit den gesamten Prozess der allmählichen Ausrichtung eines spezifischen Alveolarfortsatzes oder Kieferknochens ab.

GOÄ 2687 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung zur einzeitigen Reposition

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 2687 Anwendung bei komplexen Traumata des Gesichtsschädels. Typische Indikationen sind dislozierte Kieferfrakturen, bei denen eine sofortige Reposition aufgrund von starkem Weichteiltrauma oder muskulärem Widerstand kontraindiziert ist. Auch verkeilte Bruchstücke des Alveolarfortsatzes, die eine kontinuierliche Traktion erfordern, rechtfertigen diesen Ansatz.

Die Abgrenzung zur GOÄ 2686 ist essenziell für eine rechtssichere Abrechnung. Während die GOÄ 2686 die einzeitige Reposition honoriert, zielt die GOÄ 2687 auf ein dynamisches, zeitlich gestrecktes Verfahren ab. Häufig werden hierfür Gummizüge oder spezielle Schienensysteme verwendet, die über Tage oder Wochen wirken.

Tipp: Die allmähliche Reposition kann bei Vorliegen mehrerer getrennter Frakturen mehrfach berechnet werden. Achten Sie auf eine präzise anatomische Zuordnung in der Liquidation, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2687

Fallbeispiel 1: Allmähliche Reposition des Unterkiefers mittels Gummizügen

Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten Unterkieferfraktur vor. Aufgrund des starken Muskelzugs ist eine sofortige manuelle Reposition nicht möglich. Der Behandler bringt Schienen an und setzt elastische Züge ein, um den Kiefer über mehrere Tage allmählich in die Okklusion zu führen. Diese schrittweise Korrektur wird über die GOÄ 2687 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Verkeiltes Bruchstück des Alveolarfortsatzes

Nach einem Sturz zeigt sich eine Alveolarfortsatzfraktur im Oberkiefer mit einem stark verkeilten Fragment. Eine sofortige Mobilisation birgt das Risiko von Zahnverlusten. Es wird eine Apparatur zur kontinuierlichen, sanften Traktion eingegliedert, um das Fragment allmählich auszurichten. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 2687.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Fraktur von Ober- und Unterkiefer

Bei einem schweren Trauma liegen getrennte Frakturen im Ober- und Unterkiefer vor. Beide Kiefer erfordern eine eigenständige, allmähliche Reposition mittels intermaxillärer Elastics. Da es sich um zwei getrennte anatomische Leistungen handelt, ist die GOÄ 2687 in dieser Sitzung zweifach berechenbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2687: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die mehrfache Berechnung der Ziffer pro Sitzung für dieselbe Fraktur. Da sich die allmähliche Reposition naturgemäß über einen längeren Zeitraum erstreckt, versuchen Praxen fälschlicherweise, die Leistung bei jeder Verlaufskontrolle neu anzusetzen. Dies ist unzulässig, da die Ziffer die gesamte Repositionsphase für diese Fraktur abgeltet.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen oft die Nebeneinanderberechnung mit der einzeitigen Reposition nach GOÄ 2686 für dasselbe Knochenfragment. Eine Kombination ist nur dann statthaft, wenn es sich um völlig unterschiedliche, unabhängige Frakturbereiche handelt. Die Einmaligkeit pro Fraktur muss strikt beachtet werden.

Achtung: Private Kostenträger fordern bei Mehrfachberechnung der GOÄ 2687 detaillierte Nachweise. Ohne den Nachweis getrennter Frakturen oder unterschiedlicher Kieferabschnitte droht eine vollständige Streichung der zweiten Gebührenposition.

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Dokumentation der GOÄ 2687: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die präzise Diagnose, der radiologische Befund und die klinische Begründung für das allmähliche Vorgehen dokumentiert sein. Auch die Art der verwendeten Apparatur, wie beispielsweise Schienen oder elastische Züge, gehört zwingend in den Bericht.

Zusätzlich sollten die regelmäßigen Kontrollen und die Fortschritte der Reposition stichpunktartig festgehalten werden. Ein aussagekräftiger Röntgenbefund vor und nach der Reposition sichert den therapeutischen Erfolg und die Abrechnung ab. Dies erleichtert die Argumentation bei nachträglichen Prüfungen erheblich.

Dokumentation: Diagnose: Dislozierte Unterkieferfraktur regio 34/35. Einzeitige Reposition aufgrund starker muskulärer Dislokation nicht möglich. Einbringen von Draht-Kunststoffschienen und Einhängen von intermaxillären Gummizügen zur allmählichen Reposition. Verlaufskontrolle am Folgetag zeigt beginnende Einstellung des Fragments.

GOÄ 2687: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starker Verkeilung kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn beispielsweise extreme Narbenbildung, mangelnde Compliance des Patienten oder ein hohes Risiko von Zahnverlusten den Prozess erheblich erschweren und verlangsamen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2687 lässt sich hervorragend mit anderen chirurgischen und diagnostischen Leistungen kombinieren. Typischerweise wird neben der Reposition die radiologische Diagnostik nach den Ziffern der Radiologie berechnet. Zudem ist der Zuschlag 445 für die ambulante Durchführung operativer Leistungen am selben Tag ansetzbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 2687 in der neuen GOÄ

Die allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes (alte Nr. 2687, 2,3-facher Satz: 174,27 €) wird in der neuen GOÄ nach dem Bereich aufgeteilt:

  • Nummer 8758 „Reposition eines zahntragenden Bruchstückes des Alveolarfortsatzes" (145,39 €) — für die Alveolarfortsatz-Komponente (schwer einstellbares oder verkeiltes Bruchstück). Die allmähliche Reposiotionsmethode wird in der neuen Legende nicht eigens erwähnt, ist aber als Variante eingeschlossen.

Für die Ober- und Unterkieferfraktur-Komponente der alten Nr. 2687 (allmähliche Reposition eines Kieferfragments) sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeziffer vor. Die neue GOÄ kennt operative Frakturversorgungen (Nrn. 8773–8775), aber keine separate Ziffer für die konservativ-schrittweise Reposition. Diese Lücke sollte bis zum Inkrafttreten der neuen GOÄ geklärt werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2687

Die GOÄ 2687 wird für die allmähliche, also schrittweise Reposition eines gebrochenen Kiefers oder eines verkeilten Alveolarfortsatzes berechnet. Dies geschieht meist über einen längeren Zeitraum mithilfe von Hilfsmitteln wie elastischen Zügen. Eine sofortige, manuelle Reposition ist hierüber nicht berechenbar.
Der Unterschied liegt in der Dynamik der Behandlung. Während die GOÄ 2686 die einzeitige, also sofortige Reposition beschreibt, umfasst die GOÄ 2687 die allmähliche Ausrichtung über elastische Züge oder Schienen. Beide Ziffern dürfen für dasselbe Fragment nicht nebeneinander berechnet werden.
Ja, die Ziffer ist mehrfach berechenbar, wenn verschiedene der in der Leistungslegende genannten Indikationen vorliegen. Werden beispielsweise der Oberkiefer und der Unterkiefer allmählich repositioniert, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Dies muss in der Rechnung durch die Angabe der unterschiedlichen Lokalisationen begründet werden.
Nein, die allmähliche Reposition ist eine Verlaufsleistung, die für dieselbe Fraktur nur einmalig pro Behandlungsfall berechnet werden darf. Ein hoher zeitlicher oder therapeutischer Aufwand kann jedoch über einen erhöhten Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz geltend gemacht werden.
Für die ambulante Durchführung der operativen Leistung nach GOÄ 2687 kann der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 445 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt im Einfachsatz 14,57 Euro und ist nicht steigerungsfähig. Er muss am selben Tag wie die Hauptleistung erbracht werden.
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