Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2686 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation in der Praxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2686
Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes
Die GOÄ-Ziffer 2686 beschreibt die einzeitige Wiedereinrichtung eines bezahnten Bruchfragmentes des mit Alveolen versehenen Kieferkammes. Unter Alveolen versteht man die knöchernen Zahnfächer, in denen die Zahnwurzeln verankert sind. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angesiedelt.
Die Abrechnung dieser Ziffer setzt voraus, dass das reponierte Knochenfragment mindestens einen zahntragenden Anteil aufweist. Die Reposition erfolgt in der Regel manuell oder instrumentell unter Lokalanästhesie oder Allgemeinnarkose. Sie dient der Wiederherstellung der anatomischen Kontur und der Okklusion.
GOÄ 2686 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die typische Indikation für die GOÄ-Ziffer 2686 sind traumatische Verletzungen des Gesichtsschädels, wie sie durch Sportunfälle, Stürze oder Rohheitsdelikte entstehen. Häufig kommt es dabei zu einer Alveolarfortsatzfraktur, bei der ein Knochensegment inklusive der darin stehenden Zähne disloziert wird. Die zeitnahe Reposition ist essenziell, um die Vitalität der betroffenen Zähne zu erhalten.
Abzugrenzen ist diese Leistung von der GOÄ-Ziffer 2685, welche die Reposition eines unbezahnten Bruchstücks honoriert. Die Anwesenheit von Zähnen im frakturierten Segment erhöht den chirurgischen Anspruch, da die Wiederherstellung der Okklusion präzise beachtet werden muss. Dies rechtfertigt die höhere Bewertung der Ziffer 2686 im Vergleich zur Ziffer 2685.
Tipp: Sollten mehrere voneinander getrennte, zahntragende Fragmente reponiert werden müssen, kann die Ziffer unter Umständen mehrfach berechnet werden. Dies erfordert jedoch eine präzise Dokumentation der anatomischen Unabhängigkeit der Fragmente.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2686
Fallbeispiel 1: Sportunfall mit Alveolarfortsatzfraktur im Oberkiefer
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz beim Fahrradfahren mit einer dislozierten Fraktur des Alveolarfortsatzes im Bereich der Zähne 11 und 12 vor. Das Fragment ist nach palatinal verschoben, die Zähne sind jedoch fest im Fragment verankert. Nach Durchführung einer Infiltrationsanästhesie erfolgt die manuelle Reposition des zahntragenden Segments in die anatomische Position.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2686 zum Regelsatz. Zusätzlich werden die Anästhesie (z. B. GOÄ 491) und die anschließende Schienung des Segments (z. B. GOÄ 2698) in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Komplexe Reposition bei starker Dislokation
Ein Patient weist nach einem Faustschlag eine stark dislozierte Alveolarfortsatzfraktur im Unterkiefer-Frontzahnbereich auf, die drei Zähne umfasst. Die Reposition gestaltet sich aufgrund von interponiertem Weichgewebe und Knochensplittern als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Erst nach vorsichtiger Mobilisation gelingt die anatomiegerechte Einstellung.
Aufgrund des erheblichen Mehraufwands wird die GOÄ-Ziffer 2686 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 berechnet. Die Begründung in der Rechnung verweist explizit auf die Gewebeinterposition und die erschwerte Mobilisation.
Fallbeispiel 3: Versorgung eines Kleinkindes nach Sturz
Ein vierjähriges Kind stürzt auf die Kante eines Tisches, wodurch ein zahntragendes Segment im Bereich der Milchschneidezähne frakturiert und disloziert wird. Die Reposition erfolgt unter erschwerten Bedingungen aufgrund mangelnder Compliance und der Notwendigkeit einer besonders schonenden Gewebebehandlung bei Milchzahnwurzeln.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2686 erfolgt hier ebenfalls mit einem gesteigerten Faktor (z. B. 2,8). Als Begründung dient die erschwerte Kooperation des pädiatrischen Patienten und das Risiko der Keimschädigung der bleibenden Zähne.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2686: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2686 ist die Verwechslung mit der GOÄ-Ziffer 2685. Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob das reponierte Fragment tatsächlich zahntragend war. Fehlt dieser Nachweis in den radiologischen Befunden oder im OP-Bericht, droht eine Honorarkürzung.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Repositionsleistungen und umfassenden osteosynthetischen Versorgungen im selben Kieferbereich, wenn diese nicht als eigenständige operative Schritte begründet werden. Die Reposition gilt oft als Zuarbeit oder Teilschritt einer größeren Frakturversorgung, sofern keine getrennten Indikationen vorliegen.
Achtung: Die bloße Fixierung von gelockerten Zähnen ohne knöchernes Alveolarfortsatzfragment darf nicht nach GOÄ 2686 berechnet werden. In solchen Fällen sind rein zahnärztliche Leistungen oder andere chirurgische Ziffern heranzuziehen.
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Dokumentation der GOÄ 2686: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt muss zweifelsfrei dokumentiert werden, dass es sich um ein knöchernes Fragment des Alveolarfortsatzes handelt, welches Zähne trägt. Die Angabe der betroffenen Zahnregionen ist hierbei obligatorisch.
Zusätzlich sollten der Dislokationsgrad, die angewandte Repositionsmethode (z. B. manuell, instrumentell) sowie das Erreichen einer stabilen Okklusion festgehalten werden. Prä- und postoperative Röntgenaufnahmen dienen als objektiver Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und des Behandlungserfolgs.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Dislozierte Alveolarfortsatzfraktur Regio 12-22 nach Sturz. Befund: Zahntragendes Knochensegment nach palatinal verschoben, Okklusionsstörung. Therapie: Lokalanästhesie, vorsichtige manuelle Reposition des Segments 12-22 unter Erhalt der Zahnvitalität. Okklusion wiederhergestellt. Postoperative Röntgenkontrolle zeigt anatomiegerechte Stellung.
GOÄ 2686: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ-Ziffer 2686 gut begründbar, wenn besondere klinische Umstände vorliegen. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind eine ausgeprägte Trümmerfraktur des Alveolarfortsatzes, starke Weichteilbeteiligung mit Blutungen oder eine verzögerte Reposition aufgrund von Schockzuständen des Patienten.
Auch anatomische Besonderheiten, wie eine extrem schmale Kieferkammform oder die Gefahr der Schädigung von Nervenbahnen (z. B. des Nervus alveolaris inferior im Unterkiefer), rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 2686 wird selten isoliert erbracht. Häufig wird sie mit diagnostischen und anästhesiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig und üblich ist die Kombination mit Röntgenleistungen (z. B. GOÄ 5090 oder 5095) zur Diagnostik und Verlaufskontrolle.
Für die anschließende Stabilisierung des reponierten Segments wird häufig die GOÄ-Ziffer 2698 (Schienung) oder zahnärztliche Schienungsmaßnahmen herangezogen. Die Wundversorgung von begleitenden Schleimhautrissen kann zusätzlich über entsprechende chirurgische Ziffern (z. B. GOÄ 2001 ff.) abgerechnet werden, sofern es sich um eigenständige Wunden handelt.
Ziffer 2686 in der neuen GOÄ
Die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes (alte Nr. 2686, 2,3-facher Satz: 40,23 €) erhält mit der neuen Nummer 8758 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 145,39 €. Die neue Legende ist inhaltlich gleichlautend.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2686
Was hat nicht gestimmt?