GOÄ 2691: Abrechnung bei Oberkiefer-Aussprengung

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2691
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
Punktzahl 3600  
Einfachsatz 209,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 482,61 € 2,3x
Höchstsatz 734,41 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2691 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2691

Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis

Die GOÄ-Ziffer 2691 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die operative Reposition sowie die anschließende stabile Fixierung mittels Osteosyntheseverfahren. Diese Ziffer kommt dann zum Tragen, wenn eine vollständige Kontinuitätsunterbrechung zwischen dem Oberkiefer und den knöchernen Strukturen der Schädelbasis vorliegt.

Die Leistung beinhaltet den operativen Zugang, das vorsichtige Einrichten der dislozierten Fragmente und das Einbringen von Platten und Schrauben zur dauerhaften Stabilisierung. Da es sich um einen massiven Eingriff im Grenzgebiet zur Neurochirurgie handelt, sind hohe Anforderungen an die chirurgische Präzision geknüpft. Die Ziffer deckt die gesamte intraoperative Repositionsleistung inklusive der primären osteosynthetischen Versorgung ab.

GOÄ 2691 in der Praxis: Indikation bei schweren Mittelgesichtstraumata

In der klinischen Praxis ist die GOÄ 2691 eng mit schweren Traumata des Gesichtsschädels assoziiert. Typische Unfallmechanismen sind Hochrasanztraumata, wie sie bei Verkehrsunfällen oder Stürzen aus großer Höhe auftreten. Medizinisch entspricht das Krankheitsbild in der Regel einer Le-Fort-III-Fraktur, bei der es zu einer vollständigen kraniofazialen Absprengung kommt.

Der Behandler muss differenzieren, ob lediglich eine isolierte Oberkieferfraktur vorliegt oder ob die Verbindung zur Schädelbasis betroffen ist. Nur bei einer nachgewiesenen Kontinuitätsunterbrechung zur Schädelbasis ist der Ansatz dieser Ziffer gerechtfertigt. Bei einfacheren Frakturtypen ohne diesen spezifischen Bezug ist auf andere Ziffern des Abschnitts L auszuweichen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Diagnose einer kraniofazialen Disjunktion bereits vor dem Eingriff durch bildgebende Verfahren wie eine Computertomographie zweifelsfrei gesichert und dokumentiert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2691

Fallbeispiel 1: Versorgung einer klassischen Le-Fort-III-Fraktur

Ein Patient stellt sich nach einem schweren Motorradunfall mit einer dislozierten Le-Fort-III-Fraktur vor. Der Operateur führt die offene Reposition des komplett mobilisierten Mittelgesichts durch und fixiert den Oberkiefer mittels Miniplatten-Osteosynthese an den stabilen Strukturen der Schädelbasis. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2691 zum Regelsatz, da der Eingriff ohne unvorhergesehene Komplikationen verläuft.

Fallbeispiel 2: Komplexe Trümmerfraktur bei polytraumatisiertem Patienten

Bei einem polytraumatisierten Patienten liegt eine stark zersplitterte Aussprengung des Oberkiefers vor. Die Reposition gestaltet sich aufgrund zahlreicher Kleinstfragmente im Bereich der Sutura zygomaticofrontalis äußerst schwierig. Der erhöhte zeitliche und technische Aufwand rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2691 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe einer detaillierten Begründung.

Fallbeispiel 3: Sekundäre Reposition nach unzureichender Primärversorgung

Ein Patient wird nach einer unzureichenden Erstversorgung alio loco mit einer verheilten Fehlstellung des Oberkiefers zugewiesen. Es erfolgt die chirurgische Refrakturierung, die erneute anatomische Reposition und die stabile Fixation durch Osteosynthese. Auch in diesem komplexen Sekundärfall ist die GOÄ-Ziffer 2691 die zutreffende Gebührenziffer für die operative Hauptleistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2691: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2691 ist die Verwechslung mit der einfacheren GOÄ-Ziffer 2690. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine Aussprengung an der Schädelbasis vorlag oder ob es sich lediglich um eine tiefe Oberkieferfraktur handelte. Ohne den Nachweis der Beteiligung der Schädelbasisstrukturen wird die Ziffer regelmäßig auf die GOÄ 2690 heruntergestuft.

Zudem ist die parallele Abrechnung von Ziffern für die Reposition desselben Knochensegments unzulässig. Die GOÄ 2691 schließt die Repositionsleistung vollständig ein, weshalb zusätzliche Ziffern für die reine Knochenausrichtung im selben Gebiet als Doppelabrechnung gewertet werden. Auch die separate Berechnung von Standard-Zugängen ist in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten.

Achtung: Die bloße Fixierung ohne vorherige operative Reposition, beispielsweise bei einer rein konservativen Schienungstherapie, darf niemals nach GOÄ 2691 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 2691: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Der Operationsbericht muss die anatomischen Landmarken der Aussprengung und die Darstellung der Schädelbasisstrukturen detailliert beschreiben. Auch die exakte Lage und Anzahl der verwendeten Osteosyntheseplatten und Schrauben muss zwingend dokumentiert werden.

Zusätzlich sollten prä- und postoperative radiologische Befunde, idealerweise dreidimensionale CT-Rekonstruktionen, in der Patientenakte hinterlegt sein. Diese dienen als objektiver Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und der erfolgreichen anatomischen Rekonstruktion. Unpräzise Formulierungen wie "Versorgung einer Gesichtsfraktur" sollten vermieden werden.

Dokumentation: Operative Freilegung der Sutura zygomaticofrontalis beidseitig bei Le-Fort-III-Fraktur. Anatomische Reposition des dislozierten Oberkiefers zur Schädelbasis. Stabile Fixation mittels vier Titan-Miniplatten und insgesamt 16 Schrauben. Postoperative radiologische Kontrolle zeigt regelrechte Stellung.

GOÄ 2691: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Komplexität und der Nähe zu vitalen Strukturen an der Schädelbasis kann die GOÄ 2691 häufig über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zu 3,5 ist insbesondere bei ausgeprägten Trümmerzonen, starker Blutung oder schwierigen anatomischen Verhältnissen begründbar. Auch eine erhebliche Verlängerung der Operationszeit durch die Notwendigkeit multipler Osteosynthesen stellt ein valides Kriterium dar.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2691 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie (z. B. GOÄ 430 oder 432) und radiologische Leistungen gesondert berechnet werden. Auch die operative Versorgung von Weichteilverletzungen im Gesichtsbereich nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts L ist neben der Knochenreposition zulässig. Es muss jedoch streng darauf geachtet werden, dass keine Überschneidungen bei den operativen Zugängen vorliegen.

Ziffer 2691 in der neuen GOÄ

Die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis (alte Nr. 2691, 2,3-facher Satz: 482,61 €) erhält mit der neuen Nummer 8779 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 708,74 € je Gesichtshälfte. Die neue Legende „Versorgung einer Mittelgesichts- oder Orbitafraktur, ggf. einschließlich eines primären Zugangs, Reposition, Fixation durch Osteosynthese, Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation sowie Kieferhöhlenrevision" bildet die Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis (Le-Fort-III-Typ) als Mittelgesichtsfrakturversorgung ab. Reposition und Osteosynthese sind als ggf.-Bestandteile eingeschlossen. Abrechenbar je Gesichtshälfte.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2691

Die GOÄ-Ziffer 2691 ist bei einer operativen Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei einer Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis berechnungsfähig. Dies betrifft schwere Traumata wie Le-Fort-III-Frakturen mit einer Kontinuitätsunterbrechung zur Schädelbasis. Eine einfache Alveolarfortsatzfraktur reicht hierfür nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 2691 ist mit 3600 Punkten bewertet, was einem Einfachsatz von 209,83 € entspricht. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 beträgt das Honorar 482,61 €. Der Höchstsatz von 3,5 liegt bei 734,41 €.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 2690 und 2691 für denselben Kieferabschnitt ist in der Regel nicht zulässig, da es sich um unterschiedliche Schweregrade der Reposition handelt. Die GOÄ 2691 stellt die höherwertige Leistung bei vollständiger Aussprengung dar. Bei bilateralen oder komplexen getrennten Verletzungen müssen die Dokumentationsvorgaben exakt beachtet werden.
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 ist durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder einen erhöhten Zeitaufwand begründbar. Typische Gründe sind komplexe Trümmerfrakturen, ausgeprägte Weichteilverletzungen oder anatomische Besonderheiten des Patienten. Diese Erschwernisse müssen detailliert und patientenindividuell in der Rechnung begründet werden.
Die Dokumentation muss den genauen Zugangsweg, die Repositionsmanöver und die Art der verwendeten Osteosynthesematerialien lückenlos beschreiben. Auch der radiologische Nachweis der Dislokation und der postoperativen Stellung ist essenziell. Eine unvollständige Dokumentation führt häufig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
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