GOÄ 2692: Abrechnung bei Mittelgesichtsfraktur – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2692
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich – gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch –, je Kieferhälfte
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x

GOÄ-Ziffer 2692 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles über die operative Versorgung von Mittelgesichtsfrakturen, Fallbeispiele und typische Abrechnungsfehler.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2692

Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich – gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch –, je Kieferhälfte

Die GOÄ-Ziffer 2692 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die operative Reposition und Fixation von Knochenfragmenten bei einem Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich unter Verwendung von Osteosynthesematerialien wie Platten oder Schrauben. Die Abrechnung erfolgt explizit je Kieferhälfte, was bei der Rechnungsstellung eine zentrale Rolle spielt.

Im Leistungstext ist festgelegt, dass eventuell begleitende Frakturen des Jochbeins oder des Nasenbeins im selben Operationsgebiet mit dieser Ziffer abgegolten sind. Eine gesonderte Berechnung dieser Begleitfrakturen ist für dieselbe Seite nicht zulässig. Die Ziffer bildet somit ein therapeutisches Gesamtpaket für die operative Versorgung komplexer Mittelgesichtstraumata ab.

GOÄ 2692 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2692 setzt eine traumatisch bedingte Kontinuitätstrennung der Knochen des Mittelgesichts voraus. Typische Indikationen sind klassische Le-Fort-Frakturen (Le Fort I, II und III) sowie komplexe Trümmerfrakturen des Oberkiefers. Der Eingriff erfordert in der Regel einen offenen operativen Zugang, um die Bruchenden anatomisch korrekt einzustellen.

Nach der erfolgreichen Reposition erfolgt die stabile Fixierung der Fragmente. Hierbei kommen modernste Osteosyntheseplatten und Schrauben aus Titan oder resorbierbaren Materialien zum Einsatz. Die Wiederherstellung der Kaufunktion und der Ästhetik des Gesichts steht bei diesem anspruchsvollen Eingriff im Vordergrund.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2692

Fallbeispiel 1: Einseitige Le-Fort-I-Fraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer isolierten, verschobenen Le-Fort-I-Fraktur auf der rechten Seite vor. Der Eingriff erfolgt operativ durch Freilegung, anatomische Reposition und anschließende Fixierung mittels zweier Miniplatten. Da nur eine Kieferhälfte betroffen ist, wird die GOÄ-Ziffer 2692 einmal mit dem Regelsatz berechnet.

Fallbeispiel 2: Beidseitige komplexe Mittelgesichtsfraktur

Nach einem Verkehrsunfall erleidet ein Patient eine doppelseitige Kieferfraktur im Mittelgesichtsbereich (Le Fort II). Beide Oberkieferhälften müssen operativ reponiert und mittels Osteosynthese stabilisiert werden. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 2692 aufgrund der beidseitigen Erbringung zweimal (für die rechte und die linke Kieferhälfte) berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Mittelgesichtsfraktur mit begleitendem Jochbeinbruch

Bei einem Patienten liegt eine linksseitige Oberkieferfraktur mit einer gleichseitigen Jochbeinfraktur vor. Der Operateur reponiert und fixiert beide Frakturen in einer Sitzung operativ. Gemäß der Leistungslegende ist die Versorgung des Jochbeinbruches in der GOÄ-Ziffer 2692 enthalten, weshalb die Ziffer 2692 einmalig für die linke Kieferhälfte abgerechnet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2692: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2692 ist die zusätzliche, unzulässige Berechnung von Jochbein- oder Nasenbeinrepositionen auf derselben Seite. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und streichen zusätzliche Ziffern konsequent. Die Leistungslegende setzt hier klare Ausschlusstatbestände für die gleichzeitige Abrechnung.

Zudem führt die zweifache Abrechnung der Ziffer ohne genaue Dokumentation der Beidseitigkeit oft zu Rückfragen. Es muss aus der Rechnung und dem OP-Bericht zweifelsfrei hervorgehen, dass tatsächlich beide Kieferhälften operiert wurden. Eine unvollständige Dokumentation gefährdet den Honoraranspruch und führt zu Verzögerungen bei der Erstattung.

Achtung: Eine Doppelabrechnung der GOÄ 2692 für dieselbe Kieferhälfte in einer Sitzung ist ausgeschlossen, auch wenn mehrere Platten oder verschiedene Zugangswege genutzt wurden.

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Dokumentation der GOÄ 2692: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 2692. Im OP-Bericht müssen die anatomische Lokalisation, der gewählte Zugangsweg und die Details der Reposition detailliert beschrieben werden. Auch die Anzahl und Art der verwendeten Osteosynthesematerialien sind genau zu erfassen.

Für die Rechtfertigung einer beidseitigen Abrechnung ist die getrennte Darstellung der Operationsschritte für die rechte und linke Kieferhälfte zwingend erforderlich. Dies erleichtert die Prüfung durch die Kostenträger und minimiert das Risiko von Honorarkürzungen. Die Erfüllung der Dokumentationspflicht schützt die Praxis vor Regressansprüchen.

Dokumentation: Operativer Zugang über den vestibulären Mukoperiostlappen links. Darstellung der dislozierten Le-Fort-I-Fraktur. Anatomische Reposition und temporäre Fixation. Definitive Osteosynthese mittels zweier L-Miniplatten und monokortikalen Schrauben. Stabile Okklusion überprüft. Wundverschluss mittels fortlaufender Naht.

Tipp: Fügen Sie bei der Abrechnung von zwei Kieferhälften direkt eine Kopie des OP-Berichts bei, um zeitraubende Nachfragen der privaten Krankenversicherungen im Vorfeld zu vermeiden.

GOÄ 2692: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark zertrümmerten Knochenstrukturen kann der Schwellenwert überschritten werden. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz ist mit einer patientenbezogenen Begründung möglich. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Fragmentreposition oder ausgeprägte Narbenbildung nach früheren Eingriffen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2692 können weitere selbstständige operative Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht Teil des Hauptzeitschrifts sind. Hierzu gehören beispielsweise Anästhesieleistungen oder radiologische Diagnostik zur Lagekontrolle. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach Nr. 445 für ambulante Operationen anwendbar.

Ziffer 2692 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich – gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch –, je Kieferhälfte“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8779 „Versorgung einer Mittelgesichts- oder Orbitafraktur, ggf. einschließlich - eines primären Zugangs -Reposition -Fixation durch Osteosynthese im Bereich dieses Zugangs -Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation -Kieferhöhlenrevision zur Sanierung traumabedingter Veränderungen, je Gesichtshälfte“ mit einem festen Satz von 708,74 € — ein Plus von rund 252 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 201,09 €) (Berechnungseinheit: je Gesichtshälfte).

Die neue Komplexleistung bildet die Versorgung der Mittelgesichtsfraktur einschließlich Reposition und Osteosynthese im Zugangsbereich ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2692

Ja, die GOÄ-Ziffer 2692 ist je Kieferhälfte berechnungsfähig. Bei einer beidseitigen Mittelgesichtsfraktur kann die Leistung daher für die rechte und die linke Seite jeweils einmal angesetzt werden.
Nein, die operative Versorgung eines Jochbein- oder Nasenbeinbruches ist auf derselben Seite bereits in der GOÄ 2692 enthalten. Eine separate Abrechnung dieser Leistungen ist laut Leistungslegende ausgeschlossen.
Bei ambulanter Erbringung der operativen Leistung kann der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 445 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist für ambulante operative Leistungen mit dieser Punktzahl vorgesehen.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, Trümmerfrakturen oder erheblichen Weichteilverletzungen begründbar. Auch eine außergewöhnlich lange Operationsdauer kann als Begründung dienen.
Die GOÄ 2692 beschreibt die operative Reposition und Fixation mittels Osteosynthese. Die GOÄ 2690 hingegen bezieht sich auf die konservative, also nicht-operative Fixation eines Kieferbruchs.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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