Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2693: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2693
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2693 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wie folgt:
GOÄ Ziffer 2693: Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur
Diese Ziffer deckt die vollständige operative Einrichtung (Reposition) und die anschließende stabile Befestigung (Fixation) der Bruchstücke ab. Die Leistung bezieht sich explizit auf drei unterschiedliche anatomische Strukturen, die durch das logische "oder" getrennt sind. Dies bedeutet, dass die Ziffer für jede dieser Verletzungen angewendet werden kann, sofern sie als isoliertes Ereignis auftritt.
GOÄ 2693 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2693 setzt voraus, dass eine isolierte Fraktur vorliegt. Dies bedeutet klinisch, dass ausschließlich eine der in der Leistungslegende genannten Strukturen betroffen und behandlungsbedürftig ist. Typische Indikationen sind die isolierte Orbitabodenfraktur (häufig als Blow-out-Fraktur nach stumpfem Trauma), die isolierte Jochbeinfraktur oder die isolierte Fraktur des Jochbogens.
Tipp: Sollten mehrere dieser Frakturen auf derselben Gesichtshälfte kombiniert vorliegen, darf die GOÄ 2693 nicht mehrfach nebeneinander abgerechnet werden. In diesem Fall ist die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2692 anzusetzen.
Eine wichtige Ausnahme stellt die beidseitige Versorgung dar. Wenn ein Patient beispielsweise auf der linken Seite eine isolierte Jochbeinfraktur und auf der rechten Seite eine isolierte Orbitabodenfraktur aufweist, ist die GOÄ 2693 zweimal berechnungsfähig. Hierbei ist auf eine präzise Kennzeichnung der Seiten (L/R) in der Liquidation zu achten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2693
Fallbeispiel 1: Isolierte Orbitabodenfraktur links
Ein Patient stellt sich nach einem Sportunfall mit einer isolierten Blow-out-Fraktur des linken Orbitabodens vor. Es erfolgt die operative Freilegung, Reposition des herniierten Gewebes und die Fixation mittels Titanmesh. Da es sich um eine solitäre Fraktur handelt, wird die GOÄ-Ziffer 2693 im Regelsatz (2,3-fach) mit 160,86 € abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Beidseitige Jochbogenfraktur
Nach einem Verkehrsunfall zeigt der Patient dislozierte, aber jeweils isolierte Jochbogenfrakturen auf beiden Gesichtshälften. Beide Frakturen werden in derselben Sitzung operativ reponiert und fixiert. Die Abrechnung erfolgt durch den zweimaligen Ansatz der GOÄ 2693 unter Angabe der Modifikatoren "rechts" und "links" sowie einer kurzen Begründung auf der Rechnung.
Fallbeispiel 3: Kombinationsverletzung im Mittelgesicht
Bei einem Patienten liegt eine kombinierte Fraktur aus Jochbein und Orbitaboden auf der rechten Seite vor. Da hier zwei der genannten Strukturen auf derselben Seite betroffen sind, ist die GOÄ 2693 nicht anwendbar. Korrekt abgerechnet wird in diesem Fall die GOÄ-Ziffer 2692 für die komplexe Mittelgesichtsrekonstruktion.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2693: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Mehrfachabrechnung auf derselben Seite. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen OP-Berichte sehr genau auf das Vorliegen von Kombinationsverletzungen. Wird versucht, die Reposition des Jochbeins und des Orbitabodens auf derselben Seite jeweils separat mit der GOÄ 2693 zu liquidieren, führt dies regelmäßig zur Kürzung.
Achtung: Achten Sie darauf, bei einer beidseitigen Erbringung der Leistung die Seitenangaben zwingend auf der Rechnung anzugeben. Fehlen die Zusätze "rechts" und "links", wird die zweite Gebühr meist als Duplikat abgewiesen.
Zudem fordern Kostenträger bei der Abrechnung des Höchstsatzes (3,5-fach) detaillierte Begründungen. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen oft nicht aus. Es müssen konkrete anatomische Erschwernisse oder Komplikationen im Operationsbericht und auf der Liquidation dokumentiert sein.
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Dokumentation der GOÄ 2693: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den isolierten Charakter der Fraktur zweifelsfrei belegen. Es sollte genau beschrieben werden, welcher Zugangsweg gewählt wurde und wie die Reposition sowie die anschließende Osteosynthese durchgeführt wurden.
Dokumentationsbeispiel: "Operativer Zugang über transkonjunktivalen Schnitt links. Darstellung des frakturierten Orbitabodens unter Schonung des Nervus infraorbitalis. Vollständige Reposition des prolabierten Orbitainhalts. Einbringen und Fixieren eines passgenauen Medpor-Implantats. Stabile Fixation überprüft. Wundverschluss."
Auch die verwendeten Osteosynthesematerialien (z. B. Platten, Schrauben, Netze) sollten inklusive Chargennummer im Bericht dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern unterstützt auch die Sachkostenabrechnung nach § 10 GOÄ.
GOÄ 2693: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine starke Trümmerung des Knochens, ausgeprägte Narbenbildung nach Voroperationen oder erhebliche Weichteilverletzungen im Operationsgebiet, die eine präparatorische Herausforderung darstellten.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2693 können weitere Leistungen anfallen und berechnet werden. Hierzu gehört insbesondere der Zuschlag nach GOÄ 445 für ambulante operative Leistungen bei einer Punktzahl ab 1200 Punkten. Ebenfalls berechnungsfähig sind Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451/452) sowie postoperative radiologische Kontrollaufnahmen zur Überprüfung des Repositionsergebnisses.
Ziffer 2693 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2693 (Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur, heute 160,86 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 8788 „Rekonstruktion einer Orbitabodenfraktur, ggf. einschließlich Implantation von alloplastischem Material zur Rekonstruktion des Orbitabodens“ (376,15 €) — bei: isolierte Orbitabodenfraktur
- 8779 „Versorgung einer Mittelgesichts- oder Orbitafraktur, ggf. einschließlich - eines primären Zugangs -Reposition -Fixation durch Osteosynthese im Bereich dieses Zugangs -Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation -Kieferhöhlenrevision zur Sanierung traumabedingter Veränderungen, je Gesichtshälfte“ (708,74 €) — bei: isolierte Jochbeinfraktur
- 8794 „Versorgung einer isolierten Jochbogenfraktur durch operative osteosynthetische Versorgung“ (279,08 €) — bei: isolierte Jochbogenfraktur
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 279,08 € bis 708,74 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2693
Was hat nicht gestimmt?