GOÄ 2694: Entfernung von Osteosynthesematerial abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2694
Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen , je Fraktur
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 60,33 € 2,3x
Höchstsatz 91,81 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2694 birgt durch die Regelung 'je Fraktur' und die Kombinationsmöglichkeiten viel Potenzial. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2694

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Die GOÄ-Ziffer 2694 beschreibt eine spezifische chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die operative Freilegung und die anschließende Entfernung von metallischen oder sonstigen synthetischen Hilfsmitteln, die zur Stabilisierung von Knochenbrüchen eingebracht wurden. Hierzu zählen insbesondere Miniplatten, Mikroschrauben, Rekonstruktionsplatten und Osteosynthesedrähte.

Die Besonderheit dieser Ziffer liegt in ihrer Formulierung, die eine Abrechnung je Fraktur ermöglicht. Dies bedeutet, dass bei der Versorgung mehrerer Knochenbrüche im Gesichtsbereich auch die Materialentfernung mehrfach berechnet werden kann. Die Leistung setzt einen operativen Zugang voraus, der über die bloße oberflächliche Materialentfernung hinausgeht.

GOÄ 2694 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 2694 nach erfolgreicher knöcherner Konsolidierung von Frakturen des Gesichtsschädels relevant. Typische Indikationen für die Materialentfernung sind anhaltende Beschwerden, Infektionen im Bereich des Implantats oder das Risiko von Wachstumsstörungen bei jugendlichen Patienten. Auch der Wunsch des Patienten nach einer vollständigen Fremdkörperfreiheit stellt einen häufigen Grund dar.

Die Abgrenzung zu einfacheren chirurgischen Eingriffen ist essenziell für eine rechtssichere Abrechnung. Handelt es sich lediglich um die Entfernung von oberflächlich gelegenem Material ohne knöchernen Bezug, ist die Ziffer 2694 nicht anwendbar. In solchen Fällen müssen alternative Ziffern wie die GOÄ 2007 herangezogen werden. Die präoperative Diagnostik mittels Röntgenaufnahmen ist zur Dokumentation der Lage des Materials zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2694

Fallbeispiel 1: Entfernung einer Miniplatte nach Unterkieferfraktur

Ein Patient stellt sich zwölf Monate nach der operativen Versorgung einer Unterkieferkörperfraktur zur geplanten Materialentfernung vor. Der Eingriff erfolgt in Lokalanästhesie. Nach Inzision und Darstellung des Knochens wird eine vierlöchrige Miniplatte nebst vier Schrauben vollständig entfernt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2694 zum Regelsatz, da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Entfernung von Osteosynthesematerial bei zwei getrennten Frakturen

Nach einem komplexen Trauma wurden beim Patienten eine Jochbogenfraktur und eine ipsilaterale Unterkiefergelenkhalsfraktur mittels Plattenosteosynthese versorgt. Bei der Materialentfernung werden beide Regionen über getrennte Zugänge operiert. Da es sich um zwei anatomisch getrennte Frakturen handelt, ist die GOÄ-Ziffer 2694 in dieser Sitzung zweimal berechnungsfähig. In der Liquidation müssen die unterschiedlichen Lokalisationen präzise angegeben werden.

Fallbeispiel 3: Ambulante Materialentfernung mit OP-Zuschlag

Die Entfernung einer Osteosyntheseplatte aus dem Oberkiefer wird ambulant in der Praxis durchgeführt. Neben der GOÄ-Ziffer 2694 für die operative Entfernung wird der Zuschlag für ambulantes Operieren nach Ziffer 442 berechnet. Dies sichert der Praxis die zusätzliche Vergütung für den erhöhten hygienischen und apparativen Aufwand des ambulanten Eingriffs.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2694: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2694 ist das Versäumnis, die Mehrfachberechnung bei mehreren Frakturen ausreichend zu begründen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Rechnung oft, wenn die Ziffer mehrfach ohne genaue anatomische Zuordnung aufgeführt wird. Eine klare Dokumentation der getrenuren Frakturen und Zugangswege ist daher unerlässlich.

Zudem wird fälschlicherweise manchmal die GOÄ 2007 für die Entfernung von tief sitzendem Osteosynthesematerial herangezogen, was zu signifikanten Honorarverlusten führt. Die GOÄ 2007 ist für Fremdkörper unter der Haut oder Schleimhaut gedacht, nicht für knochenverankertes Material. Umgekehrt darf die GOÄ 2694 nicht für die bloße Entfernung von Schleimhautnähten missbraucht werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2694 und primären Wundversorgungsziffern im selben Operationsgebiet ist in der Regel ausgeschlossen, da der Wundverschluss integraler Bestandteil der operativen Materialentfernung ist.

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Dokumentation der GOÄ 2694: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht muss die Indikation für die Materialentfernung klar hervorgehen. Zudem sollten die Anzahl der entfernten Platten und Schrauben sowie deren genaue anatomische Lage detailliert beschrieben werden.

Besonders wichtig ist die Erwähnung des operativen Aufwands, wie beispielsweise das Freipräparieren von überwachsenem Knochengewebe oder die Schonung benachbarter Nervenstrukturen. Diese Angaben dienen nicht nur der medizinischen Absicherung, sondern liefern auch die notwendige Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Operative Entfernung einer Miniplatte im Bereich des rechten Unterkieferwinkels nach Zustand nach Fraktur vor 14 Monaten. Darstellung des Knochens über intraoralen Zugang. Freipräparieren der Platte aus Kallusgewebe. Vollständige Entfernung der Platte und von 4 Schrauben. Schonung des Nervus alveolaris inferior. Wundverschluss mittels Naht.

GOÄ 2694: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 2694 gut begründbar. Typische Gründe für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad sind starke Vernarbungen nach Voroperationen, die anatomische Nähe zu sensiblen Nerven wie dem Nervus facialis oder dem Nervus alveolaris inferior sowie das Vorliegen von korrodiertem oder gebrochenem Material, das zeitaufwendig ausgebohrt werden muss. Auch eine starke knöcherne Überbauung der Platten rechtfertigt den Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2694 lässt sich hervorragend mit anderen Leistungen kombinieren, um den gesamten Behandlungsfall adäquat abzubilden. Häufig berechnet werden Lokalanästhesien nach den Ziffern 490 oder 491 sowie Leitungsanästhesien nach Ziffer 493. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag 442 obligat. Postoperative Röntgenkontrollen zur Bestätigung der vollständigen Materialentfernung werden nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O abgerechnet.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Anästhesieleistungen darauf, dass diese im OP-Bericht gesondert dokumentiert und begründet werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Ziffer 2694 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8795 „Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je zuvor osteosynthetisch versorgter Frakturspalte“ mit einem festen Satz von 214,57 € — ein Plus von rund 256 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 60,33 €) (Berechnungseinheit: je zuvor osteosynthetisch versorgter Frakturspalte).

Die neue Legende präzisiert die alte je-Fraktur-Logik als je zuvor osteosynthetisch versorgte Frakturspalte.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2694

Die GOÄ-Ziffer 2694 darf für jede behandelte Fraktur eines Kiefer- oder Gesichtsknochens separat abgerechnet werden. Liegen mehrere Frakturen vor, aus denen Material entfernt wird, ist die Ziffer entsprechend mehrfach ansetzbar. Dies muss in der Rechnung durch die Angabe der jeweiligen Lokalisation begründet werden.
Bei einer ambulanten Durchführung der operativen Materialentfernung kann der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt im Einfachsatz 43,72 Euro und ist nur einmal pro Sitzung ansetzbar. Er setzt voraus, dass die Operation unter ambulanten Bedingungen in der Praxis oder Klinik stattfindet.
Ja, die Entfernung alten Osteosynthesematerials ist neben der Einbringung neuen Materials berechnungsfähig, sofern es sich um eine medizinisch notwendige separate Leistung handelt. Dies ist beispielsweise bei einer Refraktur oder Materialunverträglichkeit der Fall. Die Dokumentation muss die getrennten Operationsschritte klar darlegen.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad oder ungewöhnlichen Zeitaufwand begründbar. Typische Gründe sind stark verwachsenes Gewebe, die Nähe zu wichtigen Nervenbahnen oder abgebrochene Schrauben, die mühsam ausgebohrt werden müssen. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, die GOÄ 2694 umfasst die operative Entfernung jeglichen Osteosynthesematerials, wozu auch Drahtnähte, Kirschner-Drähte, Platten und Schrauben gehören. Voraussetzung ist, dass das Material aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen entfernt wird. Für rein oberflächliche Drahtentfernungen ohne Knochenbezug sind gegebenenfalls andere Ziffern zu prüfen.
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