Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 661 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 661
Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest –
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 661 beschreibt eine kardiologische Kernleistung zur Funktionsprüfung implantierter Schrittmachersysteme. Diese Untersuchung kombiniert die messtechnische Erfassung gerätespezifischer Parameter mit einer elektrokardiografischen Ableitung. Ziel ist es, die einwandfreie Funktion des Aggregats und der Sonden im lebenden Organismus lückenlos zu überprüfen.
Die Überprüfung im Rahmen der Impulsanalyse umfasst die Bestimmung der digitalen Funktionsparameter wie Impulsamplitude, Impulsdauer und Impulsintervall. Ebenso gehört die Feststellung der Magnetfrequenz zur Beurteilung der verbliebenen Batteriekapazität und gegebenenfalls die Bestimmung der Reizschwelle zum Leistungsumfang. Ein integriertes Ruhe-EKG ist obligater Bestandteil dieser Ziffer.
2. GOÄ 661 in der Praxis: Herausforderungen bei Mehrkammersystemen
In der modernen Kardiologie hat sich das Spektrum der implantierten Systeme stark erweitert. Neben einfachen Einkammersystemen kommen heute regelhaft komplexe Zwei-Kammer-Systeme (z. B. vom DDD-Typ) oder Systeme zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) zum Einsatz. Die Überprüfung dieser Aggregate erfordert einen deutlich höheren zeitlichen und technischen Aufwand als bei älteren Modellen.
Dieser medizinische Mehraufwand kann direkt über den Gebührenrahmen abgebildet werden. Da die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 661 technologisch auf einem älteren Stand verharrt, müssen moderne Programmier- und Abfrageprozesse über die Wahl des Steigerungsfaktors ausgeglichen werden. Zudem gewinnt das telemedizinische Monitoring auf Basis dieser Ziffer zunehmend an Bedeutung.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 661
Fallbeispiel 1: Routinekontrolle eines Einkammerschrittmachers
Ein Patient stellt sich zur halbjährlichen Routinekontrolle seines VVI-Schrittmachers vor. Der Arzt führt die Impulsanalyse durch, bestimmt die Reizschwelle und dokumentiert die Magnetfrequenz zur Überprüfung der Batteriekapazität. Gleichzeitig wird ein Ruhe-EKG abgeleitet. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 661 mit dem Regelsatz von 1,8 (55,60 €).
Fallbeispiel 2: Kontrolle eines frequenzadaptierten Schrittmachers unter Belastung
Bei einem Patienten mit einem frequenzadaptierten Schrittmachersystem ist die Überprüfung der Frequenzanpassung unter körperlicher Arbeit indiziert. Der Arzt führt die reguläre Schrittmacherkontrolle durch und schließt direkt ein Belastungs-EKG an. In diesem Fall sind die GOÄ-Ziffer 661 und die GOÄ-Ziffer 652 (Belastungs-EKG) nebeneinander berechnungsfähig, da eine eigenständige medizinische Indikation vorliegt.
Fallbeispiel 3: Wöchentliches Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Im Rahmen eines strukturierten Telemonitorings bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz werden die Daten eines CRT-D-Aggregats telemetrisch an ein telemedizinisches Zentrum übertragen. Der betreuende Kardiologe sichtet und analysiert die Daten einmal wöchentlich. Diese Leistung wird analog nach GOÄ-Ziffer 661 berechnet, da es sich um eine datengestützte Überwachung mittels kardialer Aggregate handelt.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 661: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung eines Ruhe-EKGs nach den Ziffern 650 oder 651 am selben Tag. Da das EKG bereits fester Bestandteil der Leistungslegende der Ziffer 661 ist, greift hier ein strikter Abrechnungsausschluss. Solche Dopplungen werden von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gestrichen.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Erstprogrammierung nach einer Implantation. Die erste Impulsanalyse und Programmierung sind Bestandteil der operativen Implantationsleistung nach den Ziffern 3095 bzw. 3097. Die Ziffer 661 darf daher nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Operation berechnet werden.
Achtung: Bei der Kontrolle eines implantierbaren Defibrillators (ICD) kommt es oft zu Konflikten. Die Abrechnung nach Ziffer 656 analog wird von den Kammern abgelehnt. Empfohlen wird stattdessen die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 661, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungsfaktor zur Abbildung des Mehraufwands.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
5. Dokumentation der GOÄ 661: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle gemessenen Parameter der Impulsanalyse detailliert festgehalten werden. Dazu gehören zwingend die Werte für Amplitude, Impulsdauer und das programmierte Intervall.
Auch das Ergebnis des Magnettests sowie die ermittelte Reizschwelle müssen dokumentiert werden. Das parallel abgeleitete Ruhe-EKG sollte als Befundbericht oder Ausdruck vorliegen. Bei telemedizinischen Leistungen müssen zudem die Übertragungsdaten und eventuelle Warnmeldungen archiviert werden.
Dokumentationsbeispiel: Schrittmacherkontrolle (Zweikammersystem): Impulsanalyse durchgeführt. Parameter rechtsventrikulär: Amplitude 2,5 V, Dauer 0,4 ms, Reizschwelle 0,8 V. Vorhofsonde: Amplitude 2,0 V, Dauer 0,4 ms, Reizschwelle 0,6 V. Magnetfrequenz: 85 bpm (EOL-Kriterium nicht erreicht). Ruhe-EKG: Durchgehend schrittmacherinduzierter Rhythmus ohne Fehlfunktionen.
6. GOÄ 661: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der Ziffer 661 gut begründbar. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei der Überprüfung komplexer Mehrkammersysteme oder schwierige Messbedingungen bei instabilen Reizschwellen. Auch die zeitaufwendige Analyse gespeicherter Rhythmusereignisse bei ICD-Systemen rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Ziffer 661 kann bei entsprechender Indikation die Ziffer 652 für ein Belastungs-EKG angesetzt werden. Im Rahmen des Telemonitorings ist zudem die Ziffer 60 für die konsiliarische Erörterung zwischen dem telemedizinischen Zentrum und dem primär behandelnden Arzt berechnungsfähig. Ausgeschlossen sind hingegen die Ziffern 435, 631 sowie die EKG-Ziffern 650, 651 und 653.
Tipp: Wird die Sichtung von telemetrischen Warnmeldungen beim Telemonitoring vereinbarungsgemäß auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.
Ziffer 661 in der neuen GOÄ
Die Impulsanalyse und das EKG zur Schrittmacherüberwachung (heute beim 2,3-fachen Satz: 55,60 €) werden im Entwurf nach Übertragungsweg und Schrittmachertyp differenziert:
- 2911 Funktionsanalyse eines Ein- oder Mehrkammerschrittmachers und/oder ICD mit aktiver Telemetriefunktion auf Basis telemetrisch übermittelter Daten aus größerer räumlicher Entfernung (z. B. häusliche Umgebung), je Kalendertag (48,06 €)
- 2912 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung eines Einkammer-Herzschrittmachers (Vor-Ort), je Sitzung (43,23 €)
- 2913 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung eines Zweikammer-Herzschrittmachers (Vorhof- und Ventrikelelektrode), je Sitzung (64,85 €)
- 2914 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung eines biventrikulären Schrittmachers zur Resynchronisationstherapie (CRT-P oder CRT-D) (134,61 €)
Für die Vor-Ort-Schrittmacherkontrolle entscheidet der Schrittmachertyp über die Bewertung: Einkammer (43,23 €), Zweikammer (64,85 €) oder biventrikulär/CRT (134,61 €). Die Telemetrieübertragung aus der häuslichen Umgebung ist an die explizite räumliche Distanz geknüpft.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 661
Was hat nicht gestimmt?