GOÄ 3096: Schrittmacher-Aggregatwechsel korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3096
Schrittmacher-Aggregatwechsel
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Der Schrittmacher-Aggregatwechsel nach GOÄ 3096: Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungsfaktoren begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3096

GOÄ 3096: Schrittmacher-Aggregatwechsel (1110 Punkte)

Die Leistungsbeschreibung umfasst den vollständigen chirurgischen Austausch eines Herzschrittmacher-Aggregats. Hierzu gehören die Freilegung der alten Schrittmachertasche, die Trennung des Aggregats von den liegenden Elektroden sowie der Anschluss und die Implantation des neuen Aggregats. Auch die anschließende Funktionsprüfung des neuen Systems im Operationssaal ist integraler Bestandteil dieser Leistung.

Die Ziffer 3096 beschreibt eine eigenständige operative Leistung aus dem Bereich der Herzchirurgie. Da es sich um einen operativen Eingriff handelt, sind die typischen chirurgischen Teilschritte wie Lokalanästhesie, Schnittführung, Blutstillung und der schichtweise Wundverschluss bereits in der Gebühr enthalten und können nicht separat berechnet werden.

GOÄ 3096 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Der häufigste Grund für einen Aggregatwechsel ist das Erreichen der regulären Batterieerschöpfung (Elective Replacement Indicator, ERI oder End of Life, EOL). In diesen Fällen muss das Aggregat rechtzeitig ausgetauscht werden, um eine lückenlose Schrittmachertherapie zu gewährleisten. Auch technische Defekte oder Infektionen der Schrittmachertasche machen einen vorzeitigen Austausch medizinisch notwendig.

Der Eingriff erfolgt meist in lokaler Betäubung und erfordert eine präzise chirurgische Präparation. Nach der Eröffnung der Hauttasche müssen die empfindlichen Schrittmacherelektroden vorsichtig vom alten Aggregat gelöst werden, ohne diese zu beschädigen. Vor dem Anschluss des neuen Aggregats erfolgt in der Regel eine Messung der Elektrodenparameter, um deren ungestörte Funktion sicherzustellen.

Tipp: Sollte sich während des Eingriffs herausstellen, dass auch eine Elektrode defekt ist und ausgetauscht werden muss, ist dies nicht mehr über die Ziffer 3096 abgedeckt. In diesem Fall müssen zusätzliche operative Ziffern für den Elektrodenwechsel herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3096

Fallbeispiel 1: Regulärer Aggregatwechsel bei Batterieerschöpfung

Ein Patient stellt sich mit einem erschöpften Schrittmacher-Aggregat (Status ERI) vor. Der Eingriff erfolgt ambulant in Lokalanästhesie. Nach Eröffnung der Tasche und Aggregatwechsel wird die Wunde verschlossen. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 3096 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ-Ziffer 444.

Fallbeispiel 2: Aggregatwechsel bei vorzeitigem technischem Defekt

Aufgrund eines technischen Defekts muss das Aggregat vorzeitig ausgetauscht werden. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund starker Vernarbungen der alten Tasche chirurgisch sehr schwierig und zeitaufwendig. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3096 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5-fach unter Angabe der Erhöhten Schwierigkeit durch die ausgeprägte Vernarbung.

Fallbeispiel 3: Aggregatwechsel mit gleichzeitiger Taschenrevision

Bei einem Patienten liegt eine chronische Reizung der Schrittmachertasche vor, weshalb das Aggregat gewechselt und die Tasche chirurgisch revidiert und verlagert werden muss. Neben der GOÄ-Ziffer 3096 für den Aggregatwechsel wird die plastische Korrektur der Tasche dokumentiert und entsprechend liquidiert. Die chirurgische Sanierung rechtfertigt hierbei eine differenzierte Betrachtung der Einzelleistungen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3096: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Liquidation von EKG-Leistungen am selben Tag. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 3096 mit den Nummern 650 bis 656 (wie z. B. Ruhe-EKG, Belastungs-EKG oder Langzeit-EKG) explizit aus. Diese diagnostischen Maßnahmen sind am Operationstag nicht separat berechenbar, selbst wenn sie prä- oder postoperativ durchgeführt wurden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Einhaltung dieser Ausschlussfristen sehr genau. Wird am selben Tag ein EKG nach Nr. 650 berechnet, führt dies unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.

Zudem wird oft fälschlicherweise versucht, die Lokalanästhesie separat über die Ziffern 490 oder 491 abzurechnen. Da die Lokalanästhesie jedoch ein integraler Bestandteil des operativen Zugangs bei der Ziffer 3096 ist, ist deren gesonderte Berechnung ausgeschlossen. Lediglich die verwendeten Anästhetika können als Sachkosten (Sprechstundenbedarf oder Einzelrezept) geltend gemacht werden.

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Dokumentation der GOÄ 3096: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte des Eingriffs präzise festgehalten werden. Dazu gehören die Schnitt-Naht-Zeit, die Beschreibung der anatomischen Verhältnisse, der Zustand der alten Schrittmachertasche sowie die Messwerte der Elektroden (Reizschwelle, Amplitude, Impedanz) vor dem Anschluss des neuen Aggregats.

Besonders wichtig ist die Dokumentation der Seriennummern des explantierten und des neu implantierten Aggregats. Diese Angaben sind nicht nur für das Schrittmacher-Register gesetzlich vorgeschrieben, sondern dienen auch als unverzichtbarer Nachweis für die erbrachte Leistung gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentation: Ambulanter Schrittmacher-Aggregatwechsel unter lokaler Infiltration (Xylocitin 1%). Eröffnung der alten Tasche, vorsichtige Präparation des Aggregats. Lösen der Elektroden, Messung unauffällig (R-Welle 8,5mV, Impedanz 520 Ohm). Anschluss des neuen Aggregats (Modell X, SN: 12345), Einlegen in die Tasche, schichtweiser Wundverschluss. Keine Komplikationen.

GOÄ 3096: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der Ziffer 3096 liegt bei 148,81 € (2,3-facher Satz). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (226,45 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind erhebliche Vernarbungen im Operationsgebiet, anatomische Besonderheiten des Patienten, ein erhöhter Zeitaufwand bei der Elektrodenlösung oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Taschenrekonstruktion aufgrund von Gewebeatrophie.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung GOÄ 3096 können verschiedene Begleitdokumente und Zuschläge abgerechnet werden. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach Nr. 444 (52,46 €) anzusetzen. Ebenso können Beratungen nach Nr. 1 oder Nr. 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach Nr. 5 im zeitlichen Abstand oder an den Vortagen berechnet werden. Die postoperative Überwachung nach dem Eingriff kann unter Beachtung der entsprechenden GOÄ-Vorgaben ebenfalls liquidiert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3096 in der neuen GOÄ

Ziffer 3096 (Schrittmacher-Aggregatwechsel) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 148,81 €.

  • bei alleinige Explantation des Aggregats ohne Reimplantation: 3074 „Explantation eines Schrittmachers oder ICD-Aggregats, ggf. einschließlich -Abisolation der Elektroden -Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung -Messung der Sauerstoffsättigung -EKG-Monitoring -Anfertigen eines EKGs" (153,35 €)
  • 3081 „Aggregatwechsel bei Schrittmacher oder ICD" (452,00 €) — 1x je Aggregatwechsel

Die Bandbreite reicht von 153,35 € bis 452,00 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3096

Ja, die GOÄ-Ziffer 3096 kann problemlos im ambulanten Bereich abgerechnet werden. In diesem Fall ist zusätzlich der ambulante Operationszuschlag nach der GOÄ-Ziffer 444 berechnungsfähig. Dieser Zuschlag gleicht den erhöhten Aufwand der ambulanten Durchführung finanziell aus.
Neben der GOÄ-Ziffer 3096 dürfen am selben Behandlungstag keine elektrokardiographischen Leistungen nach den Nummern 650 bis 656 abgerechnet werden. Dies betrifft unter anderem das klassische Ruhe-EKG sowie Belastungs- und Langzeit-EKGs. Solche diagnostischen Maßnahmen sind am Operationstag bereits in der Hauptleistung enthalten.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen der Schrittmachertasche, Verwachsungen an den Elektroden oder eine notwendige plastische Taschenrekonstruktion. Diese Besonderheiten müssen im Operationsbericht detailliert begründet werden.
Nein, die Lokalanästhesie ist als unselbstständiger Teilschritt des operativen Eingriffs nicht separat neben der GOÄ 3096 berechenbar. Die Kosten für das Lokalanästhetikum selbst können jedoch als Sachkosten beziehungsweise Sprechstundenbedarf geltend gemacht werden. Eine gesonderte Abrechnung der Injektion nach Nr. 490 oder 491 ist ausgeschlossen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen der genaue Operationsablauf, die Schnitt-Naht-Zeiten sowie die gemessenen Elektrodenparameter lückenlos dokumentiert werden. Zudem ist die Erfassung der Seriennummern des alten und des neuen Schrittmacher-Aggregats zwingend erforderlich. Diese Angaben dienen als Nachweis gegenüber den privaten Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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