GOÄ 2993: Thorakotomie abrechnen – Tipps & Ausschlüsse

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2993
Thorakotomie mit Gewebsentnahme und/oder intrathorakalen Präparationen
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2993 (Thorakotomie) birgt durch das Zielleistungsprinzip und strikte Ausschlüsse Fallstricke. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2993

Thorakotomie mit Gewebsentnahme und/oder intrathorakalen Präparationen

Die GOÄ-Ziffer 2993 beschreibt eine operative Eröffnung des Brustkorbs (Thorakotomie), die primär der Gewinnung von Gewebeproben (Biopsie) oder der Durchführung isolierter präparatorischer Maßnahmen im Brustraum dient. Diese Leistung ist mit 1480 Punkten bewertet und bildet das chirurgische Vorgehen ab, wenn kein größerer, eigenständig zu bewertender thoraxchirurgischer Eingriff stattfindet.

Die Ziffer umfasst sowohl den operativen Zugangsweg als auch die anschließende Gewebsentnahme oder Präparation. Da der Zugangsweg integraler Bestandteil der Leistung ist, kann er nicht separat über andere Ziffern in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 2993 in der Praxis: Indikationen und das Zielleistungsprinzip

In der thoraxchirurgischen Praxis kommt die GOÄ 2993 vor allem dann zum Einsatz, wenn unklare intrathorakale Befunde eine histologische Abklärung erfordern. Typische Indikationen sind der Verdacht auf maligne Prozesse der Lunge, der Pleura oder des Mediastinums, die sich durch minimal-invasive Verfahren nicht sicher diagnostizieren lassen.

Eine zentrale Rolle bei der Abrechnung spielt das Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Die Ziffer 2993 darf nur dann liquidiert werden, wenn die Thorakotomie und Gewebsentnahme die eigentliche Zielleistung des Eingriffs darstellen. Erfolgt über denselben operativen Zugang ein größerer Eingriff, wie beispielsweise eine Lobektomie, ist die Ziffer 2993 nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Tipp: Sollte sich intraoperativ herausstellen, dass nach der Gewebsentnahme ein größerer, eigenständiger Eingriff (z. B. eine Resektion) notwendig wird, verdrängt dieser größere Eingriff die Ziffer 2993. In solchen Fällen ist nur die höher bewertete Zielleistung abzurechnen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2993

Fallbeispiel 1: Diagnostische Thorakotomie bei unklarem Lungenrundherd

Ein Patient stellt sich mit einem unklaren, peripheren Lungenrundherd vor, der bioptisch nicht anders zugänglich ist. Es erfolgt eine Thorakotomie mit anschließender Keilexzision zur histologischen Schnellschnittdiagnostik. Da keine weitere Resektion über denselben Zugang erfolgt, wird die GOÄ-Ziffer 2993 als primäre Zielleistung korrekt abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Explorative Thorakotomie mit Pleurabiopsie

Bei Verdacht auf ein Pleuramesotheliom wird eine explorative Thorakotomie durchgeführt, bei der ausgedehnte Gewebeproben der Pleura entnommen werden. Die histologische Sicherung steht im Vordergrund. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 2993 zum Regelhöchstsatz von 2,3, da keine weiteren thoraxchirurgischen Hauptleistungen erbracht wurden.

Fallbeispiel 3: Intrathorakale Präparation bei Verwachsungen ohne Resektion

Es erfolgt eine Thorakotomie zur Lösung von massiven, symptomatischen pleuralen Verwachsungen (intrathorakale Präparation), ohne dass Lungengewebe reseziert wird. Da die Präparation die alleinige Zielleistung darstellt, ist die Abrechnung der GOÄ 2993 vollumfänglich gerechtfertigt. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad durch die Adhäsionen kann über einen erhöhten Steigerungsfaktor begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2993: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2993 mit anderen thoraxchirurgischen Leistungen über denselben Zugangsweg. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Fälle sehr genau, da das Zielleistungsprinzip eine Doppelabrechnung strikt untersagt.

Zudem existieren explizite Ausschlussziffern in der GOÄ. Die Ziffer 2993 darf nicht neben den Ziffern 2972 (Thorakoplastik), 2990 (Probe-Thorakotomie), 2992 (Eingriff an Lunge/Pleura) oder 3010 (Lungenresektion) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse dienen der Vermeidung einer unzulässigen Honorierung von Teilschritten einer Operation.

Achtung: Wird eine Probe-Thorakotomie (GOÄ 2990) durchgeführt und dabei Gewebe entnommen, ist zu prüfen, welche Ziffer die erbrachte Leistung besser abbildet. Die Ziffer 2993 ist mit 1480 Punkten höher bewertet als die Ziffer 2990 (1100 Punkte) und sollte bei stattgefundener Gewebsentnahme bevorzugt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2993: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht müssen der chirurgische Zugangsweg, die anatomische Lokalisation der Gewebsentnahme sowie die Art der intrathorakalen Präparationen detailliert beschrieben werden.

Besonders wichtig ist die Darstellung, dass keine weitergehenden, die Ziffer 2993 ausschließenden Resektionen oder Rekonstruktionen stattgefunden haben. Auch die Indikation für die offene Thorakotomie gegenüber minimal-invasiven Verfahren sollte kurz begründet werden, um die medizinische Notwendigkeit zu untermauern.

Dokumentationsbeispiel: "Anlegen einer anterolateralen Thorakotomie im 5. ICR rechts. Stumpfe und scharfe Präparation von pleuralen Adhäsionen im Obergeschoss. Repräsentative Gewebsentnahme (Biopsie) aus dem viszeralen Pleurablatt zur histopathologischen Aufarbeitung. Sorgfältige Blutstillung, Einlegen einer Thoraxdrainage und schichtweiser Verschluss."

GOÄ 2993: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2993 liegt bei 198,42 € (2,3-facher Satz). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5 (301,94 €) erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind ein erheblicher Mehraufwand durch ausgeprägte Verwachsungen (z. B. nach Voroperationen oder abgelaufener Pleuritis) oder anatomische Besonderheiten.

Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko oder die Notwendigkeit einer besonders vorsichtigen Präparation in der Nähe großer Gefäße können als valide Begründungen herangezogen werden. Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2993 können begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht durch das Zielleistungsprinzip ausgeschlossen sind. Hierzu gehören beispielsweise die Narkoseleistungen (Abschnitt J) oder postoperative Überwachungsleistungen. Auch der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder Laserzuschläge können unter Umständen relevant sein.

Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Abrechnung von kleineren operativen Einzelschritten wie der reinen Blutstillung oder dem schichtweisen Wundverschluss, da diese als Sonderleistungen bereits mit der Hauptziffer abgegolten sind.

Ziffer 2993 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ überführt Ziffer 2993 in die neue Nummer 9343 — „Thorakotomie zu diagnostischen Zwecken, ggf. einschließlich -Adhäsiolyse -Thoraxdrainage(n)" — mit festem Satz von 367,70 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 198,42 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2993

Die GOÄ-Ziffer 2993 wird für eine Thorakotomie abgerechnet, bei der eine Gewebsentnahme oder intrathorakale Präparationen stattfinden. Sie darf nur als Zielleistung berechnet werden, wenn kein anderer, größerer thoraxchirurgischer Eingriff über denselben Zugang erfolgt. Dies schließt eine Doppelabrechnung bei komplexeren Operationen aus.
Die Ziffer 2993 darf laut GOÄ-Vorgaben nicht neben den Ziffern 2972, 2990, 2992 und 3010 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten desselben Eingriffs. Prüfer achten besonders streng auf die Einhaltung dieser Vorgaben.
Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2993 genau 198,42 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 86,27 €, während der Höchstsatz beim 3,5-fachen Steigerungsfaktor mit 301,94 € vergütet wird. Höhere Sätze müssen patientenindividuell begründet werden.
Nein, bei einer Lobektomie nach GOÄ 3010 ist die GOÄ 2993 nicht zusätzlich berechnungsfähig. Die Gewebsentnahme und Präparation gelten in diesem Fall als vorbereitende Teilschritte der höher bewerteten Zielleistung. Die Abrechnung beider Ziffern nebeneinander führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch schwierige anatomische Verhältnisse, starke pleurale Verwachsungen oder ein erhöhtes Blutungsrisiko begründet werden. Die Begründung muss konkret auf den Einzelfall bezogen und in der Rechnung dokumentiert sein. Allgemeine Floskeln werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.
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