GOÄ 3053: Perfusion von Organarterien richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3053
Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3053 wirft in der herzchirurgischen Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Organperfusion korrekt liquidiert wird.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3053

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Nummer 3053 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt XIII (Herzchirurgie) wie folgt:

Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050

Diese Ziffer bewertet die selektive Perfusion von Arterien, die ein anderes Organ als das primär behandelte versorgen. Die Leistung ist als Zusatzleistung konzipiert und setzt zwingend die Durchführung einer extrakorporalen Zirkulation nach Nummer 3050 voraus. Sie dient der Aufrechterhaltung der Organfunktion während komplexer chirurgischer Eingriffe.

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus dem Schutz vitaler Organe vor ischämischen Schäden. Die Ziffer deckt den zusätzlichen apparativen und personellen Aufwand ab, der durch den Anschluss und die Überwachung des separaten Perfusionskreislaufs entsteht.

GOÄ 3053 in der Praxis: Selektiver Organschutz bei komplexen Eingriffen

In der herz- und gefäßchirurgischen Praxis kommt die GOÄ 3053 vor allem dann zum Einsatz, wenn während einer Operation an der Hauptschlagader oder dem Herzen eine temporäre Unterbrechung der normalen Durchblutung notwendig wird. Um irreversible Organschäden zu verhindern, müssen betroffene Organe wie das Gehirn, die Nieren oder die Viszeralorgane separat mit Blut versorgt werden.

Ein typisches Anwendungsgebiet ist die selektive antegrade Zerebralperfusion bei Eingriffen am Aortenbogen. Hierbei werden die hirnversorgenden Arterien separat kanüliert und perfundiert, während der restliche Körper in tiefer Hypothermie verbleibt. Auch die separate Perfusion der Nierenarterien bei thorakoabdominellen Aortenaneuysmen fällt unter diese Leistung.

Tipp: Die Ziffer 3053 ist explizit pro Organ definiert. Werden beispielsweise sowohl die Nieren als auch das Gehirn separat perfundiert, ist die Ziffer für jedes dieser Organe gesondert ansetzbar.

Die Abgrenzung zur allgemeinen extrakorporalen Zirkulation nach Nummer 3050 ist essenziell. Während die Nummer 3050 den systemischen Kreislauf beschreibt, honoriert die Nummer 3053 den gezielten, isolierten Schutz eines spezifischen Organsystems.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3053

Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Anwendung und Kombination der GOÄ-Ziffer 3053 im klinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Selektive Zerebralperfusion bei Aortenbogenersatz

Bei einem Patienten wird ein Ersatz des Aortenbogens durchgeführt. Zur Protektion des Gehirns erfolgt während des Kreislaufstillstands eine selektive antegrade Zerebralperfusion über die Arteria carotis communis.

Begründung: Der Schutz des Gehirns erfordert eine separate Perfusion, die über die systemische Zirkulation nach Nummer 3050 hinausgeht. Die Voraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ 3053 sind damit vollständig erfüllt.

Abrechnung: GOÄ 3050 (Hauptleistung) + GOÄ 3053 (Zusatzleistung für das Gehirn).

Fallbeispiel 2: Bilaterale Nierenperfusion bei thorakoabdominellem Aneurysma

Während der Resektion eines thorakoabdominellen Aortenaneuysmas werden beide Nierenarterien separat mit kalter Nierenperfusionslösung gespült, um ein akutes Nierenversagen zu verhindern.

Begründung: Die Perfusion der Nieren erfolgt selektiv und zusätzlich zur extrakorporalen Zirkulation. Da es sich um das Organsystem "Niere" handelt, kann die Ziffer trotz bilateraler Kanülierung für das Organpaket einmal berechnet werden.

Abrechnung: GOÄ 3050 + GOÄ 3053 (1-fach für das Organ Niere).

Fallbeispiel 3: Kombinierte Perfusion von Gehirn und Myokard

Bei einer komplexen Rekonstruktion der Aorta ascendens und des Bogens wird neben der systemischen Zirkulation das Gehirn antegrade perfundiert, während das Myokard eine separate kardioplegische Protektion erhält.

Begründung: Die kardioplegische Versorgung des Herzens ist in den herzchirurgischen Hauptleistungen meist inkludiert. Die separate Perfusion des Gehirns stellt jedoch eine eigenständige Leistung an einem anderen Organ dar und berechtigt zum Ansatz der GOÄ 3053.

Abrechnung: GOÄ 3050 + GOÄ 3053 (für die Zerebralperfusion).

Häufige Fehler bei der GOÄ 3053: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der GOÄ 3053 für dasselbe Organ. Die Leistungsbeschreibung legt eindeutig fest, dass die Ziffer für ein Organ nur einmal ansatzfähig ist. Die Kanülierung mehrerer Äste derselben Organarterie rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die Abgrenzung zur kardioplegischen Spülung des Herzens selbst. Da das Herz das primäre Zielorgan der herzchirurgischen Hauptleistung ist, kann für die Myokardprotektion in der Regel keine zusätzliche GOÄ 3053 berechnet werden. Dies gilt als Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.

Achtung: Kostenträger kürzen die Rechnung konsequent, wenn aus dem Operationsbericht nicht zweifelsfrei hervorgeht, welches konkrete "andere Organ" selektiv perfundiert wurde. Die bloße Nennung der Kanülierung ohne Funktionsbeschreibung reicht oft nicht aus.

Zudem muss die Hauptleistung nach Nummer 3050 zwingend auf derselben Rechnung erscheinen. Ohne die dokumentierte extrakorporale Zirkulation ist die GOÄ 3053 formal nicht abrechenbar und wird von Prüfstellen sofort gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 3053: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation, der technische Ablauf und das genaue Zielorgan der Perfusion detailliert beschrieben werden. Auch die Perfusionszeiten und die verwendeten Flussraten sollten dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die namentliche Erwähnung der perfundierten Arterien (z. B. Arteria carotis communis, Arteria renalis). Dies belegt die Selektivität der Maßnahme und grenzt sie von der allgemeinen systemischen Perfusion ab.

Dokumentationsbeispiel:
"... Nach Etablierung der extrakorporalen Zirkulation (GOÄ 3050) und Erreichen der Zieltemperatur erfolgte der Kreislaufstillstand. Zur zerebralen Protektion wurde die Arteria carotis communis links selektiv kanüliert. Es erfolgte die antegrade Zerebralperfusion (GOÄ 3053) mit einem Fluss von 10 ml/kg/min über einen Zeitraum von 34 Minuten unter kontinuierlichem Neuromonitoring..."

Die Dokumentation sollte nahtlos mit dem Perfusionsprotokoll des Kardiotechnikers übereinstimmen. Diskrepanzen zwischen OP-Bericht und Maschinenprotokoll führen bei Prüfungen regelmäßig zu Rückforderungen.

GOÄ 3053: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 3053 liegt beim 2,3-fachen Satz (148,81 €). Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie sie bei ausgeprägter Arteriosklerose der Zielgefäße oder nach Voroperationen vorkommen, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (226,45 €) gesteigert werden.

Auch eine unerwartet lange Perfusionsdauer oder technische Schwierigkeiten bei der Kanülierung sind anerkannte Steigerungsgründe. Die Begründung muss stets patientenbezogen und medizinisch fundiert in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3053 wird regelhaft mit den Ziffern für die operative Hauptleistung kombiniert. Dazu gehören komplexe Eingriffe an den großen Gefäßen (z. B. GOÄ 2810 oder 2811) sowie herzchirurgische Prozeduren. Wichtig ist, dass die Kombination mit der Nummer 3050 (extrakorporale Zirkulation) immer gegeben sein muss.

Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits eine Organperfusion als integralen Bestandteil enthalten. Hierzu ist ein genauer Abgleich mit den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Hauptziffern erforderlich.

Ziffer 3053 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst Ziffer 3053 (Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050) auf: An die Stelle der einen Ziffer treten mehrere Positionen, je nach Methode oder Befund. Bisheriger 2,3-facher Satz: 148,81 €.

  • bei Anschluss an oder Entfernung von minimalisiertem Herz-Lungen-Unterstützungssystem oder ECMO/CO2-Elimination (ohne konventionelle HLM nach 9509): 1128 „Anschluss an oder Entfernung von minimalisierte(n) Herz-Lungen-Unterstützungssysteme(n) und/oder extrakorporale/r Membranoxygenierung/CO2-Elimination" (68,93 €)
  • 9509 „Anschluss an und Entwöhnung von Herz-Lungen-Maschine, einschließlich -Kanülierung, Dekanülierung -Myokardprotektion, Kardioplegie - ggf. elektrischer Rhythmisierung -Anlage von Schrittmacherelektroden -Leistenfreilegung" (402,82 €) — 1x je Sitzung

Die Bandbreite reicht von 68,93 € bis 402,82 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3053

Die GOÄ-Ziffer 3053 wird für die zusätzliche Perfusion von Arterien eines anderen Organs neben der Hauptleistung nach Nummer 3050 berechnet. Dies ist typischerweise bei komplexen herz- und gefäßchirurgischen Eingriffen der Fall, bei denen ein weiteres Organ separat protektiv perfundiert werden muss. Die Abrechnung erfolgt je betroffenem Organ einmal.
Die GOÄ 3053 ist für ein Organ nur einmal ansatzfähig. Werden während eines Eingriffs die Arterien mehrerer verschiedener Organe separat perfundiert, kann die Ziffer entsprechend mehrfach nebeneinander berechnet werden. Dies muss jedoch in der Operationsdokumentation detailliert und organbezogen begründet werden.
Die Primärleistung für die GOÄ 3053 ist die GOÄ-Ziffer 3050, welche die extrakorporale Zirkulation beschreibt. Die Ziffer 3053 stellt eine Zuschlags- beziehungsweise Zusatzleistung dar und kann nicht isoliert ohne die Hauptleistung abgerechnet werden. Eine Kombination mit anderen Perfusionsleistungen ist genau zu prüfen.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 3053 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind anatomische Varianten, schwere Vorschädigungen der Gefäße oder eine signifikant verlängerte Perfusionsdauer. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Private Krankenversicherungen beanstanden häufig die mehrfache Berechnung der Ziffer ohne hinreichende Dokumentation der unterschiedlichen Zielorgane. Zudem wird oft fälschlicherweise versucht, die Perfusion von Ästen desselben Organs mehrfach anzusetzen, was unzulässig ist. Eine präzise OP-Dokumentation beugt solchen Kürzungen effektiv vor.
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