GOÄ 2810: Rekonstruktion der Vena cava richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2810
Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z. B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel –
Punktzahl 5000  
Einfachsatz 291,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 670,31 € 2,3x
Höchstsatz 1020,04 € 3,5x

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2810 bei komplexen Eingriffen an der Hohlvene inklusive Fallbeispielen und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2810

Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z. B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel –

Die Gebührenziffer 2810 beschreibt eine hochkomplexe gefäßchirurgische Leistung an den großen Hohlvenen des Körpers. Diese Ziffer kommt primär dann zum Einsatz, wenn im Rahmen von ausgedehnten operativen Eingriffen eine Teilresektion und anschließende Rekonstruktion der Vena cava notwendig wird. Die hohe Bewertung von 5000 Punkten verdeutlicht den enormen operativen und zeitlichen Aufwand dieses Verfahrens.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Leistungslegende explizit von einem rekonstruktiven Eingriff spricht. Ein einfacher Verschluss der Hohlvene nach einer Eröffnung fällt nicht unter diese Ziffer. Für solche einfacheren Maßnahmen ist stattdessen eine Analogbewertung nach GOÄ 3075 heranzuziehen.

GOÄ 2810 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

In der klinischen Praxis tritt die Notwendigkeit einer Rekonstruktion der Vena cava meist im Rahmen der erweiterten Tumorchirurgie auf. Typische Beispiele sind fortgeschrittene Nierenzellkarzinome mit Tumorzapfen in der Hohlvene oder retroperitoneale Sarkome, die die Gefäßwand infiltrieren. In diesen Fällen muss das betroffene Cava-Segment rezipert und anschließend rekonstruiert werden.

Die Rekonstruktion kann durch verschiedene Techniken erfolgen, wie beispielsweise durch einen direkten Gefäßersatz mittels Kunststoffprothese (z. B. PTFE) oder durch das Einnähen eines Patches. Auch das temporäre Anlegen einer arteriovenösen Fistel zur Strömungsverbesserung ist, falls medizinisch indiziert, Teil des Leistungsumfangs und kann nicht separat berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2810

Fallbeispiel 1: Nierenzellkarzinom mit Cava-Infiltration

Ein Patient stellt sich mit einem rechtsseitigen Nierenzellkarzinom und einem Tumorthrombus vor, der in die Vena cava inferior einwächst. Es erfolgt die radikale Nephrektomie sowie die Resektion der betroffenen Cava-Wand. Die Defektdeckung der Hohlvene wird erfolgreich mittels eines Dacron-Patches durchgeführt. Neben der Nephrektomie wird die GOÄ-Ziffer 2810 für die aufwendige Rekonstruktion der Vena cava inferior abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Retroperitoneales Liposarkom

Bei einem Patienten mit einem riesigen retroperitonealen Liposarkom muss der Tumor unter Einschluss eines Segments der Vena cava inferior entfernt werden. Die Kontinuität der Hohlvene wird durch die Interposition einer PTFE-Prothese wiederhergestellt. Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende Tumorziffer in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2810 für den komplexen alloplastischen Gefäßersatz.

Fallbeispiel 3: Mediastinaltumor mit Cava-Beteiligung

Ein mediastinaler Tumor infiltriert die Vena cava superior, was eine Teilresektion der oberen Hohlvene erforderlich macht. Die Rekonstruktion der Vene erfolgt unter Verwendung eines autologen Venen-Patches, welcher zuvor aus der Vena saphena magna gewonnen wurde. Die Rekonstruktion wird mit der GOÄ-Ziffer 2810 liquidiert, während die Patch-Gewinnung gegebenenfalls gesondert codiert werden kann.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2810: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Anwendung der GOÄ 2810 bei einer einfachen Cava-Naht. Wenn die Hohlvene lediglich eröffnet wurde, um beispielsweise einen Thrombus zu entfernen, und danach direkt wieder verschlossen wird, liegt kein rekonstruktiver Eingriff vor. Private Krankenversicherungen fordern in diesen Fällen regelmäßig eine Korrektur auf eine Analogabrechnung nach GOÄ 3075.

Achtung: Die separate Abrechnung einer temporär angelegten arteriovenösen Fistel neben der GOÄ 2810 ist unzulässig. Diese Maßnahme ist laut Leistungslegende explizit mit der Hauptleistung abgegolten und führt bei Doppelabrechnung zu sofortigen Kürzungen durch die Prüfstellen.

Zudem müssen die medizinischen Ausschlusskriterien beachtet werden. Die GOÄ 2810 darf nicht berechnet werden, wenn die Rekonstruktion Teil einer anderen, höher bewerteten gefäßchirurgischen Systemleistung ist, die den Eingriff an der Hohlvene bereits implizit enthält.

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Dokumentation der GOÄ 2810: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der OP-Bericht muss die medizinische Notwendigkeit der Cava-Rekonstruktion sowie die exakte chirurgische Technik detailliert beschreiben. Insbesondere die Abgrenzung zur einfachen Naht muss durch die Beschreibung des verwendeten Rekonstruktionsmaterials (z. B. Patch oder Prothese) klar hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel: Nach Resektion des retroperitonealen Tumors zeigt sich ein 4 cm langer Defekt der Vena cava inferior. Aufgrund der Defektgröße ist eine direkte Naht nicht möglich. Erfolgreiche Rekonstruktion der Vena cava inferior mittels fortlaufender Naht unter Verwendung eines PTFE-Patches. Reperfusion ohne Stenosezeichen.

Es empfiehlt sich, die genauen Maße des rekonstruierten Gefäßabschnitts sowie die verwendeten Materialien mit Chargennummern in der Patientenakte zu dokumentieren. Dies liefert im Falle einer Nachfrage durch den Medizinischen Dienst oder private Versicherer den lückenlosen Nachweis der erbrachten Leistung.

Tipp: Fügen Sie dem OP-Bericht hochauflösende intraoperative Fotodokumentationen bei. Dies erhöht die Akzeptanz bei den Kostenträgern erheblich und beschleunigt das Erstattungsverfahren für den Patienten.

GOÄ 2810: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Lage und der potenziell lebensbedrohlichen Blutungsrisiken kann bei der GOÄ 2810 häufig ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden. Typische Begründungen für ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, eine extreme Adhäsion des Tumors an der Gefäßwand oder eine verlängerte Abklemmzeit der Hohlvene. Auch ein hoher Blutverlust, der den Einsatz von Cell-Saver-Systemen erfordert, rechtfertigt eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2810 wird fast nie isoliert erbracht. Sie ist hervorragend mit den Ziffern für die operative Primärleistung kombinierbar, wie etwa der GOÄ 2244 für die Nephrektomie oder verschiedenen Ziffern aus dem Bereich der Tumorchirurgie. Zudem können Anästhesieleistungen, intensivmedizinische Überwachungen und postoperative Kombinationsleistungen regelkonform nebeneinander auf der Liquidation ausgewiesen werden.

Ziffer 2810 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z. B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 9803 „Rekonstruktive Operation der V. cava superior oder inferior, soweit nicht im Rahmen der Leistungen nach Nummer 9793 oder 9798 erbracht, ggf. einschließlich Phlebographie“ mit einem festen Satz von 881,58 € — ein Plus von rund 32 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 670,31 €).

Der rekonstruktive Eingriff an der Vena cava superior oder inferior wird direkt auf 9803 abgebildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2810

Die GOÄ-Ziffer 2810 wird für rekonstruktive Eingriffe an der Vena cava superior oder inferior berechnet, beispielsweise im Rahmen einer erweiterten Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Prothesenersatz. Ein einfacher Verschluss der Hohlvene nach Eröffnung rechtfertigt diese Ziffer jedoch nicht.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2810 ist neben der operativen Hauptleistung wie einer Tumorexstirpation berechenbar. Die Leistungslegende weist explizit darauf hin, dass der rekonstruktive Eingriff an der Hohlvene eine eigenständige, zusätzlich zu honorierende Leistung darstellt.
Bei einer bloßen Eröffnung und einem anschließenden einfachen Wiederverschluss der Vena cava darf die GOÄ 2810 nicht herangezogen werden. In solchen Fällen ist die GOÄ-Ziffer 3075 analog anzuwenden, um den geringeren Aufwand sachgerecht abzubilden.
Ja, das eventuelle Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel ist bereits mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 2810 abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Fistelbildung ist daher neben der Ziffer 2810 ausgeschlossen.
Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2810 genau 670,31 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 291,44 Euro, während der 3,5-fache Höchstsatz mit 1020,04 Euro vergütet wird.
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