GOÄ 2820: Rekonstruktion Hirnarterie korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2820
Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie
Punktzahl 3140  
Einfachsatz 183,02 € 1,0x
Regelhöchstsatz 420,95 € 2,3x
Höchstsatz 640,57 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2820 für die Rekonstruktion extrakranialer Hirnarterien erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2820

Nr. 2820: Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie – 3140 Punkte

Die Gebührenordnungsziffer 2820 beschreibt die rekonstruktive Operation an einer Arterie, die das Gehirn mit Blut versorgt und außerhalb des Schädels im Halsbereich verläuft. Hierzu zählen insbesondere die Arteria carotis communis, die Arteria carotis interna sowie die Arteria vertebralis. Auch der endoprothetische Gefäßersatz eines solchen Halsseitengefäßes fällt unter das Leistungsspektrum dieser Ziffer.

Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Freilegung des betroffenen Gefäßabschnitts sowie die eigentliche Rekonstruktion. Typische rekonstruktive Verfahren sind die Thrombendarteriektomie (TEA) oder die Eversionsendarteriektomie (EEA). Die Ziffer ist je operiertem extrakranialen Gefäß einmal ansetzbar.

GOÄ 2820 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ 2820 liegt in der operativen Behandlung von hochgradigen Karotisstenosen zur Schlaganfallprophylaxe. Die Indikation wird meist bei symptomatischen Stenosen ab 50 Prozent oder asymptomatischen Stenosen ab 60 bis 70 Prozent gestellt. Auch traumatische Gefäßverletzungen oder Gefäßdissektionen im Halsbereich erfordern häufig eine solche Rekonstruktion.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Arteria carotis externa. Eine Abrechnung der GOÄ 2820 für dieses Gefäß ist an strenge Bedingungen geknüpft. Sie ist nur dann zulässig, wenn das Gefäß nachweislich als funktionelle Hirnarterie im Sinne eines Umgehungskreislaufs fungiert.

Tipp: Bei der Rekonstruktion der Arteria carotis externa sollte die angiografisch oder sonografisch nachgewiesene Kollateralversorgung des Gehirns explizit in der Dokumentation festgehalten werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2820

Fallbeispiel 1: Thrombendarteriektomie der A. carotis interna

Bei einem Patienten mit einer symptomatischen, 80-prozentigen Stenose der Arteria carotis interna rechts erfolgt eine offene Thrombendarteriektomie mit anschließender Patch-Plastik. Der Operateur rechnet für diesen Eingriff die GOÄ-Ziffer 2820 ab. Da es sich um ein Standardverfahren an einem Hauptgefäß handelt, wird der Regelhöchstsatz von 2,3 angewendet.

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion der A. carotis externa als Kollaterale

Bei einem kompletten Verschluss der Arteria carotis interna zeigt sich eine ausgeprägte Kollateralisation über die Arteria carotis externa zur Versorgung der Gehirnhälfte. Aufgrund einer hochgradigen Stenose der Arteria carotis externa wird diese operativ rekonstruiert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2820, da das Gefäß die Kriterien einer funktionellen Hirnarterie erfüllt.

Fallbeispiel 3: Endoprothetischer Gefäßersatz mit Venenpatch

Bei einer komplexen Läsion der Arteria carotis communis wird ein endoprothetischer Gefäßersatz durchgeführt. Hierzu wird eine autologe Vene aus dem Unterschenkel entnommen. Abgerechnet werden die GOÄ 2820 für die Rekonstruktion sowie zusätzlich die GOÄ-Ziffer 2808 für die operative Venenentnahme.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2820: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer 2820 bei der Sanierung multipler Engstellen innerhalb desselben Gefäßes. Da sich die Leistungslegende auf die Operation einer Arterie bezieht, ist die Ziffer auch bei mehreren Rekonstruktionsschritten am selben Gefäß nur einmal berechenbar. Erst wenn verschiedene Gefäße, wie die linke und die rechte Halsschlagader, in getrennten Schritten operiert werden, ist ein mehrfacher Ansatz gerechtfertigt.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft den Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2821. Diese Ziffer für den extra-intrakraniellen Bypass darf am selben Gefäß nicht nebeneinander mit der 2820 abgerechnet werden. Zudem versuchen Prüfstellen gelegentlich, Eröffnungsleistungen abzuziehen, was nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses unzulässig ist.

Achtung: Ein Abzug von Eröffnungsleistungen in der Carotis-Chirurgie ist nicht statthaft. Der Zentrale Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer hat klargestellt, dass Eröffnungsleistungen integraler Bestandteil der Hauptleistung sind und nicht gemindert werden dürfen.

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Dokumentation der GOÄ 2820: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue anatomische Lokalisation, der Grad der Stenose sowie die angewandte Rekonstruktionstechnik detailliert beschrieben werden. Auch die Verwendung von Shunts oder speziellen Patch-Materialien gehört zwingend in den klinischen Bericht.

Besonders bei der Abrechnung an der Arteria carotis externa muss die funktionelle Bedeutung für die Hirndurchblutung dokumentiert sein. Hierzu sollten präoperative Duplexsonografien oder Angiografien als Beleg in der Akte hinterlegt werden.

Dokumentationsbeispiel: "Freilegung der Bifurkation der A. carotis rechts. Nachweis einer hochgradigen, exzentrischen Stenose der A. carotis interna. Durchführung einer Thrombendarteriektomie und anschließender Verschluss mittels Dacron-Patch. Temporärer Shunt-Einsatz für 15 Minuten bei kritischem Abfall des Stumpfdrucks."

GOÄ 2820: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, stark verkalkten Plaque-Strukturen oder Reoperationen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder ein überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Typische Begründungen sind beispielsweise ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder die Notwendigkeit eines temporären Shunts bei instabilem Kreislauf.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2820 können weitere operative Teilschritte gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu gehört insbesondere die Venenentnahme nach GOÄ 2808 oder die Arterienentnahme nach GOÄ 2807, sofern diese als Transplantat dienen. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2821 am selben Gefäßsegment.

Ziffer 2820 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2820 (Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie, heute 420,95 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 9737 „Rekonstruktive Operation an der A. carotis interna und/oder der Karotisgabel, ggf. einschließlich -End-zu-Endanastomose(n) (z.B. Eversions-TEA) -Patchplastik und/oder rekonstruktive Operation an der proximalen A. carotis externa, -Karotisdruckmessung - transkranieller Dopplersonographie -Auflage von Hämostyptikum/-a - intraoperativer Flussmessungen -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (1.149,20 €) — bei: A. carotis interna oder Karotisgabel
  • 9741 „Rekonstruktive Operation der A. vertebralis extrakraniell, ggf. mittels Neueinpflanzung oder Bypass, ggf. einschließlich - transkranieller Dopplersonographie -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (1.400,00 €) — bei: A. vertebralis extrakraniell
  • 9742 „Rekonstruktive Operation an einer extrakraniellen Hirnarterie, soweit nicht im Rahmen der Leistungen nach Nummer 9737, 9739 oder 9741 erbracht, ggf. einschließlich -Karotisdruckmessung -Neuromonitoring mittels somatosensibler evozierter Potentiale oder transkranieller Dopplersonographie -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (884,69 €) — bei: andere extrakranielle Hirnarterie, nicht A. carotis interna/Karotisgabel, nicht A. vertebralis und nicht 9739-Konstellation
  • 9739 „Rekonstruktive Operation durch Neueinpflanzung der A. subclavia in die A. carotis, carotido-carotidaler Bypass oder carotido-subclavialer Bypass, ggf. einschließlich -Karotisdruckmessung - transkranieller Dopplersonographie -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (1.350,00 €) — bei: Neueinpflanzung der A. subclavia in die A. carotis, carotido-carotidaler Bypass oder carotido-subclavialer Bypass

Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 884,69 € bis 1.400,00 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2820

Die Abrechnung der GOÄ 2820 für die Arteria carotis externa ist nur zulässig, wenn das Gefäß als funktionelle Hirnarterie dient. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines Umgehungskreislaufs die Blutversorgung des Gehirns übernimmt. Dieser Nachweis muss präoperativ dokumentiert werden.
Ja, die Entnahme einer autologen Vene zur Rekonstruktion ist neben der GOÄ 2820 gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 2808 angesetzt. Gleiches gilt für eine Arterienentnahme nach GOÄ-Ziffer 2807.
Nein, bei multiplen Engstellen an ein und demselben Gefäß darf die GOÄ 2820 nur einmal berechnet werden. Die Leistungslegende bezieht sich auf die Operation einer Arterie als anatomische Einheit. Ein mehrfacher Ansatz ist nur bei Eingriffen an verschiedenen Gefäßen zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 2821 für den extra-intrakraniellen Bypass ist am selben Gefäß nicht neben der GOÄ 2820 berechenbar. Ein Nebeneinanderbezug ist nur dann statthaft, wenn die Eingriffe an unterschiedlichen Gefäßen durchgeführt werden.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand möglich. Typische Gründe sind ausgeprägte Gefäßverkalkungen, anatomische Varianten, Reoperationen mit starker Vernarbung oder der notwendige Einsatz eines temporären Shunts.
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