GOÄ 3075: Fremdkörperentfernung & Embolektomie korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3075
Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie –
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3075 birgt erhebliche Fallstricke, insbesondere bei Bypass-Operationen und HLM-Kombinationen. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3075

Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie –

Die GOÄ-Ziffer 3075 beschreibt eine hochkomplexe, herzchirurgische Leistung, die mit einer Punktzahl von 3000 bewertet ist. Sie umfasst den operativen Zugriff und die physische Extraktion von Fremdkörpern, Thromben oder Emboli aus den Herzhöhlen oder den unmittelbar an das Herz grenzenden großen Gefäßen. Hierzu zählen insbesondere die Aorta ascendens und die Arteria pulmonalis.

Die Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter dem Unterabschnitt XIII (Herzchirurgie) angesiedelt. Sie deckt sowohl geplante Eingriffe als auch akute Notfalloperationen ab. Die Ziffer bildet den chirurgischen Aufwand für die Wiederherstellung des freien Blutflusses oder die Beseitigung potenziell lebensbedrohlicher Fremdkörper ab.

GOÄ 3075 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der klinischen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 3075 vor allem bei der chirurgischen Sanierung von akuten Lungenembolien Anwendung. Ein klassisches Beispiel ist die Embolektomie der Pulmonalarterie, die historisch als Trendelenburg-Operation bekannt ist. Heutzutage wird dieser Eingriff meist unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine (HLM) durchgeführt, um eine kontrollierte und sichere Entfernung des Thrombusmaterials zu gewährleisten.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Entfernung von Fremdkörpern, wie beispielsweise dislozierten Katheterfragmenten, Schrittmacherelektroden oder infizierten Thromben. Auch die operative Sanierung von intrakardialen Thromben, die sich im Rahmen von Vorhofflimmern oder nach Myokardinfarkten gebildet haben, fällt unter dieses Leistungsspektrum. Die Abgrenzung zu rein endovaskulären Verfahren ist hierbei essenziell, da die GOÄ 3075 einen offenen chirurgischen Zugang voraussetzt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3075

Fallbeispiel 1: Operative Pulmonalarterienembolektomie

Ein Patient wird mit einer fulminanten, hämodynamisch instabilen Lungenembolie eingeliefert. Es erfolgt die notfallmäßige operative Embolektomie aus der Arteria pulmonalis unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine. Neben der GOÄ-Ziffer 3075 für die eigentliche Embolektomie werden die Ziffern für die HLM-Anlage (GOÄ 3050, 3052, 3055) korrekt in Ansatz gebracht. Dies stellt eine leitliniengerechte Kombination für diesen komplexen Eingriff dar.

Fallbeispiel 2: Distale Thrombektomie bei Bypass-Operation

Während einer aortokoronaren Bypass-Operation (GOÄ 3088) zeigt sich distal der geplanten Anastomose ein akuter thrombotischer Verschluss des Herzkranzgefäßes. Der Operateur führt einen echten Zweiteingriff durch, um diesen distal gelegenen Thrombus mittels Thrombektomie zu entfernen. Da es sich um eine eigenständige Sanierung weit abseits der Anastomose handelt, ist die GOÄ 3075 neben der Bypass-Ziffer 3088 voll berechnungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit dieses zusätzlichen Eingriffs muss detailliert begründet werden.

Fallbeispiel 3: Ausschaltung des linken Herzohres bei Mitralklappenersatz

Bei einer Patientin wird ein minimal-invasiver Mitralklappenersatz durchgeführt. Aufgrund von ausgeprägten Verwachsungen muss das linke Herzohr zusätzlich von außen aufwendig präpariert und ligiert werden. Gemäß der Rechtsprechung des VG Stuttgart ist die GOÄ 3075 (abzüglich der Eröffnungsleistung) für diese zusätzliche Ausschaltung neben dem Klappenersatz berechenbar. Der erhebliche Präparationsaufwand rechtfertigt die separate Abrechnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3075: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die unzulässige Abrechnung der GOÄ 3075 für die Vorbehandlung von Bypass-Transplantaten. Die Aufdehnung der Arteria mammaria mit einer Knopfsonde oder das Durchspülen des Gefäßes stellt eine unselbstständige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ dar. Solche Maßnahmen dürfen nicht separat mit der GOÄ 3075 berechnet werden, sondern müssen über den Steigerungsfaktor der Hauptleistung abgebildet werden.

Zudem ist die Entfernung stenosierender Wandschichten direkt im Bereich der geplanten Anastomose bei einer Bypass-Operation nicht als eigenständige Leistung nach GOÄ 3075 berechenbar. Prüfstellen verweisen hierbei regelmäßig auf das Urteil des AG Friedberg, welches die Nebeneinanderberechnung bei Standard-Bypass-Operationen ohne echten, distal gelegenen Zweiteingriff ausschließt. Auch der explizite Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2887 muss zwingend beachtet werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3075 neben Bypass-Operationen wird von PKV-Prüfern standardmäßig kontrolliert. Ohne den Nachweis eines echten, distal gelegenen Zweiteingriffs wird diese Ziffer regelmäßig gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 3075: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht muss die genaue Lokalisation des Fremdkörpers oder Thrombus exakt beschrieben werden. Insbesondere bei Kombinationseingriffen muss zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um eine selbstständige operative Leistung und nicht um eine unselbstständige Teilleistung handelt.

Bei der Entfernung von Thromben distal einer Bypass-Anastomose muss die räumliche Trennung und die medizinische Notwendigkeit des Zweiteingriffs explizit dokumentiert werden. Auch die anatomischen Besonderheiten, wie beispielsweise schwere Verwachsungen bei der Ausschaltung des linken Herzohres, sollten detailliert im Bericht festgehalten werden. Dies erleichtert die spätere Begründung von Schwellenwertüberschreitungen erheblich.

Dokumentationsbeispiel: „Nach Durchführung der koronaren Anastomose zeigte sich distal ein thrombotischer Verschluss des Ramus circumflexus. Es erfolgte eine separate Inzision distal der Anastomose und die erfolgreiche Thrombektomie mittels Fogarty-Katheter (GOÄ 3075 als selbstständiger Zweiteingriff).“

Tipp: Verwenden Sie im OP-Bericht klare Formulierungen wie „selbstständiger Zweiteingriff distal der Anastomose“, um Missverständnisse bei der Rechnungsprüfung von vornherein zu vermeiden.

GOÄ 3075: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität herzchirurgischer Eingriffe kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen oder eine akute hämodynamische Instabilität des Patienten vorliegen. Jede Überschreitung des Schwellenwertes muss in der Rechnung patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 3075 wird im klinischen Alltag selten isoliert erbracht. Typische, zulässige Kombinationen umfassen die Ziffern für die Anlage der Herz-Lungen-Maschine (GOÄ 3050, 3052, 3055). Auch die Kombination mit intensivmedizinischen Überwachungsleistungen oder spezifischen Anästhesieverfahren ist die Regel. Eine Nebeneinanderberechnung mit Bypass-Ziffern (GOÄ 3088, 3089) ist zwar restriktiv geregelt, aber bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen und korrekter Dokumentation absolut zulässig.

Ziffer 3075 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst Ziffer 3075 (Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder aus einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie –) auf: An die Stelle der einen Ziffer treten mehrere Positionen, je nach Methode oder Befund. Bisheriger 2,3-facher Satz: 402,18 €.

  • bei bilaterale pulmonale Thrombendarteriektomie bei chronisch thromboembolischer pulmonaler Hypertonie: 9588 „Bilaterale pulmonale Thrombendarteriektomie bei chronischer thrombembolisch bedingter pulmonaler Hypertonie" (1.231,83 €)
  • bei Verschluss oder Amputation des Herzohres: 9513 „Verschluss oder Amputation des Herzohres, ggf. einschließlich erforderlicher Resektion/en des Herzohres" (218,87 €)
  • bei perkutane Entfernung eines arteriell gelegenen Fremdkörpers: 13301 „Perkutane Entfernung eines arteriell gelegenen Fremdkörpers durch z.B. Fangschlinge, einschließlich Angiographie" (800,00 €)
  • 9555 „Offen chirurgische Entfernung eines Fremdkörpers aus den Herzhöhlen oder aus den herznahen Gefäßen, auch Thromb- oder (Pulmonalis-) Embolektomie, als selbständige Leistung" (493,86 €) — 1x als selbständige Leistung

Die Bandbreite reicht von 218,87 € bis 1.231,83 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3075

Die GOÄ 3075 ist neben einer Bypass-Operation (z. B. GOÄ 3088 oder 3089) nur in seltenen Ausnahmefällen berechnungsfähig, wenn ein echter Zweiteingriff zur Beseitigung einer distal gelegenen Stenose erfolgt. Die bloße Vorbehandlung des Conduits oder die Entfernung von Wandschichten im Bereich der Anastomose ist hingegen nicht eigenständig berechenbar.
Nein, die operative Vorbehandlung eines arteriellen Conduits (wie das Aufdehnen oder Durchspülen) ist eine unselbstständige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Ein erhöhter Aufwand hierfür kann ausschließlich über einen gesteigerten Gebührensatz der Hauptleistung geltend gemacht werden.
Bei einer operativen Pulmonalarterienembolektomie wird die GOÄ 3075 typischerweise mit den Ziffern für die Herz-Lungen-Maschine kombiniert. Dazu gehören die GOÄ-Ziffern 3050, 3052, 3055 sowie gegebenenfalls die GOÄ 3053.
Ja, laut Rechtsprechung des VG Stuttgart kann die GOÄ 3075 (abzüglich der Eröffnungsleistung) neben einem Mitralklappenersatz berechnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschaltung des linken Herzohres von außen erfolgt und durch erhebliche Verwachsungen erschwert war.
Die GOÄ-Ziffer 3075 darf laut den offiziellen Abrechnungsbestimmungen nicht neben der GOÄ-Ziffer 2887 abgerechnet werden. Zudem sind unselbstständige Teilleistungen anderer herzchirurgischer Eingriffe nach den allgemeinen Grundsätzen der GOÄ ausgeschlossen.
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