GOÄ 3130: Ösophaguseingriff korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3130
Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang
Punktzahl 5000  
Einfachsatz 291,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 670,31 € 2,3x
Höchstsatz 1020,04 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3130 für komplexe Ösophaguseingriffe erfordert Präzision. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und PKV-Rückfragen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3130

Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang

Die GOÄ-Ziffer 3130 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung an der Speiseröhre. Dieser Eingriff erfordert zwingend einen kombinierten Zugang über die Bauchhöhle (Abdomen) und den Brustkorb (Thorax). Typischerweise handelt es sich hierbei um onkologische Resektionen oder aufwendige Rekonstruktionen.

Im Leistungsumfang sind alle standardmäßigen Operationsschritte des Zugangs und des Verschlusses enthalten. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind eventuell notwendige Rippenresektionen bereits mit der Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung solcher Teilschritte ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 3130 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ 3130 ist auf schwerwiegende Pathologien des Ösophagus beschränkt. Die häufigste Indikation im klinischen Alltag ist das Ösophaguskarzinom, welches eine radikale chirurgische Entfernung erfordert. Auch fortgeschrittene gutartige Erkrankungen wie therapierefraktäre Stenosen können diesen Zugangsweg notwendig machen.

Der kombinierte abdominalthorakale Zugang ermöglicht dem Operateur eine optimale Übersicht und Radikalität. Im Vergleich zu rein abdominalen (GOÄ 3126) oder rein thorakalen (GOÄ 3129) Eingriffen ist der physiologische Stress für den Patienten deutlich höher. Dies rechtfertigt die hohe Bewertung dieser Ziffer im Gebührenverzeichnis.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der kombinierte Zugangsweg im Operationsbericht detailliert beschrieben wird, um die Abrechnung der GOÄ 3130 zweifelsfrei zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3130

Fallbeispiel 1: Subtotale Ösophagusresektion bei Karzinom

Ein Patient stellt sich mit einem lokal fortgeschrittenen Adenokarzinom des distalen Ösophagus vor. Es erfolgt eine subtotale Ösophagusresektion mit Magenhochzug über eine Laparotomie und eine rechtsseitige Thorakotomie. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3130 zum Regelsatz, da der kombinierte abdominalthorakale Zugang regelrecht durchgeführt wurde.

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion bei peptischer Striktur

Bei einer ausgeprägten, langstreckigen peptischen Striktur der Speiseröhre ist eine Bougierung nicht mehr erfolgreich. Der Chirurg führt eine Ösophagusteilresektion mit Interposition eines Kolonsegments über einen kombinierten Zugang durch. Neben der GOÄ 3130 werden die spezifischen Ziffern für die Darmsegmentinterposition regelkonform liquidiert.

Fallbeispiel 3: Komplexe Reoperation nach Voroperation

Nach einer vorangegangenen Fundoplicatio kommt es zu einer schweren Rezidivstenose mit Perforationsgefahr. Die Sanierung erfolgt über einen abdominalthorakalen Zugang unter extrem schwierigen Präparationsbedingungen. Hier wird die GOÄ 3130 mit erhöhtem Steigerungsfaktor abgerechnet, da die Adhäsionslösung den Zeiteinsatz massiv verlängerte.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3130: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung von Ziffern für den Zugangsweg. Die Eröffnung des Abdomens oder des Thorax ist integraler Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht separat berechnet werden. Auch die Abrechnung von Ausschlussziffern wie GOÄ 3126 oder GOÄ 3129 neben der GOÄ 3130 führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Zudem versuchen Prüfstellen oft, die Abrechnung zu kürzen, wenn eine Rippenresektion durchgeführt wurde. Da diese jedoch explizit abgegolten ist, darf sie nicht als eigenständige Leistung deklariert werden. Ein Verstoß gegen diese Abrechnungsausschlüsse führt unweigerlich zur Honorarkürzung.

Achtung: Die Ziffern 3010 (Magenresektion), 3126 und 3129 sind am selben Behandlungstag absolut inkompatibel mit der GOÄ 3130 und werden von privaten Krankenversicherungen konsequent gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 3130: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den abdominalen und den thorakalen Teil der Operation klar voneinander abgrenzen. Insbesondere die Schnitt-Naht-Zeiten und die spezifischen anatomischen Gegebenheiten müssen exakt dokumentiert sein.

Falls Komplikationen auftreten oder der Eingriff durch Voroperationen erschwert wird, gehört dies detailliert in die Akte. Nur so lässt sich ein erhöhter Steigerungsfaktor gegenüber der privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle rechtfertigen.

Dokumentation: "...Nach medianer Oberbauchlaparotomie Mobilisation des Magens. Anschließend Umlagerung und rechtsseitige anterolaterale Thorakotomie im 5. ICR zur Ösophagusmobilisation unter Schonung der Pleura..."

GOÄ 3130: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität des Eingriffs kann der Schwellenwert von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zu 3,5 ist gerechtfertigt bei extremen Verwachsungen, starker Adipositas oder erheblichem Blutverlust. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar im Liquidationsträger formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie intensivmedizinischen Überwachungsziffern postoperativ. Auch die postoperative Schmerztherapie kann eigenständig berechnet werden. Nicht erlaubt ist hingegen die Kombination mit der GOÄ 3280 (Fundoplicatio), sofern diese nicht als eigenständiger, zeitlich getrennter Eingriff begründet werden kann.

Ziffer 3130 in der neuen GOÄ

Die Leistung Operativer Eingriff am Ösophagus bei abdominalthorakalem Zugang (Ziffer 3130) wird in der neuen GOÄ auf folgende Positionen abgebildet (bisher 2,3-facher Satz: 670,31 €):

  • 10641 „Abdominothorakale langstreckige bis subtotale Ösophagusresektion, ggf. einschließlich …" (3.777,72 €)
  • 10642 „(Totale) Ösophagektomie ohne Wiederherstellung der Kontinuität, ggf. einschließlich …" (2.393,62 €)
  • 10643 „Totale Ösophagektomie mit Wiederherstellung der Kontinuität, ggf. einschließlich - …" (2.828,63 €)
  • 10656 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10655 für die Ösophagusresektion (als …" (531,45 €) — Zuschlag
  • 10658 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10655 für die Versorgung durch plastische Deckung …" (531,45 €) — Zuschlag
  • 10646 „Rekonstruktion der Ösophaguspassage (bei Zustand nach Ösophagusresektion), als …" (2.067,36 €)
  • 10633 „Lokale Exzision von erkranktem Gewebe am Ösophagus über abdominothorakalen Zugang, ggf. …" (1.711,49 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3130

Unter der GOÄ-Ziffer 3130 werden operative Eingriffe an der Speiseröhre berechnet, die zwingend über einen kombinierten abdominalthorakalen Zugangsweg erfolgen. Dies betrifft meist komplexe onkologische Resektionen.
Die GOÄ-Ziffer 3130 darf nicht zusammen mit den Ziffern 3010, 3126 und 3129 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind unbedingt zu beachten, um Kürzungen zu vermeiden.
Nein, eine eventuell erforderliche Rippenresektion ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L bereits mit der GOÄ 3130 abgegolten. Eine separate Berechnung ist nicht zulässig.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis 3,5 kann bei erschwerten Bedingungen wie ausgeprägten Adhäsionen, Voroperationen oder starker Adipositas angewendet werden. Die Begründung muss im Operationsbericht detailliert dokumentiert sein.
Die GOÄ 3130 erfordert einen kombinierten abdominalthorakalen Zugang, während die GOÄ 3129 einen rein thorakalen Zugang beschreibt. Die Wahl der Ziffer richtet sich streng nach dem dokumentierten operativen Zugangsweg.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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