GOÄ 3129: Eingriff am terminalen Ösophagus korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3129
Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominellem Zugang
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3129 wirft in der chirurgischen Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3129

Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominellem Zugang

Die GOÄ-Ziffer 3129 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Ösophagus- und Abdominalchirurgie. Sie ist mit einer hohen Punktzahl von 3000 Punkten bewertet, was die Komplexität des Eingriffs widerspiegelt. Der Eingriff erfolgt über einen abdominellen, also einen bauchseitigen Zugangsweg.

Der terminale Ösophagus bezeichnet das anatomische Endstück der Speiseröhre unmittelbar vor dem Übergang in den Magen. Eingriffe in diesem Bereich erfordern eine präzise Präparation, um die umliegenden Strukturen wie den Nervus vagus und die Pleura zu schonen. Die Ziffer umfasst alle standardmäßigen Teilschritte des abdominellen Zugangs und der Präparation des terminalen Ösophagus.

GOÄ 3129 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

In der chirurgischen Praxis wird die GOÄ 3129 am häufigsten bei der operativen Therapie der Achalasie angewendet. Die Standardmethode hierfür ist die laparoskopische Kardiomyotomie nach Heller. Bei diesem Eingriff wird die Muskuskatur des unteren Speiseröhrenschließmuskels vorsichtig längs gespalten, um den Passageengpass zu beseitigen.

Ein weiteres typisches Einsatzgebiet ist die operative Sanierung eines epiphrenischen Divertikels. Hierbei handelt es sich um eine Ausstülpung der Speiseröhrenwand knapp oberhalb des Zwerchfells. Auch dieser anspruchsvolle Eingriff wird über den abdominellen Zugang realisiert und fällt unter das Leistungsspektrum der GOÄ 3129.

Tipp: Auch wenn der Eingriff minimalinvasiv mittels Laparoskopie durchgeführt wird, bleibt die GOÄ-Ziffer 3129 vollumfänglich ansetzbar. Der Zugangsweg über das Abdomen ist hierbei das entscheidende Kriterium.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3129

Fallbeispiel 1: Laparoskopische Heller-Myotomie bei Achalasie

Ein Patient stellt sich mit fortgeschrittener Achalasie und ausgeprägter Dysphagie vor. Es erfolgt eine laparoskopische Kardiomyotomie (Heller-Myotomie) mit zusätzlichem abdominellem Zugang. Die Spaltung der Ösophagusvorderwand verläuft komplikationslos. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3129 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Resektion eines epiphrenischen Divertikels

Bei einer Patientin wird ein großes epiphrenisches Divertikel diagnostiziert, das zu rezidivierenden Regurgitationen führt. Der Operateur entfernt das Divertikel über einen abdominellen Zugang und führt eine Myotomie durch. Da der Eingriff direkt am terminalen Ösophagus stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ 3129 medizinisch voll begründet.

Fallbeispiel 3: Kardiomyotomie mit gleichzeitiger Fundoplicatio

Ein Patient leidet unter Achalasie und einer begleitenden Hiatusgleithernie. Neben der Kardiomyotomie (GOÄ 3129) führt der Chirurg eine Antirefluxplastik (Fundoplicatio) zur Behebung der Hernie durch. In diesem Fall kann neben der GOÄ 3129 zusätzlich die GOÄ-Ziffer 3280 für die Hernienoperation angesetzt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3129: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verwechslung der GOÄ 3129 mit reinen Hernienoperationen. Die operative Versorgung einer Diaphragmahernie oder einer paraösophagealen Hernie stellt keinen primären Eingriff am terminalen Ösophagus dar. Solche Leistungen müssen stattdessen über die GOÄ-Ziffer 3280 abgerechnet werden.

Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 3129 darf nicht zusammen mit den Ziffern 3010 (Magenresektion) oder 3130 (Eingriff am thorakalen Ösophagus) auf derselben Rechnung stehen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und kürzen die Erstattung bei Verstößen konsequent.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3129 und GOÄ 3280 ist nur dann zulässig, wenn neben dem Eingriff am Ösophagus eine eigenständige, korrekturbedürftige Hiatusgleithernie vorliegt und operiert wird. Dies muss im OP-Bericht detailliert begründet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3129: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der abdominelle Zugangsweg explizit erwähnt und beschrieben werden. Auch die genaue Lokalisation des Eingriffs am terminalen Ösophagus muss zweifelsfrei aus dem Bericht hervorgehen.

Falls zusätzliche Leistungen wie eine Fundoplicatio erbracht wurden, müssen die jeweiligen Operationsschritte getrennt voneinander dokumentiert werden. Nur so lässt sich die Nebeneinanderberechnung mehrerer Ziffern gegenüber Kostenträgern plausibel rechtfertigen. Auch die Verwendung spezieller Instrumente oder das Auftreten von Verwachsungen sollte genau erfasst werden.

Dokumentation: Laparoskopischer, abdomineller Zugang. Präparation des terminalen Ösophagus unter Schonung des Nervus vagus. Durchführung einer präzisen Kardiomyotomie nach Heller über eine Länge von 6 cm. Keine Eröffnung der Schleimhaut. Zusätzliche Mobilisation des Magengrundes zur Durchführung einer Fundoplicatio nach Toupet bei begleitender Hiatushernie.

GOÄ 3129: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ausgeprägte Verwachsungen im Operationsgebiet, beispielsweise nach Voroperationen, oder eine extreme anatomische Varianz. Auch ein stark erhöhtes Blutungsrisiko oder eine erhebliche Adipositas permagna können als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3129 können weitere Ziffern für begleitende Leistungen anfallen. Häufig wird die GOÄ-Ziffer 3280 (Operation einer Diaphragmahernie) kombiniert, sofern eine eigenständige Indikation vorliegt. Auch Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen oder die Abrechnung von Sachkosten und Implantaten müssen im Rahmen der Gesamtrechnung berücksichtigt werden.

Ziffer 3129 in der neuen GOÄ

Die Leistung Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominellem Zugang (Ziffer 3129) wird in der neuen GOÄ auf folgende Positionen abgebildet (bisher 2,3-facher Satz: 402,18 €):

  • 10640 „Abdominotranshiatale langstreckige bis subtotale Ösophagusresektion, ggf. einschließlich …" (1.731,59 €)
  • 10636 „Partielle Ösophagusresektion, ggf. einschließlich -Wiederherstellung der Kontinuität - …" (2.378,43 €)
  • 10632 „Lokale Exzision von erkranktem Gewebe des terminalen Ösophagus über abdominellen Zugang, …" (936,75 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3129

Die GOÄ-Ziffer 3129 wird für operative Eingriffe am terminalen Ösophagus über einen abdominellen Zugang berechnet. Typische Indikationen sind die Kardiomyotomie bei Achalasie oder die Resektion eines epiphrenischen Divertikels.
Ja, die Erbringung der Leistung nach GOÄ 3129 ist auch im Rahmen eines laparoskopischen Eingriffs voll abrechnungsfähig. Ein minimalinvasiver Zugang schließt die Berechnung dieser Ziffer nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 3129 darf nicht neben den Ziffern 3010 und 3130 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den allgemeinen Bestimmungen und den Ausschlussvorgaben der GOÄ fest verankert.
Die GOÄ 3129 betrifft Eingriffe direkt am terminalen Ösophagus, während die GOÄ 3280 für die operative Sanierung einer Diaphragmahernie herangezogen wird. Liegen beide Befunde vor und werden separat therapiert, können beide Ziffern nebeneinander berechnet werden.
Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz und beträgt 402,18 Euro. Bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder erheblichem Zeitaufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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