GOÄ 3128: Ösophago-tracheale Fistel korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3128
Operative Beseitigung einer angeborenen ösophago-trachealen Fistel
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3128 für die operative Beseitigung einer angeborenen ösophago-trachealen Fistel. Tipps, Kombinationen und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3128

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 3128 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik XIV (Ösophaguschirurgie / Abdominalchirurgie) wie folgt:

GOÄ-Ziffer 3128: Operative Beseitigung einer angeborenen ösophago-trachealen Fistel (3000 Punkte)

Diese Leistung umfasst die vollständige operative Freilegung, die Durchtrennung und den sicheren Verschluss der pathologischen Verbindung zwischen der Speiseröhre (Ösophagus) und der Luftröhre (Trachea). Da es sich um eine angeborene Fehlbildung handelt, erfolgt dieser hochkomplexe Eingriff in der Regel in der neonatalen Phase unmittelbar nach der Geburt.

In der Leistungsbeschreibung sind alle typischen Teilschritte wie der operative Zugang (meist über eine Thorakotomie), die Präparation der Fistel unter Schonung der umliegenden Nerven und Gefäße sowie die plastische Deckung der Defekte an Luft- und Speiseröhre enthalten. Vorbereitende und nachsorgende Standardmaßnahmen am Operationstag sind mit der Gebühr ebenfalls abgegolten.

GOÄ 3128 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz bei Neugeborenen

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3128 ist streng an das Vorliegen einer angeborenen ösophago-trachealen Fistel gebunden. Diese Fehlbildung führt ohne rasche chirurgische Intervention zu lebensbedrohlichen Aspirationen und schweren pulmonalen Komplikationen beim Neugeborenen. Die Diagnose wird meist unmittelbar nach der Geburt durch klinische Zeichen wie Speichelfluss, Hustenanfälle beim Füttern oder zyanotische Episoden gestellt.

Klinisch tritt diese Fistel in den allermeisten Fällen nicht isoliert, sondern in Kombination mit einer Ösophagusatresie auf (häufig als Vogt-Typ IIIb oder IIIc). In diesen komplexen Fällen ist die operative Rekonstruktion der Speiseröhre untrennbar mit der Fistelversorgung verbunden. Die Abgrenzung zu erworbenen Fisteln ist essenziell, da für erworbene Fistelverschlüsse andere, spezifische Ziffern des Abschnitts L herangezogen werden müssen.

Tipp: Bei Vorliegen einer kombinierten Fehlbildung aus Atresie und Fistel darf die GOÄ 3128 neben der GOÄ 3127 berechnet werden, da es sich um zwei eigenständige operative Hauptleistungen handelt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3128

Fallbeispiel 1: Isolierte ösophago-tracheale H-Fistel

Ein Neugeborenes zeigt rezidivierende Hustenattacken beim Trinken. Diagnostisch wird eine isolierte, angeborene ösophago-tracheale Fistel ohne Ösophagusatresie (sogenannte H-Fistel) gesichert. Es erfolgt die operative Freilegung über einen zervikalen Zugang, die Ligatur und die Durchtrennung der Fistel sowie die Übernähung der Defekte.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3128 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff ohne außergewöhnliche anatomische Erschwernisse oder Komplikationen verläuft. Begleitende Narkose- und Überwachungsleistungen werden gesondert liquidiert.

Fallbeispiel 2: Kombinierte Ösophagusatresie mit distalem Fistelgang

Bei einem Frühgeborenen liegt eine Ösophagusatresie mit einer Fistel zwischen dem unteren Ösophagussegment und der Trachea vor. Der Operateur führt eine rechtsseitige Thorakotomie durch, verschließt die Fistel und stellt die Kontinuität der Speiseröhre mittels End-zu-End-Anastomose wieder her.

In diesem Fall ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3128 (Fistelbeseitigung) und der GOÄ 3127 (operative Beseitigung einer Ösophagusatresie) vollkommen berechtigt. Beide Ziffern spiegeln die unterschiedlichen, hochkomplexen Rekonstruktionsschritte wider.

Fallbeispiel 3: Rezidivfistel bei voroperiertem Säugling

Ein drei Monate alter Säugling stellt sich mit dem Verdacht auf eine Rezidivfistel nach primärer Atresieversorgung vor. Intraoperativ zeigen sich massive, entzündliche Verwachsungen im Mediastinum, die eine extrem vorsichtige Präparation des Fistelgangs erfordern.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3128. Aufgrund der massiven Vernarbungen und des deutlich erhöhten Zeitaufwands wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5-fach mit einer detaillierten Begründung in der Liquidation angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3128: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation dieser Ziffer ist die Missachtung der expliziten Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ-Ziffer 3128 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 3010 (Tracheotomie) und 3125 (Exstirpation einer mediastinalen Zyste oder eines Tumors) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die Abgrenzung von Zuarbeiten. Die operative Beseitigung der Fistel darf nicht in einzelne Teilschritte wie die reine Präparation oder die Naht der Trachea aufgespalten werden, da diese als Zuarbeiten im Sinne des Paragraphen 4 Abs. 2a GOÄ gelten. Nur eigenständige, nicht im Leistungstext enthaltene Rekonstruktionen sind zusätzlich berechnungsfähig.

Achtung: Die fälschliche Deklaration einer erworbenen Fistel (z. B. nach langzeitiger Intubation) unter der Ziffer 3128 ist unzulässig, da diese Ziffer explizit für angeborene Fehlbildungen reserviert ist.

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Dokumentation der GOÄ 3128: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss die anatomische Lokalisation der Fistel, den gewählten operativen Zugangsweg sowie die Darstellung der Fistelstruktur detailliert beschreiben. Auch die Art des Verschlusses (z. B. resorbierbares Nahtmaterial, fortlaufende oder Einzelknopfnaht) und die Überprüfung der Dichtigkeit müssen dokumentiert werden.

Falls zusätzliche Erschwernisse vorliegen, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen diese direkt im Bericht mit zeitlichen oder anatomischen Details untermauert werden. Allgemeine Floskeln wie "schwierige Präparation" reichen im Ernstfall vor Gericht oder bei Gutachten nicht aus.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach rechtsseitiger posterolateraler Thorakotomie Darstellung des posterioren Mediastinums. Identifikation der ösophago-trachealen Fistel am distalen Ösophagussegment, ca. 1 cm oberhalb der Bifurkation. Vorsichtige Neurolyse des N. laryngeus recurrens. Anschließende doppelte Ligatur und scharfe Durchtrennung der Fistel. Einzelknopfnähte zur Deckung des trachealen Defekts. Dichtigkeitsprüfung mittels Kochsalzprobe ohne Luftaustritt..."

GOÄ 3128: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Variabilität und der Fragilität von Neugeborenengewebe bietet die GOÄ 3128 häufig Anlass zur Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) sind eine extreme Enge des Operationsgebietes bei sehr geringem Geburtsgewicht, ausgeprägte entzündliche Begleitprozesse oder das Vorliegen von Begleitfehlbildungen, die den Eingriff maßgeblich verzögern.

Auch ein hoher intraoperativer Blutverlust oder die Notwendigkeit einer simultanen plastischen Deckung mittels Gewebelappen (z. B. Pleura- oder Interkostalmuskellappen zur Fisteldeckung) rechtfertigen eine Faktorerhöhung. Die Begründung sollte stets patientenbezogen und für medizinische Laien nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der bereits erwähnten Kombination mit der GOÄ-Ziffer 3127 für die Ösophagusatresie kommen weitere Ziffern für begleitende Maßnahmen in Betracht. Hierzu gehören unter anderem die GOÄ-Ziffer 3121 für eventuelle thorakoskopische Voruntersuchungen oder Ziffern aus dem Bereich der Intensivmedizin und des Monitorings am Operationstag.

Nicht zulässig ist dagegen die zusätzliche Abrechnung von Standard-Zugangswegen wie der Thorakotomie als eigenständige Leistung, da diese als methodischer Bestandteil der Hauptoperation nach GOÄ § 4 Abs. 2a gelten. Ebenso sind kleinere Wundverschlüsse oder Drainagengelegungen in der Ziffer 3128 bereits enthalten.

Ziffer 3128 in der neuen GOÄ

Je nach klinischer Konstellation ordnet die neue GOÄ die alte Ziffer 3128 (Operative Beseitigung einer angeborenen ösophago-trachealen Fistel) verschiedenen Nachfolgepositionen zu (bisher 2,3-facher Satz: 402,18 €):

  • 10648 „Operative Beseitigung einer oder mehrerer angeborener ösophagotrachealer Fisteln mit …" (1.315,48 €) — bei Fistelbeseitigung als alleinige Operation, ohne gleichzeitige Ösophagusatresie-OP (Nr. 3127 nicht auf derselben Altrechnung); vollständige Beseitigung der Fistel mit Herstellung der Kontinuität (keine einfache Nahtversorgung)
  • 10655 „Versorgung von Fisteln zwischen Ösophagus und Tracheobronchialsystem und/oder …" (2.742,17 €) — bei Fistelresektion und einfache Naht zwischen Ösophagus und Tracheobronchialsystem oder Pleura

Bei Fistelbeseitigung gleichzeitig mit Ösophagusatresie-OP (Nr. 3127 auf derselben Altrechnung) sieht die neue GOÄ keine eigenständige Ziffer vor — die Leistung geht in der jeweiligen Hauptoperation auf.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3128

Die GOÄ-Ziffer 3128 bewertet die operative Beseitigung einer angeborenen ösophago-trachealen Fistel. Diese hochkomplexe chirurgische Leistung umfasst den Verschluss der pathologischen Verbindung zwischen Speise- und Luftröhre. Sie ist mit 3000 Punkten bewertet.
Neben der GOÄ-Ziffer 3128 dürfen die Ziffern 3010 und 3125 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft andere operative Eingriffe am Ösophagus bzw. Mediastinum im selben operativen Gebiet. Eine parallele Abrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Ja, die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 3127 für die operative Beseitigung einer Ösophagusatresie ist zulässig. Da diese Fehlbildungen häufig vergesellschaftet auftreten, stellt dies eine typische und berechtigte Kombination dar. Beide Eingriffe müssen dafür medizinisch indiziert und durchgeführt worden sein.
Das Honorar beträgt beim einfachen Gebührensatz (1,0-fach) 174,86 €. Beim medizinisch üblichen Regelhöchstsatz (2,3-fach) beläuft sich der Betrag auf 402,18 €. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann der Höchstsatz (3,5-fach) mit 612,01 € geltend gemacht werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Verwachsungen oder eine extreme Enge des Operationsfeldes begründet werden. Auch ein erhöhtes Blutungsrisiko oder die Notwendigkeit einer simultanen Rekonstruktion rechtfertigen einen höheren Multiplikator. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar dokumentiert sein.
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