GOÄ 3125: Ösophaguseröffnung am Hals sicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3125
Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus nach GOÄ-Ziffer 3125 wirft in der Abrechnungspraxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden schafft Klarheit.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3125

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 3125 wie folgt:

Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus

Diese chirurgische Leistung umfasst den operativen Zugang zur Speiseröhre im Bereich des Halses (zervikaler Ösophagus). Der Eingriff beinhaltet die Präparation der anatomischen Schichten, die Darstellung des Organs sowie die gezielte Inzision der Ösophaguswand. Da es sich um einen hochsensiblen Bereich mit unmittelbarer Nähe zu großen Gefäßen und Nerven handelt, erfordert diese Maßnahme eine präzise chirurgische Technik.

Im Rahmen der GOÄ-Systematik ist diese Ziffer dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) und dort dem Unterabschnitt XIV (Ösophaguschirurgie / Abdominalchirurgie) zugeordnet. Die Leistung ist mit 1110 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 64,70 € entspricht.

GOÄ 3125 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der chirurgischen Praxis ist die alleinige Eröffnung des Ösophagus selten die endgültige Zielleistung. Meistens dient die zervikale Ösophagotomie als vorbereitender Schritt für weitere therapeutische Maßnahmen. Ein typisches Szenario ist die Entfernung von festsitzenden Fremdkörpern, die sich endoskopisch nicht bergen lassen.

Darüber hinaus kommt die Ziffer 3125 bei der Vorbereitung von komplexen Rekonstruktionen, wie beispielsweise einer Ösophagus-Ersatz-Operation, zum Einsatz. Auch die Versorgung von traumatischen oder iatrogenen Perforationen im Halsbereich erfordert häufig diesen Zugang. Die Abgrenzung zu endoskopischen Verfahren ist essenziell, da die Ziffer 3125 zwingend einen offenen chirurgischen Zugang voraussetzt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3125

Fallbeispiel 1: Operative Fremdkörperentfernung

Ein Patient stellt sich mit einem im oberen Ösophagus festsitzenden, scharfkantigen Fremdkörper vor. Da ein endoskopischer Bergungsversuch aufgrund des hohen Perforationsrisikos scheitert, erfolgt die offene operative Freilegung. Der Chirurg führt eine zervikale Ösophagotomie durch, birgt den Fremdkörper und verschließt die Speiseröhre mehrschichtig. In diesem Fall ist die GOÄ 3125 als primäre Zielleistung voll berechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Vorbereitung einer Ösophagus-Ersatz-Operation

Bei einer geplanten Rekonstruktion der Speiseröhre mittels Magenhochzug wird ein zervikaler Zugang gewählt. Der Chirurg eröffnet den Ösophagus im Halsbereich, um die spätere Anastomose vorzubereiten. Da dieser Schritt über eine gesonderte Schnittführung erfolgt, ist die Abrechnung der Ziffer 3125 neben den Rekonstruktionsziffern zulässig. Ein Abzug nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L ist hier nicht erforderlich.

Fallbeispiel 3: Sanierung einer zervikalen Perforation

Nach einer auswärtigen Intervention zeigt sich eine Perforation der Speiseröhre im Halsbereich mit beginnender Mediastinitis. Der Operateur legt den Ösophagus vom Hals aus frei, eröffnet das Lumen zur Inspektion und spült den infizierten Raum. Anschließend erfolgt die Sanierung und Übernähung der Defektstelle. Die Eröffnung nach Ziffer 3125 bildet hier das Fundament der chirurgischen Versorgung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3125: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Frage, ob die Eröffnung eine selbstständige Leistung darstellt. Versicherer argumentieren oft, dass die Eröffnung eines Hohlorgans lediglich ein unselbstständiger Teilschritt der Hauptoperation sei. Hier muss mit Verweis auf die gesonderte Schnittführung und die spezifische Kodierung argumentiert werden.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 3125 darf nicht neben den Ziffern 3010 (Schilddrüsenoperationen), 3129 (Tracheotomie) und 3151 (Ösophagusteilresektion) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind strikt einzuhalten, da Prüfstellen hierauf besonders achten.

Besonders die Kombination mit der Ziffer 3151 führt regelmäßig zu Beanstandungen. Da die Teilresektion im Halsgebiet die Eröffnung des Organs immanent beinhaltet, ist eine Doppelabrechnung ausgeschlossen. Achten Sie darauf, dass bei solchen kombinierten Eingriffen nur die höher bewertete Zielleistung liquidiert wird.

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Dokumentation der GOÄ 3125: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation für den zervikalen Zugang zweifelsfrei dargelegt werden. Besonders wichtig ist die detaillierte Beschreibung der anatomischen Schichten und des separaten Hautschnitts.

Dokumentation: "...Nach lateralem Hautschnitt links am Vorderrand des M. sternocleidomastoideus erfolgt die schichtweise Präparation unter Schonung des N. laryngeus recurrens. Darstellung des zervikalen Ösophagus. Längsinzision der Ösophaguswand (Eröffnung gemäß GOÄ 3125) zur Inspektion des Lumens..."

Zusätzlich sollten eventuelle Erschwerungsgründe wie Verwachsungen oder starke Blutungen direkt im Bericht vermerkt werden. Dies erleichtert eine spätere Begründung von Schwellenwertüberschreitungen erheblich.

Tipp: Skizzieren Sie im OP-Bericht kurz die topografische Beziehung zu den Nachbarorganen, um die Komplexität des Eingriffs für medizinische Laien bei den Kassen verständlich zu machen.

GOÄ 3125: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der Ziffer 3125 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 148,81 €. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz (226,45 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, anatomische Varianten oder eine stark erhöhte Blutungsneigung im Operationsgebiet.

Auch eine ausgeprägte Adipositas des Patienten oder das Vorliegen einer fortgeschrittenen Entzündung (z. B. Phlegmone) rechtfertigen eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar im Liquidationsträger formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer 3125 zusammen mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 430) oder postoperativen Überwachungsleistungen abgerechnet. Auch die Kombination mit Ziffern für die Wundversorgung oder Drainage ist üblich, sofern diese nicht Teil der operativen Zielleistung sind. Unzulässig ist hingegen die Kombination mit den explizit ausgeschlossenen Ziffern des gleichen Zielgebiets.

Ziffer 3125 in der neuen GOÄ

Eröffnung des Ösophagus vom Halsgebiet aus (Ziffer 3125) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10627 weitergeführt — „Lokale Eingriffe am zervikalen Ösophagus, ggf. einschließlich -Abtragung von Divertikeln …". Der Festsatz beträgt 507,08 € (bisher 2,3-facher Satz: 148,81 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3125

Die GOÄ-Ziffer 3125 wird für die operative Eröffnung der Speiseröhre über einen Zugang am Hals berechnet. Typische Indikationen sind die Entfernung von Fremdkörpern oder die Vorbereitung von Rekonstruktionseingriffen. Sie setzt zwingend einen offenen chirurgischen Eingriff voraus.
Die Ziffer 3125 darf nicht zusammen mit den GOÄ-Ziffern 3010, 3129 und 3151 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen Schilddrüsenoperationen, Tracheotomien sowie Teilresektionen des Ösophagus im Halsgebiet. Bei diesen Eingriffen ist die Eröffnung bereits abgegolten.
Nein, ein Abzug der Eröffnungsleistung nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L ist bei der Ziffer 3125 nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass der Eingriff über eine gesonderte und eigenständige Schnittführung erfolgt.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 3125 beträgt 64,70 € bei einer Bewertung von 1110 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 148,81 €. Der Höchstsatz (3,5-fach) liegt bei 226,45 €.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch besondere anatomische Schwierigkeiten oder entzündliche Veränderungen begründet werden. Typische Beispiele sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, eine ausgeprägte Adipositas oder ein erhöhtes Blutungsrisiko. Die Begründung muss patientenindividuell im OP-Bericht dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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