GOÄ 3127: Ösophagusatresie-OP korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3127
Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind
Punktzahl 5000  
Einfachsatz 291,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 670,31 € 2,3x
Höchstsatz 1020,04 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3127 bei Ösophagusatresie: Erfahren Sie alles über Steigerungsfaktoren, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3127

Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind - 5000 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 3127 umfasst die operative Behebung einer angeborenen Fehlbildung der Speiseröhre. Obwohl der offizielle Text der Gebührenordnung von einem „Kleinkind“ spricht, liegt diese Fehlbildung naturgemäß bereits bei der Geburt vor, sodass der Eingriff fast immer beim Neugeborenen durchgeführt wird.

Die Operation erfolgt über einen extrapleuralen Zugang, um das Risiko einer Eröffnung der Pleurahöhle und damit verbundener pulmonaler Komplikationen zu minimieren. Ziel ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Speiseröhre und gegebenenfalls der Verschluss einer bestehenden Fistel zur Luftröhre.

GOÄ 3127 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3127 ist streng an das Vorliegen einer Ösophagusatresie gebunden. Diese angeborene Fehlbildung äußert sich meist unmittelbar nach der Geburt durch vermehrtes Speicheln, Hustenanfälle oder zyanotische Episoden beim ersten Fütterungsversuch.

Klinisch wird die Diagnose durch das Unvermögen, eine Magensonde einzuführen, gesichert. Je nach anatomischer Ausprägung (z. B. nach der Vogt-Klassifikation) kann eine direkte End-zu-End-Anastomose der Speiseröhrensegmente erfolgen. Liegt ein großer Abstand zwischen den Segmenten vor, sind oft erweiterte rekonstruktive Verfahren notwendig.

Tipp: Sollte eine direkte Reanastomisierung aufgrund eines zu großen Segmentsabstands unmöglich sein, können zusätzliche plastische Verfahren oder Verlagerungen erforderlich werden. Diese sind gesondert zu codieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3127

Fallbeispiel 1: Klassische Ösophagusatresie mit Fistel

Ein Neugeborenes mit einer Ösophagusatresie Typ IIIb (nach Vogt) wird am ersten Lebenstag operiert. Über einen rechtsseitigen, extrapleuralen Zugang erfolgt die Darstellung und der Verschluss der tracheoösophagealen Fistel sowie die anschließende End-zu-End-Anastomose der Speiseröhre.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3127 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine unvorhergesehenen intraoperativen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Anastomosierung bei Long-Gap-Atresie

Bei einem Neugeborenen zeigt sich intraoperativ ein extrem weiter Abstand zwischen den beiden Ösophagussegmenten. Die Mobilisation der Segmente gestaltet sich unter Erhalt der vaskulären Versorgung als äußerst zeitaufwendig und schwierig.

Neben der GOÄ-Ziffer 3127 wird ein erhöhter Steigerungssatz (z. B. 3,5-fach) mit der detaillierten Begründung des extremen anatomischen Abstands und der schwierigen Präparation gewählt.

Fallbeispiel 3: Zweizeitiges Vorgehen mit Interponat

Ist eine direkte Vereinigung der Enden unmöglich, muss in einem späteren Schritt eine Darmtransposition erfolgen. Im ersten Schritt wird die Fistel verschlossen und ein provisorischer Speichelhalsfistel-Ausgang angelegt.

Für den späteren Wiederaufbau mittels Dünndarmtransposition kann die GOÄ-Ziffer 3177 (Transposition des Dünndarms) zusätzlich zur Anwendung kommen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3127: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3127 ist die Missachtung von Abrechnungsausschlüssen. Die Ziffer darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben der GOÄ-Ziffer 3010 (Operation einer Zwerchfellhernie) abgerechnet werden, sofern diese im selben operativen Gebiet liegt.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen häufig die unbegründete Nebeneinanderberechnung von Standard-Verschlussverfahren, die bereits mit der Hauptleistung abgegolten sind. Die Präparation der Fistel und deren Verschluss sind integrale Bestandteile der Ziffer 3127 und dürfen nicht separat als eigenständige Fisteloperationen deklariert werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Begleituntersuchungen oder intraoperative Röntgenkontrollen korrekt dokumentiert und separat ausgewiesen werden, um Kürzungen im Nachgang zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3127: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss den extrapleuralen Zugangsweg, die Darstellung der anatomischen Strukturen sowie die genaue Art der Anastomosierung detailliert beschreiben.

Besonders die Darstellung von Erschwernissen, wie etwa ausgeprägten Verwachsungen, atypischer Gefäßversorgung oder einem großen Segmentabstand, muss im Bericht explizit erwähnt werden. Nur so lässt sich eine Schwellenwertüberschreitung rechtssicher begründen.

Dokumentationsbeispiel: „Extrapleuraler Zugang über die 4. ICR rechts. Darstellung des Blindsacks und der tracheoösophagealen Fistel. Verschluss der Fistel mittels Durchtrennung und Naht. Aufgrund eines Segmentabstands von 3,5 cm (Long-Gap) erfolgte eine zeitaufwendige Mobilisation des oberen Segments unter Schonung des N. laryngeus recurrens. Spannungsfreie End-zu-End-Anastomose mit PDS 6-0.“

GOÄ 3127: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität des Eingriffs beim Neugeborenen kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Berechtigte Gründe für eine Faktorsteigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind beispielsweise ein extrem geringes Geburtsgewicht (Frühgeborenes), ausgeprägte anatomische Varianten oder schwere intraoperative Blutungen.

Auch eine verlängerte Operationszeit durch schwierige Präparationsverhältnisse an der Luftröhre rechtfertigt eine Erhöhung des Faktors. Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 3127 können begleitende Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ-Ziffer 2030ff.) sowie postoperative Überwachungsleistungen abgerechnet werden. Falls eine direkte Anastomose unmöglich ist und eine Transposition des Dünndarms durchgeführt werden muss, ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3177 zulässig.

Zuschläge für ambulantes Operieren oder operative Eingriffe bei Säuglingen (z. B. Zuschlag K2) sind ebenfalls zu prüfen und gegebenenfalls anzusetzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3127 in der neuen GOÄ

Extrapleurale Operation der Ösophagusatresie beim Kleinkind (Ziffer 3127) wird in der neuen GOÄ als Nummer 10647 weitergeführt — „Operation der Ösophagusatresie beim Neugeborenen oder Säugling (d.h. bis zum vollendeten 1. …". Der Festsatz beträgt 1.450,00 € (bisher 2,3-facher Satz: 670,31 €).

Die Leistung nach Nummer 10647 ist neben der Leistung nach Nummer 10648 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3127

Die GOÄ-Ziffer 3127 beschreibt die extrapleurale Operation einer Ösophagusatresie beim Kleinkind bzw. Neugeborenen. Sie ist mit 5000 Punkten bewertet und deckt die operative Rekonstruktion der Speiseröhre ab.
Die GOÄ-Ziffer 3127 darf nicht zeitgleich mit der GOÄ-Ziffer 3010 für die Operation einer Zwerchfellhernie abgerechnet werden. Andere unselbstständige Teilschritte des Eingriffs sind ebenfalls mit der Ziffer abgegolten.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Faktor ist bei besonderen Erschwernissen möglich. Typische Gründe sind ein sehr großer Abstand der Speiseröhrensegmente (Long-Gap-Atresie) oder ein extrem niedriges Geburtsgewicht des Säuglings.
Ja, die Abrechnung bei Neugeborenen ist der Regelfall, auch wenn im offiziellen Leistungstext der Begriff „Kleinkind“ verwendet wird. Die Ösophagusatresie ist eine angeborene Fehlbildung, die meist sofort nach der Geburt operiert werden muss.
Wenn eine direkte Verbindung der Speiseröhrenenden nicht möglich ist und ein Dünndarmsegment transponiert werden muss, kann hierfür die GOÄ-Ziffer 3177 zusätzlich abgerechnet werden. Dies muss im Operationsbericht detailliert begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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