Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3055 wirft in der Herzchirurgie oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über die intraoperative Überwachung und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3055
Überwachung einer assistierenden Zirkulation, je angefangene Stunde
Die GOÄ-Ziffer 3055 beschreibt die persönliche Überwachung einer assistierenden Zirkulation und des Patienten durch einen oder mehrere Ärzte. Diese Leistung umfasst auch alle elektrophysiologischen technischen begleitenden Untersuchungen im Sinne einer Globalabgeltung. Sie ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt XIII (Herzchirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Die Abrechnung erfolgt zeitabhängig pro angefangene Stunde. Wichtig ist hierbei, dass die Leistung ausschließlich während einer Operation erbracht und berechnet werden darf. Eine postoperative Fortführung der Ziffer ist durch die Bestimmungen der 4. Änderungsverordnung der GOÄ explizit ausgeschlossen.
GOÄ 3055 in der Praxis: Intraoperative Überwachung und HLM-Einsatz
In der herzchirurgischen Praxis kommt die GOÄ 3055 primär beim Einsatz der Herz-Lungen-Maschine (HLM) zum Tragen. Obwohl die unmittelbare Steuerung der HLM meist durch einen Kardiotechniker erfolgt, erfordert der künstliche Kreislauf die ständige ärztliche Überwachung. Der Operateur und der Anästhesist müssen die Funktion des Kreislaufs, die Lage der Anschlusskatheter sowie medikamentöse Anpassungen fortlaufend kontrollieren.
Da die HLM den Kreislauf schrittweise übernimmt und den Körper nicht vollständig ersetzt, gilt sie gebührenrechtlich als assistierte Zirkulation. Die ärztlichen Überwachungsmaßnahmen während dieser Phase rechtfertigen somit den Ansatz der Ziffer 3055. Dies gilt für die gesamte Dauer des intraoperativen HLM-Einsatzes.
Tipp: Die Abrechnung der Nr. 3055 ist je angefangene Stunde zulässig. Dauert die Unterstützung beispielsweise 2 Stunden und 15 Minuten, kann die Ziffer dreimal in der Rechnung aufgeführt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3055
Fallbeispiel 1: Überwachung der Herz-Lungen-Maschine bei aortokoronalem Bypass
Ein Patient unterzieht sich einer aortokoronalen Bypass-Operation unter Einsatz der HLM. Die HLM läuft über einen Zeitraum von insgesamt 140 Minuten. Der Operateur überwacht die assistierte Zirkulation kontinuierlich gemeinsam mit dem Anästhesisten.
Da die Überwachung 140 Minuten andauert, sind hiermit drei angefangene Stunden abzurechnen. Die korrekte Abrechnung lautet: 3 x GOÄ-Ziffer 3055 neben der operativen Hauptleistung (z. B. Nr. 3050 für die HLM-Etablierung).
Fallbeispiel 2: Intraoperative Unterstützung durch eine intraaortale Ballonpumpe (IABP)
Während eines komplexen herzchirurgischen Eingriffs wird zur hämodynamischen Stabilisierung eine intraaortale Ballonpumpe implantiert. Die Überwachung der assistierten Zirkulation erfolgt über 50 Minuten während der laufenden Operation.
Da die Überwachung innerhalb der Operation stattfindet und eine angefangene Stunde umfasst, wird die GOÄ 3055 einmalig berechnet. Die postoperative Überwachung der IABP auf der Intensivstation darf hingegen nicht über diese Ziffer liquidiert werden.
Fallbeispiel 3: Einsatz eines linksventrikulären Unterstützungssystems (LVAD)
Bei einer Patientin wird intraoperativ ein LVAD-System implantiert und in Betrieb genommen. Die Überwachung des Systems und der Kreislaufparameter während der verbleibenden Operationszeit von 80 Minuten wird ärztlich dokumentiert.
Für die 80-minütige intraoperative Überwachung werden zwei Einheiten der GOÄ 3055 angesetzt. Die spätere postoperative Kontrolle des LVAD auf der Intensivstation wird separat über die Analogziffer 792 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3055: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die postoperative Weiterberechnung der GOÄ 3055 auf der Intensivstation. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen kürzen diese Beträge konsequent, da die Ziffer laut 4. Änderungsverordnung strikt auf die intraoperative Phase begrenzt ist. Für die postoperative Überwachung von Herzunterstützungssystemen (wie LVAD oder RVAD) hat die Bundesärztekammer die analoge Anwendung der Nr. 792 (einmal täglich) beschlossen.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft das Nebeneinander von Nr. 3050 (Herstellung des extrakorporalen Kreislaufs) und Nr. 3055. Während das AG Dortmund 1996 urteilte, dass die Überwachung in der Hauptleistung enthalten sei, bestätigte das AG Betzdorf (1997) die separate Berechenbarkeit. Die moderne Kommentarliteratur stützt diese Auffassung, da Nr. 3050 nur die operativen Anschlüsse abdeckt, während Nr. 3055 die zeitintensive Überwachung vergütet.
Achtung: Die Verweilgebühr nach Nr. 56 darf nicht neben der Nr. 3055 berechnet werden. Da die Nr. 56 voraussetzt, dass keine anderen gebührenpflichtigen Leistungen erbracht werden, schließt sich die Kombination mit der aktiven Überwachung der assistierten Zirkulation aus.
Zudem versuchen Operateure gelegentlich, intraoperative Laborleistungen (z. B. Blutgerinnung oder Elektrolyte) gesondert abzurechnen. Da die Nr. 3055 eine Globalabgeltung darstellt, sind verfahrensimmanente Laboruntersuchungen bereits abgegolten und können nicht separat in Rechnung gestellt werden.
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Dokumentation der GOÄ 3055: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Da die GOÄ 3055 nach angefangenen Stunden berechnet wird, müssen die exakten Uhrzeiten (Beginn und Ende der assistierten Zirkulation) im OP-Protokoll und im Anästhesieprotokoll dokumentiert werden. Pauschale Zeitangaben ohne konkrete Uhrzeiten werden von Prüfstellen häufig nicht anerkannt.
Zusätzlich sollten die wesentlichen Parameter der Überwachung festgehalten werden. Dazu gehören die Flussraten (Flow), die Körpertemperatur des Patienten sowie vorgenommene Lagekorrekturen der Kanülen oder medikamentöse Interventionen zur Kreislaufsteuerung.
Dokumentationsbeispiel: "Etablierung der assistierten Zirkulation (HLM) um 10:15 Uhr. Kontinuierliche ärztliche Überwachung der Flussraten, der Oxygenierung und der Patiententemperatur (Hypothermiephase bei 32 °C). Lagekontrolle der arteriellen und venösen Kanülen. Beendigung der HLM-Unterstützung und Entwöhnung um 12:45 Uhr. Gesamtüberwachungszeit: 150 Minuten (entspricht 3 angefangenen Stunden)."
GOÄ 3055: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 3055 liegt beim 2,3-fachen Satz (74,27 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (113,02 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche hämodynamische Instabilitäten des Patienten, schwierige anatomische Verhältnisse bei der Kanülierung oder technische Komplikationen an den Unterstützungssystemen, die eine intensivierte ärztliche Präsenz erforderten.
Die Begründung muss patientenbezogen, konkret und für den medizinischen Laien verständlich in der Liquidation formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen als Begründung nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3055 wird regelhaft in Kombination mit den operativen Hauptleistungen der Herzchirurgie abgerechnet. Hierzu zählt insbesondere die Ziffer 3050 für die Etablierung des extrakorporalen Kreislaufs. Auch die Kombination mit anästhesiologischen Leistungen ist üblich, sofern die Überwachung der assistierten Zirkulation eine gemeinsame ärztliche Aufgabe darstellt.
Ausgeschlossen ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 792 für eine intraoperative Hämofiltration, da diese ärztliche Betreuung bereits durch die Überwachung der HLM abgegolten ist. Ebenso ist die postoperative Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 435 (Intensivmedizin) für dieselbe Leistung ausgeschlossen.
Ziffer 3055 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ überführt Ziffer 3055 in die neue Nummer 9510 — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9509 für den Betrieb und die Überwachung der Herz-Lungen-Maschine, einschließlich Überwachung, Bestimmung und Messung aller erforderlichen Parameter, je Minute" — mit festem Satz von 2,49 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 74,27 €).
Für die Variante „assistierende Zirkulation ohne HLM (z.B. IABP, ECMO, VAD)" sieht der Entwurf hingegen keine eigenständige Nachfolgeziffer vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3055
Was hat nicht gestimmt?