GOÄ 3073: ASD-Verschluss & Lungenvenenkorrektur abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3073
Operativer Verschluss von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z. B. Sinus venosus) – auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung –
Punktzahl 4000  
Einfachsatz 233,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 536,25 € 2,3x
Höchstsatz 816,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3073: Erfahren Sie, wie Sie den operativen Verschluss von Vorhofseptumdefekten rechtssicher und optimiert liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3073

Operativer Verschluss von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z. B. Sinus venosus) – auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung –

Diese Gebührenposition beschreibt hochspezialisierte herzchirurgische Eingriffe am Vorhofseptum. Im Fokus stehen hierbei Defekte, die nicht dem klassischen Ostium-secundum-Typ (ASD II) entsprechen, sondern komplexere anatomische Varianten wie den Sinus-venosus-Defekt darstellen.

Zusätzlich umfasst die Leistungslegende die operative Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung. Diese Fehlbildung tritt klinisch häufig in direkter Kombination mit einem Sinus-venosus-Defekt auf, weshalb beide Entitäten in einer gemeinsamen Ziffer zusammengefasst wurden.

GOÄ 3073 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3073 setzt eine präzise präoperative Diagnostik und eine entsprechende chirurgische Indikationsstellung voraus. Typische Indikationen sind angeborene Herzfehler, die zu einem signifikanten Links-Rechts-Shunt auf Vorhofebene führen und konsekutiv eine rechtskardiale Belastung verursachen.

Der operative Zugang erfolgt in der Regel über eine mediane Sternotomie unter Einsatz der herzlungenmaschine. Die chirurgische Sanierung erfordert eine präzise Rekonstruktion, um sowohl den Shunt zu schließen als auch den physiologischen Abfluss der Lungenvenen in den linken Vorhof dauerhaft zu gewährleisten.

Tipp: Da die Lungenvenenfehlmündung oft mit dem Sinus-venosus-Defekt vergesellschaftet ist, muss bei der OP-Planung und anschließenden Liquidation genau geprüft werden, ob beide Fehlbildungen simultan korrigiert wurden, da dies Einfluss auf die Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes haben kann.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3073

Fallbeispiel 1: Isolierter Sinus-venosus-Defekt

Ein Patient stellt sich mit einem symptomatischen Vorhofseptumdefekt vom Typ Sinus venosus vor. Es erfolgt der operative Verschluss mittels eines Dacron-Patches unter Einsatz der extrakorporalen Zirkulation.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3073 zum Schwellenwert (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen intraoperativen Komplikationen auftraten. Die Dokumentation weist den spezifischen Defekttyp und den Patch-Verschluss lückenlos nach.

Fallbeispiel 2: Kombination aus ASD und Lungenvenenfehlmündung

Bei einer Patientin liegt ein Sinus-venosus-Defekt kombiniert mit einer partiellen Lungenvenenfehlmündung der rechten oberen Lungenvene vor. Chirurgisch erfolgt die Umlenkung des Lungenvenenblutes in den linken Vorhof bei gleichzeitigem Verschluss des Septumdefektes.

Obwohl zwei komplexe chirurgische Teilschritte durchgeführt wurden, darf die GOÄ-Ziffer 3073 gemäß der Leistungslegende nur einmal berechnet werden. Aufgrund des deutlich erhöhten operativen Aufwands wird jedoch ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Isolierte Lungenvenenfehlmündung ohne ASD

Ein Patient leidet an einer isolierten Lungenvenenfehlmündung ohne begleitenden Vorhofseptumdefekt. Die Fehlmündung wird operativ korrigiert, um den physiologischen Blutfluss wiederherzustellen.

Auch in diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 3073 die korrekte Abrechnungsposition. Die Abrechnung erfolgt zum Regelsatz, da der Eingriff ohne anatomische Besonderheiten oder zeitliche Verzögerungen verlief.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3073: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3073 und der Ziffer 3072. Die GOÄ-Ziffer 3072 beschreibt den Verschluss eines ASD II oder eines offenen Foramen ovale und ist explizit als Ausschlussleistung definiert.

Zudem versuchen Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen (PKV) regelmäßig, die Abrechnung der Ziffer 3073 zu kürzen, wenn sowohl ein Defektverschluss als auch eine Lungenvenenkorrektur dokumentiert wurden. Hierbei wird fälschlicherweise argumentiert, dass eine Doppelabrechnung vorliege, obwohl die Legende beide Leistungen explizit unter einer einzigen Ziffer zusammenfasst.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 3073 und der GOÄ 3072 für denselben operativen Eingriff führt unweigerlich zur Beanstandung und Kürzung durch die Kostenträger, da diese Ziffern sich gegenseitig ausschließen.

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Dokumentation der GOÄ 3073: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue anatomische Lokalisation des Defekts sowie die angewandte Rekonstruktionstechnik detailliert beschreiben.

Besonders die Darstellung der Lungenvenenmündungen und die Verifizierung des korrekten postoperativen Abflusses müssen im Protokoll explizit erwähnt werden. Dies dient als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und die vollständige Leistungserbringung.

Dokumentationsbeispiel: "Medianer Zugang, Etablierung der HLM. Darstellung eines Sinus-venosus-Defekts im oberen Septumbereich sowie einer fehleinmündenden rechten oberen Lungenvene. Patch-Verschluss des Defekts unter gleichzeitiger intrakardialer Umlenkung des Lungenvenenstroms in das linke Atrium. Keine residuelle Shuntverbindung."

GOÄ 3073: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 3073 liegt bei 536,25 € (2,3-facher Satz). Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (816,02 €) ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder außergewöhnlichem Zeitaufwand gerechtfertigt.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Verwachsungen bei Re-Operationen, komplexe anatomische Varianten der Lungenvenen oder ein unvorhergesehener Kardioplegie-Wechsel während der extrakorporalen Zirkulation.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3073 können die Leistungen für die Anästhesie, die extrakorporale Zirkulation (z. B. GOÄ 3090) sowie postoperative intensivmedizinische Überwachungsleistungen separat liquidiert werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ziffer 3072 ausgeschlossen bleibt, während andere herzchirurgische Begleiteingriffe je nach Indikation kombinierbar sind.

Ziffer 3073 in der neuen GOÄ

Ziffer 3073 (Operativer Verschluss von Vorhofseptumdefekten anderen Typs (z. B. Sinus venosus) – auch Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung –) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 536,25 €.

  • bei Sinus-venosus-Vorhofseptumdefekt: 9592 „Operativer Verschluss eines angeborenen Vorhofseptumdefektes oder Sinus venosus-Defektes" (589,26 €) — 1x je Sitzung
  • bei isolierte partielle Lungenvenenfehlmündung: 9594 „Korrektur einer partiellen Lungenvenenfehlmündung, ggf. einschließlich der Leistung nach Nummer 9593" (1.429,63 €) — 1x je Sitzung
  • bei partieller AV-Kanal: 9599 „Operatives Ausschalten eines partiellen AV-Kanals" (679,05 €)

Die Bandbreite reicht von 589,26 € bis 1.429,63 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3073

Die GOÄ-Ziffer 3073 darf für den operativen Verschluss spezieller Vorhofseptumdefekte wie dem Sinus-venosus-Typ oder für die Korrektur einer isolierten Lungenvenenfehlmündung berechnet werden. Der Eingriff erfolgt typischerweise unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine. Eine Abrechnung ist bereits zulässig, wenn nur eine der beiden genannten Leistungen erbracht wird.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 3072 und 3073 für denselben Eingriff ist ausgeschlossen. Die GOÄ 3072 betrifft den Verschluss eines ASD II oder PFO und stellt eine eigenständige Ausschlussleistung dar. Bei kombinierten Defekten muss die am besten zutreffende Ziffer gewählt werden.
Der Schwellenwert (2,3-facher Steigerungssatz) der GOÄ 3073 liegt bei 536,25 Euro. Der einfache Gebührensatz beträgt 233,15 Euro. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz auf 816,02 Euro gesteigert werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3073 kann pro operativer Sitzung nur einmal berechnet werden, selbst wenn sowohl ein Sinus-venosus-Defekt als auch eine Lungenvenenfehlmündung korrigiert wurden. Der erhöhte chirurgische Aufwand bei einer solchen Kombination rechtfertigt jedoch die Anwendung eines höheren Steigerungssatzes. Dieser muss im OP-Bericht und auf der Rechnung detailliert begründet werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 3073 ist ein detaillierter Operationsbericht zwingend erforderlich. Dieser muss die genaue anatomische Diagnose, den Zugangsweg, den Einsatz der Herz-Lungen-Maschine sowie die konkrete chirurgische Rekonstruktionstechnik lückenlos dokumentieren. Auch der postoperative Ausschluss von Rest-Shunts sollte vermerkt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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