GOÄ 1828: Ureteropyeloskopie rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1828
Ureteropyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung –
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1828 (Ureteropyeloskopie): Erfahren Sie alles über Inklusivleistungen, Steigerungsfaktoren und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1828

Ureteropyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung –

Die GOÄ-Ziffer 1828 beschreibt die endoskopische Untersuchung des Harnleiters (Ureter) und des Nierenbeckens (Pyelon). Diese urologische Leistung umfasst sowohl den diagnostischen Einblick als auch therapeutische Basismaßnahmen. Der Verordnungsgeber hat hierbei einen vollständigen Leistungskomplex definiert, der typische Begleitmaßnahmen direkt einschließt.

Zu den inkludierten Leistungen gehören ausdrücklich die Gewebeentnahme (Biopsie) sowie die Entfernung von Konkrementen (Steinentfernung). Diese operativen Hilfsschritte dürfen daher nicht über separate Ziffern wie die GOÄ 2401 abgerechnet werden. Auch die mehrfache Durchführung dieser Hilfsschritte während einer Sitzung führt nicht zu einer Vervielfachung der Ziffer.

GOÄ 1828 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Ureteropyeloskopie (URS) stellt einen Standardeingriff in der modernen Urologie dar. Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ 1828 sind unklare Füllungsdefekte im oberen Harntrakt, die Abklärung einer einseitigen Hämaturie oder der Verdacht auf Urothelkarzinome. Auch die therapeutische Intervention bei Harnleitersteinen oder Nierenbeckensteinen begründet den Ansatz dieser Ziffer.

Wichtig für die Praxis ist die Abgrenzung zu vorausgehenden Maßnahmen. Wird die Spiegelung als eigenständiger, beispielsweise perkutaner Eingriff oder ohne die vorangehenden Leistungen nach den Ziffern 1785, 1786 oder 1787 durchgeführt, ist die GOÄ 1828 die korrekte primäre Abrechnungsziffer. Die Wahl des Zugangswegs (retrograd oder antegrade perkutan) beeinflusst die Ziffernauswahl dabei nicht.

Tipp: Sollte der Eingriff aufgrund anatomischer Engpässe oder strikturierter Harnleiter besonders zeitaufwendig sein, kann dies nicht durch zusätzliche Ziffern, wohl aber durch eine Anpassung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1828

Fallbeispiel 1: Diagnostische URS bei Verdacht auf Urothelkarzinom

Ein Patient stellt sich mit schmerzloser Makrohämaturie vor. Es erfolgt eine retrograde Ureteropyeloskopie zur Inspektion des linken Harnleiters und Nierenbeckens, bei der eine verdächtige Schleimhautveränderung biopsiert wird. Abgerechnet wird die GOÄ 1828 zum Regelsatz (2,3-fach). Die Gewebeentnahme ist mit der Ziffer 1828 abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Therapeutische URS zur Entfernung mehrerer Harnleitersteine

Bei einer Patientin mit akuter Nierenkolik werden im mittleren Harnleiter zwei Konkremente endoskopisch mittels Schlinge entfernt. Trotz der Entfernung von zwei Steinen darf die GOÄ 1828 nur einmal in Ansatz gebracht werden. Der erhöhte zeitliche und technische Aufwand durch die multiple Steinextraktion rechtfertigt jedoch eine Erhöhung des Steigerungsfaktors auf beispielsweise 3,0 oder 3,5.

Fallbeispiel 3: Perkutane antegrade Pyeloskopie

Es erfolgt eine perkutane Punktion des Nierenbeckens mit anschließender antegrader Spiegelung des Nierenbeckens und des proximalen Ureters ohne vorherige Zystoskopie. Da keine Leistungen nach den Nummern 1785 bis 1787 vorausgingen, ist die GOÄ 1828 die zutreffende Gebührenziffer für diesen endoskopischen Eingriff. Eventuelle Punktionsleistungen sind separat nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern zu bewerten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1828: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ureteropyeloskopie ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ 1828 darf explizit nicht neben den Ziffern 1814, 1815, 1817 und 1827 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen transurethrale Eingriffe an der Blase oder Harnleiterbuchtungen, die im selben Sitzungskontext als verbraucht gelten.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist der Versuch, die Probeexzision (z. B. nach GOÄ 2401) zusätzlich in Rechnung zu stellen. Da der Wortlaut der GOÄ 1828 die Gewebeentnahme explizit als fakultativen Bestandteil nennt, ist eine gesonderte Berechnung der Biopsie im selben Areal ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn an unterschiedlichen Stellen im Harnleiter Gewebe entnommen wurde.

Achtung: Auch die mehrfache Berechnung der GOÄ 1828 für denselben Ureter in einer Sitzung ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Dokumentation der GOÄ 1828: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im OP-Bericht müssen der exakte Weg des Endoskops, die anatomischen Verhältnisse sowie alle durchgeführten Teilschritte detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Indikation für eventuelle Gewebeentnahmen oder die Lokalisation und Größe entfernter Steine müssen klar hervorgehen.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die medizinische Begründung direkt aus dem Freitext des OP-Berichts herleitbar sein. Schwierige anatomische Verhältnisse wie Strikturen, starke Blutungen mit Sichtbehinderung oder ein extrem fragiles Urothel sollten explizit im Protokoll vermerkt werden.

Dokumentation: "Retrograde Ureteropyeloskopie links. Passage der Harnleiteröffnung problemlos. Im mittleren Drittel des Ureters zeigt sich eine exophytische Raumforderung. Entnahme einer Biopsie mittels Zange. Weiteres Vordringen bis ins Nierenbecken, dort unauffälliger Befund. Blutstillung durch Koagulation."

GOÄ 1828: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 1828 eine Vielzahl von Teilleistungen wie Biopsien und Steinentfernungen pauschal einschließt, bietet sich die Erhöhung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ an. Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist gerechtfertigt, wenn der Eingriff überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwendig war. Typische Begründungen sind die Extraktion multipler Konkremente, die Bergung impaktierter Steine oder extreme anatomische Engpässe, die ein vorsichtiges, zeitintensives Bougieren erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1828 können selbstverständlich begleitende Anästhesieleistungen oder radiologische Darstellungen berechnet werden. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der retrograden Ureteropyelographie (UPG) zur radiologischen Kontrastmitteldarstellung. Auch die Einlage einer Harnleiterschiene (z. B. DJ-Katheter) ist unter Beachtung der jeweiligen GOÄ-Vorschriften eine häufige und zulässige Begleitmaßnahme, sofern sie medizinisch indiziert ist und nicht den direkten Ausschlüssen unterliegt.

Ziffer 1828 in der neuen GOÄ

Die Ureteropyeloskopie – gegebenenfalls einschließlich Gewebeentnahme/Steinentfernung – wird zur neuen Nummer 10118 — Festpreis 164,46 €. Das liegt 18 % unter dem heutigen 2,3-fachen Satz von 201,09 €. Die selbständige Ureteropyeloskopie entspricht 10118 (einschließlich Urethrozystoskopie); Gewebeentnahme und Steinbehandlung sind in der der neuen GOÄ als Zuschläge ausdifferenziert. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 10118 ist neben der Leistung nach Nummer 10100, 10101, 10102, 10103, 10104, 10105, 10106, 10107, 10108, 10109, 10110 oder 10111 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1828

Nein, eine separate Berechnung der Gewebeentnahme neben der GOÄ 1828 ist nicht zulässig. Die Biopsie ist als fakultativer Leistungsbestandteil bereits mit der Gebühr für die Ureteropyeloskopie abgegolten. Bei erhöhtem Aufwand kann jedoch der Steigerungsfaktor angepasst werden.
Auch bei der Entfernung mehrerer Steine darf die GOÄ 1828 nur ein einziges Mal berechnet werden. Der Mehraufwand für die Extraktion mehrerer Konkremente sollte über einen erhöhten Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) geltend gemacht werden. Eine detaillierte Begründung im OP-Bericht ist hierfür zwingend erforderlich.
Die GOÄ 1828 darf nicht zeitgleich mit den Ziffern 1814, 1815, 1817 und 1827 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem transurethrale Eingriffe an der Harnblase oder den Harnleiterbuchtungen im selben Sitzungskontext. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung stets diese urologischen Ausschlusskriterien.
Der Ansatz der GOÄ 1828 ist immer dann berechtigt, wenn die Spiegelung von Harnleiter und Nierenbecken ohne vorangehende Leistungen nach den Nummern 1785 bis 1787 erfolgt. Dies ist typischerweise bei perkutanen, antegraden Eingriffen der Fall. In diesen Konstellationen bildet die Ziffer 1828 den primären endoskopischen Zugang ab.
Eine Steigerung über den Schwellenwert von 2,3 ist durch besondere Schwierigkeit oder außergewöhnlichen Zeitaufwand zu begründen. Typische Argumente sind anatomische Engpässe, starke Blutungen mit Sichtbehinderung oder die aufwendige Bergung impaktierter Steine. Diese Besonderheiten müssen sich lückenlos aus dem OP-Protokoll nachvollziehen lassen.
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