Die Abrechnung der Harnleiterfreilegung nach GOÄ 1829 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und der korrekten Dokumentation.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1829
Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters)
Die GOÄ-Ziffer 1829 beschreibt die operative Auslösung des Harnleiters aus pathologisch verändertem, umgebendem Gewebe. Diese urologische Leistung umfasst die präparatorische Freilegung des Ureters, der durch entzündliche oder fibrotische Prozesse eingemauert ist. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der freien Harnpassage und die Abwendung einer drohenden Harnstauungsniere.
Die Leistungslegende stellt explizit auf den Singular ab. Dies bedeutet, dass die Maßnahme pro freigelegtem Harnleiter berechnet wird. Eine beidseitige Ureterolyse rechtfertigt somit den zweifachen Ansatz der Gebührenziffer.
2. GOÄ 1829 in der Praxis: Indikationen und strenge Voraussetzungen
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1829 ist an enge medizinische Voraussetzungen geknüpft. Der primäre Anwendungsbereich liegt bei der Behandlung einer nachgewiesenen retroperitonealen Fibrose, auch bekannt als Morbus Ormond. Ebenso ist das sekundäre Ormond-Syndrom, welches typischerweise nach einer abdominellen Bestrahlungstherapie auftritt, eine klare Indikation für diese Ziffer.
Abzugrenzen ist diese Leistung von der einfacheren Ureterolyse nach GOÄ-Ziffer 1829a. Während die Ziffer 1829a für allgemeine narbige Verwachsungen als selbstständige Leistung herangezogen wird, verlangt die Ziffer 1829 das Vorliegen schwerer, systemischer oder strahlenbedingter fibrotischer Gewebeveränderungen. Eine bloße Darstellung des Harnleiters zur Schonung bei anderen Eingriffen reicht für keine der beiden Ziffern aus.
Achtung: Die reine Darstellung und Schonung des Ureters im Rahmen einer anderen Operation (z. B. einer Hysterektomie nach GOÄ 1138) ist ein unselbstständiger Bestandteil der Hauptleistung. Ein gesonderter Ansatz der GOÄ 1829 oder 1829a ist in diesen Fällen gebührenrechtlich ausgeschlossen.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ-Ziffer 1829
Fallbeispiel 1: Beidseitige Ureterolyse bei Morbus Ormond
Bei einem Patienten mit einer bioptisch gesicherten, idiopathischen retroperitonealen Fibrose (Morbus Ormond) zeigt sich eine beidseitige Harnleiterkompression. Es erfolgt die operative Freilegung beider Harnleiter aus dem derben fibrösen Gewebe. Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1829 im zweifachen Ansatz (1829, 1829a ist ausgeschlossen).
Fallbeispiel 2: Einseitige Ureterolyse nach Strahlentherapie
Nach einer abdominellen Bestrahlung wegen eines Malignoms entwickelt ein Patient ein sekundäres Ormond-Syndrom mit einer hochgradigen Einengung des linken Harnleiters. Der Operateur führt eine aufwendige Ureterolyse durch, um den Harnabfluss wiederherzustellen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1829 zum 2,3-fachen Satz, da die radiogene Fibrose die Kriterien der Legende voll erfüllt.
Fallbeispiel 3: Ureterolyse im Rahmen einer Harnleiterplastik
Bei einer bestehenden Harnleiterstriktur wird eine operative Harnleiterrekonstruktion (Plastik nach GOÄ 1824) durchgeführt. Im Rahmen dieses Eingriffs muss der Harnleiter zwangsläufig aus dem Gewebe gelöst werden. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1829 ist hier nicht zulässig, da die Freilegung einen unselbstständigen Teilschritt der Plastik darstellt.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1829: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt im unzulässigen Nebeneinanderaufruf von GOÄ 1829 und GOÄ 1829a. Diese beiden Ziffern schließen sich gegenseitig aus. Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig den Ansatz der Ziffer 1829, wenn aus dem Operationsbericht keine echte retroperitoneale Fibrose hervorgeht.
Ein weiterer Fallstrick betrifft den sogenannten Abzug der Eröffnungsleistung. Wird die Ureterolyse neben anderen Eingriffen durchgeführt, die bereits eine Eröffnung des Bauchraums beinhalten, muss nach Vorgabe der Bundesärztekammer ein Abzug erfolgen. Da urologische Eingriffe oft extraperitoneal stattfinden, ist hierbei die GOÄ-Ziffer 1830 (Operative Freilegung einer Niere) als fiktive Eröffnungsleistung in Abzug zu bringen.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination retroperitonealer Eingriffe penibel auf die Einhaltung der Präambel des Kapitels K. Der korrekte Abzug verhindert zeitintensive Rückfragen und Honorarkürzungen durch die Kostenträger.
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5. Dokumentation der GOÄ 1829: Praxisbewährte Hinweise
Die lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die pathologischen Veränderungen des Gewebes detailliert beschreiben. Begriffe wie "derbe Fibrosierung", "Ummauerung des Ureters" oder "Verlust der physiologischen Schichten" stützen die Wahl der GOÄ-Ziffer 1829 maßgeblich.
Zudem sollte die histologische Sicherung der Fibrose (falls eine Biopsie erfolgte) oder der radiologische Vorbefund in der Akte dokumentiert sein. Dies liefert bei nachträglichen Prüfungen den medizinischen Beweis für das Vorliegen eines Morbus Ormond oder eines vergleichbaren Krankheitsbildes.
Dokumentationsbeispiel: "...Nach retroperitonalem Zugang zeigt sich der linke Ureter im mittleren Drittel vollständig von einem derben, weißlichen fibrösen Gewebe (V. a. Morbus Ormond) ummauert und komprimiert. Mühsame, scharfe Präparation und vollständige Freilegung (Ureterolyse) des Harnleiters auf einer Länge von 8 cm, bis dieser wieder frei beweglich und die Peristaltik sichtbar ist..."
6. GOÄ 1829: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund des oft extremen Schwierigkeitsgrades bei ausgeprägten fibrotischen Prozessen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis 3,5) ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn massive Verwachsungen nach Voroperationen, anatomische Varianten oder ein extrem zeitaufwendiges Präparieren nahe an großen Gefäßen vorliegen. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1829 wird häufig im Rahmen komplexer urologischer Sanierungen angewendet. Zulässig ist die Kombination mit diagnostischen Maßnahmen wie der retrograden Ureteropyelographie (GOÄ 1780). Nicht kombiniert werden darf sie hingegen mit operativen Eingriffen am selben Harnleiter, die eine Mobilisation bereits implizieren, wie etwa der Ureterocystoneostomie.
Ziffer 1829 in der neuen GOÄ
Die Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls intraperitonealen Verwachsungen des Harnleiters) wird zur neuen Nummer 10174, abrechenbar je Harnleiter — Festpreis 740,60 €. Das sind 113 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 347,21 €. Die neue Ziffer ist selbständig und nennt Fibrose beispielhaft; bei intraperitonealer Verlagerung ist der zugeordnete Zuschlag 10175 zu prüfen. Altkomentar: bei beidseitiger Ureterolyse ist 1829 zweimal berechnungsfähig (Legende im Singular), daher 'je Harnleiter'.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1829
Was hat nicht gestimmt?