GOÄ 1829a: Ureterolyse richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1829a
Ureterolyse, als selbstständige Leistung
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die Ureterolyse nach GOÄ 1829a rechtssicher abrechnen, typische Fehler vermeiden und Ihre Dokumentation optimieren.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1829a

Ureterolyse, als selbstständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1829a beschreibt die operative Freilegung eines oder beider Harnleiter aus umgebendem Narben- oder Tumorgewebe. Diese Leistung ist mit 1110 Punkten bewertet und stellt eine hochspezialisierte urologische beziehungsweise chirurgische Maßnahme dar. Der Fokus liegt hierbei auf der Wiederherstellung der freien Beweglichkeit und Funktion des Ureters.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Berechnung ist der Zusatz "als selbstständige Leistung". Dies bedeutet, dass die Maßnahme nicht routinemäßiger Bestandteil eines anderen Eingriffs sein darf. Sie erfordert eine eigene medizinische Indikation und einen eigenständigen operativen Aufwand, der über die bloße Schonung des Organs hinausgeht.

2. GOÄ 1829a in der Praxis: Korrekte Indikation und Abgrenzung

Die klinische Anwendung der GOÄ 1829a erstreckt sich über verschiedene chirurgische Fachgebiete. Typische Indikationen sind die retroperitoneale Fibrose (Morbus Ormond), fortgeschrittene Endometriose mit Ureterbeteiligung oder ausgeprägte postoperative Verwachsungen. Auch tumoröse Prozesse im kleinen Becken, die den Harnleiter komprimieren, machen eine Ureterolyse medizinisch notwendig.

Abzugrenzen ist diese Ziffer von der GOÄ-Ziffer 1829, welche zusätzlich die intraperitoneale Verlagerung des Harnleiters beinhaltet. Die Ziffer 1829a kommt dann zum Tragen, wenn der Ureter zwar intensiv präpariert und befreit, aber in seinem ursprünglichen anatomischen Bett belassen wird. Eine sorgfältige Differenzierung ist für eine honorarsichere Abrechnung unerlässlich.

Tipp: Liegt eine eigenständige urologische Indikation vor, kann die Ziffer 1829a auch im Rahmen gynäkologischer oder viszeralchirurgischer Eingriffe abgerechnet werden, sofern die Freilegung separat dokumentiert ist.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1829a

Fallbeispiel 1: Isolierte Ureterolyse bei retroperitonealer Fibrose

Ein Patient stellt sich mit einer Harnstauungsniere bei bekannter Ormond-Erkrankung vor. Im Rahmen des operativen Eingriffs erfolgt die Freilegung des stark eingemauerten Harnleiters aus dem fibrösen Gewebe. Da keine Verlagerung in die Bauchhöhle stattfindet, wird die GOÄ 1829a als primäre Leistung abgerechnet. Die Indikation ist hierbei vollkommen eigenständig gegeben.

Fallbeispiel 2: Ureterolyse bei ausgeprägter Endometriose

Bei einer Patientin mit tief infiltrierender Endometriose ist der rechte Harnleiter im Bereich des Ligamentum sacrouterinum fest fixiert. Neben der Resektion der Endometrioseherde muss eine aufwendige Präparation des Ureters durchgeführt werden, um dessen Peristaltik zu erhalten. Da eine eigenständige Pathologie des Harnleiters vorlag, ist die GOÄ 1829a neben den gynäkologischen Ziffern berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Adhäsiolyse nach abdominellen Voroperationen

Nach mehreren Voroperationen im Abdomen zeigt sich eine narbige Strikturierung des linken Harnleiters. Der Operateur löst die massiven postoperativen Verwachsungen scharf und stumpf vom Ureter ab. Dieser Eingriff dient ausschließlich der Entlastung des Harnleiters und wird korrekt nach GOÄ 1829a liquidiert.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1829a: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1829a ist die Deklaration einer bloßen Harnleiterdarstellung als Ureterolyse. Wenn der Operateur den Ureter lediglich darstellt, um ihn bei einer anderen Operation (z. B. einer Hysterektomie) vor Verletzungen zu schützen, ist dies eine unselbstständige Teilleistung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig.

Zudem ist der direkte Ausschluss der GOÄ-Ziffer 1829 zwingend zu beachten. Beide Ziffern dürfen niemals für denselben Harnleiter in derselben Sitzung nebeneinander berechnet werden. Auch die unzureichende Abgrenzung zu allgemeinen Adhäsiolysen führt häufig zu Beanstandungen in der Praxis.

Achtung: Die bloße Darstellung oder Schonung des Harnleiters zur Vermeidung von intraoperativen Verletzungen rechtfertigt nicht die Abrechnung der GOÄ 1829a. Es muss eine therapeutische Befreiung aus Narbengewebe stattfinden.

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5. Dokumentation der GOÄ 1829a: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Bericht muss die pathologische Veränderung des Harnleiters sowie die Notwendigkeit der Freilegung detailliert beschreiben. Es sollte genau dargestellt werden, aus welchen Strukturen (z. B. Narbenplatte, Tumor) der Ureter gelöst wurde.

Auch die Länge des präparierten Segments und die verwendeten chirurgischen Techniken sollten dokumentiert werden. Ein standardisierter Satz reicht bei einer Überprüfung meist nicht aus, um den eigenständigen Charakter der Leistung zu belegen.

Dokumentation: Nachweis einer derben narbigen Einmauerung des linken Ureters im mittleren Drittel. Scharfe und stumpfe Präparation des Harnleiters aus dem Narbenbett über eine Strecke von ca. 5 cm, bis dieser wieder vollständig frei beweglich und peristaltisch aktiv ist.

6. GOÄ 1829a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder extremen Verwachsungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad lässt sich beispielsweise durch vorangegangene Bestrahlungen oder ausgeprägte Entzündungsprozesse begründen. Auch ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand rechtfertigt die Anwendung eines höheren Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1829a wird häufig mit Ziffern für laparoskopische oder offene Resektionen im Bauchraum kombiniert. Wichtig ist, dass bei Kombinationen die Eigenständigkeit der Indikation für jede Ziffer klar aus der Dokumentation hervorgeht. Eine zeitgleiche Abrechnung von allgemeinen Adhäsiolysen nach GOÄ 2381 ist genau zu prüfen, um Überschneidungen zu vermeiden.

Ziffer 1829a in der neuen GOÄ

Die Ureterolyse, als selbstständige Leistung wird zur neuen Nummer 9997, abrechenbar einseitig — Festpreis 218,32 €. Das sind 47 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 148,81 €. Die neue GOÄ führt die Ureterolyse als Zuschlag zu L-XIII-Leistungen. Für beidseitige Ureterolyse ist 9995 zweimal berechnungsfähig (je Seite).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1829a

Die GOÄ-Ziffer 1829a darf abgerechnet werden, wenn eine Ureterolyse als selbstständige Leistung bei einer eigenständigen Indikation durchgeführt wird. Dies ist der Fall, wenn der Harnleiter aufgrund von pathologischen Prozessen wie Narben oder Fibrosen aktiv freigelegt werden muss. Eine bloße Darstellung zum Schutz des Ureters reicht hingegen nicht aus.
Der Unterschied liegt in der intraperitonealen Verlagerung des Harnleiters, die nur in der Ziffer 1829 enthalten ist. Die GOÄ 1829a beschreibt lediglich die Freilegung (Ureterolyse) ohne eine solche Verlagerung. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig von der Nebeneinanderberechnung aus.
Ja, die Abrechnung neben einer Hysterektomie ist möglich, sofern eine eigenständige Indikation wie eine fortgeschrittene Endometriose vorliegt. Die Ureterolyse darf dabei keine reine Schutzmaßnahme zur Vermeidung von OP-Schäden sein. Der Operationsbericht muss die eigenständige Erkrankung und den konkreten Freilegungsprozess detailliert dokumentieren.
Ein Steigern über den 2,3-fachen Satz ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder massiven Verwachsungen zulässig. Auch ein hoher zeitlicher Mehraufwand durch Voroperationen oder ein extremes Verletzungsrisiko des Harnleiters kann als Begründung dienen. Die Argumente müssen patientenindividuell und nachvollziehbar im Abrechnungsbeleg formuliert werden.
Private Krankenversicherungen lehnen die Ziffer häufig ab, weil sie die Ureterolyse als unselbstständigen Teilschritt der Hauptoperation betrachten. Oft fehlt im Operationsbericht der Nachweis einer eigenständigen Pathologie des Harnleiters. Eine präzise Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit verhindert solche Beanstandungen effektiv.
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