Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1817 für die Harnleitersteinentfernung. Erfahren Sie alles über Analogbewertungen, Steigerungsfaktoren und Fallbeispiele.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1817
Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s)
Die GOÄ-Ziffer 1817 beschreibt primär die offen-chirurgische Ureterolithotomie, also die operative Freilegung des Harnleiters zur Steinentfernung. In der modernen Urologie hat diese invasive Methode jedoch weitgehend an Bedeutung verloren. Dennoch bleibt die Ziffer über analoge Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) das finanzielle Fundament für moderne, minimal-invasive Therapieverfahren.
Die Leistung umfasst alle standardmäßigen Schritte des operativen Zugangs, die Lokalisation des Konkrements sowie die anschließende Naht des Harnleiters. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich je betroffener Seite, unabhängig von der Anzahl der entfernten Steine.
GOÄ 1817 in der Praxis: Moderne Steintherapie und Analogabrechnung
Da die offene Chirurgie heute die Ausnahme darstellt, wird die GOÄ 1817 meist im Rahmen der ureterorenoskopischen Steinentfernung (URS) angewendet. Für die transurethral-endoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung existiert ein offizieller Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses. Demnach wird diese moderne Prozedur analog mit der Kombination aus GOÄ 1817 und GOÄ 1787 abgerechnet.
Diese Analogbewertung sichert eine betriebswirtschaftlich tragfähige Vergütung des hohen technischen und zeitlichen Aufwands. Der Einsatz von Lasersystemen oder pneumatischen Sonden zur intrakorporalen Lithotripsie ist in dieser Kombination vollumfänglich abgebildet. Die Indikation zur Durchführung ergibt sich meist aus persistierenden Koliken, drohenden Harnwegsinfekten oder einer relevanten Harnabflussstauung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1817
Fallbeispiel 1: Transurethrale Laser-Lithotripsie (URS)
Ein Patient stellt sich mit einem impaktierten, 8 mm großen Stein im distalen linken Ureter vor. Es erfolgt eine retrograde Ureterorenoskopie mit anschließender Harnleitersteinzertrümmerung mittels Holmium-Laser. Die Fragmente werden vollständig mittels Körbchen extrahiert. Abgerechnet wird die Kombination aus GOÄ 1817 (analog) und GOÄ 1787 für die linke Seite.
Fallbeispiel 2: Offene Ureterolithotomie bei anatomischen Besonderheiten
Aufgrund ausgeprägter anatomischer Strikturen und eines massiven, 15 mm großen Steins im proximalen Ureter scheitert der endoskopische Zugang. Es wird eine offene operative Freilegung des Harnleiters und die Steinextraktion durchgeführt. In diesem Fall wird die GOÄ 1817 im Original zum Regelsatz liquidiert.
Fallbeispiel 3: Bilaterale endoskopische Steinentfernung
Bei einer beidseitigen Ureterolithiasis werden in einer Sitzung beide Harnleiter endoskopisch saniert. Da die Leistung je Seite berechnet werden kann, erfolgt die Abrechnung der Kombination GOÄ 1817 und GOÄ 1787 zweifach. Zur Vermeidung von Rückfragen muss die Seitenangabe (rechts/links) zwingend auf der Rechnung vermerkt werden.
Achtung: Die Entfernung mehrerer Steine aus demselben Harnleiter berechtigt nicht zur mehrfachen Abrechnung der GOÄ 1817. Der Leistungstext schließt die Entfernung "eines oder mehrerer" Steine explizit ein.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1817: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist das isolierte Ansetzen der GOÄ 1817 bei einer endoskopischen Zertrümmerung, wodurch wertvolles Honorar verloren geht. Nur die korrekte Kombination mit der Ziffer 1787 (analog) bildet die moderne URS adäquat ab. Private Krankenversicherungen prüfen zudem genau, ob die Ziffernkombination pro Sitzung und Seite korrekt deklariert wurde.
Zudem führen unvollständige Rechnungsbegründungen bei der Überschreitung des Schwellenwertes regelmäßig zu Kürzungen. Wird ein erhöhter Steigerungssatz gewählt, muss die medizinische Begründung patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von Prüfstellen meist nicht anerkannt.
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Dokumentation der GOÄ 1817: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Regresse. Im OP-Bericht müssen die Lokalisation des Steins, die Größe des Konkrements sowie das genaue therapeutische Vorgehen detailliert beschrieben werden. Auch die verwendeten Instrumente, wie beispielsweise der Einsatz des Holmium-Lasers, gehören zwingend in die Akte.
Besonders bei der analogen Abrechnung ist die präzise Darstellung der Einzelschritte essenziell. Die Dokumentation sollte den Nachweis erbringen, dass alle Bestandteile der Analog-Kombination tatsächlich erbracht wurden.
Dokumentationsbeispiel: URS links bei distalem Ureterstein (7mm). Einführen des Semirigid-Ureteroskops, Darstellung des Konkrements. Intrakorporale Lithotripsie mittels Holmium-Laser (analog GOÄ 1817 + 1787). Vollständige Bergung der Steinfragmente mittels Nitinol-Körbchen. Keine Schleimhautläsionen.
GOÄ 1817: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 1817 häufig medizinisch begründbar. Typische Gründe sind eine schwierige anatomische Passage, ausgeprägte Strikturen oder ein stark impaktierter Stein, der eine langwierige Desintegration erfordert. Auch starke intraoperative Blutungen, die die Sicht behindern, rechtfertigen einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der operativen Steinentfernung fallen häufig begleitende Leistungen an, die separat berechnet werden dürfen. Hierzu gehört insbesondere die Einlage eines Doppel-J-Katheters (GOÄ 1820 oder GOÄ 1821) zur Sicherung des Harnabflusses. Auch eine prä- oder intraoperative retrograde Ureteropyelographie (GOÄ 1812 in Verbindung mit radiologischen Leistungen) ist neben der GOÄ 1817 berechnungsfähig.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Einlage einer Harnleiterschiene (z. B. DJ-Stent) als eigenständige operative Leistung neben der Steinentfernung voll abrechnungsfähig ist.
Ziffer 1817 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 1817 (Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine(s), heute 297,62 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:
- Bei Harnleiterstein kleiner als 5 mm:
- 10118 (Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie (164,46 €)
- 10121 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10118 für die Entfernung bzw. Extraktion eines oder mehrerer kleinen Harnleitersteine(s) und/oder eines oder mehrerer Nierenbeckensteine(s) (kleiner als 5 mm) mit der Zange oder Körbchen und/oder für die Gewebeentnahme aus dem Harnleiter und/oder Nierenbecken (61,25 €) (Zuschlag)
- Bei Harnleiterstein von 5 mm oder größer oder mehrere Harnleitersteine aus dem Ostium:
- 10118 (Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie (164,46 €)
- 10122 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10118 für die Zertrümmerung und/oder (versuchte) Entfernung eines Harnleitersteins (von 5 mm oder größer) oder mehrerer Harnleitersteine aus dem Ostium, ggf. einschließlich -Aufdehnung und/oder Schlitzung des Harnleiterostiums - röntgenologischer Lagekontrolle, je Seite (186,18 €) (Zuschlag)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1817
Was hat nicht gestimmt?