GOÄ 1816: Harnleiterostiumschlitzung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1816
Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbstständige Leistung
Punktzahl 481  
Einfachsatz 28,04 € 1,0x
Regelhöchstsatz 64,49 € 2,3x
Höchstsatz 98,14 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1816 (Schlitzung des Harnleiterostiums) birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1816

GOÄ-Ziffer 1816: Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbstständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1816 beschreibt die operative, meist endoskopische Spaltung der Mündung des Harnleiters in die Harnblase. Diese Maßnahme dient der Wiederherstellung eines ungehinderten Urinflusses bei Verengungen. Die Leistung ist mit 481 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 28,04 Euro entspricht.

In der urologischen Praxis ist zu beachten, dass die Einführung des Endoskops bereits mit der Gebühr für die Ziffer 1816 abgegolten ist. Eine gesonderte Berechnung der Endoskopie ist daher für diesen Eingriff nicht zulässig. Zudem muss es sich zwingend um eine selbstständige Leistung handeln.

GOÄ 1816 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Schlitzung des Harnleiterostiums ergibt sich primär aus mechanischen Abflussbehinderungen im Bereich der Uretermündung. Typische Krankheitsbilder umfassen die angeborene oder erworbene Harnleiterostiumstenose sowie die symptomatische Ureterozele. Auch festsitzende Konkremente im ostiumnahen Bereich können eine Inzision notwendig machen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu rein instrumentellen Hilfsmaßnahmen. Wenn die Schlitzung lediglich durchgeführt wird, um ein Ureterorenoskop oder andere Instrumente in den Harnleiter einzuführen, ist die Abrechnung der GOÄ 1816 unzulässig. In solchen Fällen greift das Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ.

Achtung: Eine Blasenhalsschlitzung (z. B. nach Turner Warwick) darf niemals über die GOÄ 1816 abgerechnet werden. Hierfür existiert eine offizielle Analogempfehlung der Bundesärztekammer nach der GOÄ-Ziffer 1777.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ-Ziffer 1816

Fallbeispiel 1: Entlastung einer symptomatischen Ureterozele

Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden Harnwegsinfekten und sonografisch nachgewiesener Ureterozele vor. Es erfolgt die endoskopische Inzision der Zele zur Entlastung und Wiederherstellung des Harnabflusses. Da es sich um eine eigenständige therapeutische Maßnahme handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1816 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Ostiumschlitzung bei festsitzendem Ostiumstein

Bei einer Patientin blockiert ein Harnstein das distale Ende des Ureters direkt am Ostium. Um den Stein zu bergen und den Harnstau zu beseitigen, muss das Ostium operativ geschlitzt werden. Diese Inzision stellt eine selbstständige Leistung dar und wird mit der GOÄ-Ziffer 1816 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Unzulässige Abrechnung bei Ureterorenoskopie (URS)

Im Rahmen einer geplanten Ureterorenoskopie (GOÄ 1815) erweist sich das Ostium als zu eng für das Endoskop. Der Operateur führt eine minimale Inzision durch, um die Passage zu ermöglichen. Da diese Schlitzung nur der Instrumenteneinführung dient, ist sie mit der GOÄ 1815 abgegolten und die GOÄ-Ziffer 1816 darf nicht zusätzlich berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1816: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1816 mit anderen endourologischen Eingriffen. Insbesondere die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1815 (Ureterorenoskopie) wird routinemäßig geprüft. Hier müssen abrechnende Stellen nachweisen, dass eine eigenständige Indikation für die Schlitzung vorlag.

Ein weiterer Fehler betrifft die fehlerhafte Codierung der Blasenhalsschlitzung. Da diese anatomisch nahe liegt, wird sie fälschlicherweise oft unter der 1816 subsumiert. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zur Kürzung, da hierfür die Analogziffer 1777 heranzuziehen ist.

Tipp: Falls die Schlitzung neben einer URS erfolgt, sollte die medizinische Notwendigkeit (z. B. eine vorbestehende, therapierelevante Stenose) detailliert im OP-Bericht dargelegt werden, um Kürzungen im Vorfeld zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1816: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die therapeutische Absicht der Schlitzung klar im Vordergrund stehen. Es sollte explizit beschrieben werden, warum die Inzision als selbstständige therapeutische Maßnahme und nicht als bloßer Hilfsschritt notwendig war.

Zusätzlich sollten die anatomischen Gegebenheiten, der Grad der Verengung und das verwendete Instrumentarium (z. B. Kaltlichtmesser oder Laser) dokumentiert werden. Dies erleichtert im Zweifelsfall auch die Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes.

Dokumentation: "...Nach Darstellung des rechten Harnleiterostiums zeigt sich eine hochgradige, narbige Stenose. Durchführung einer radiären Schlitzung des Ostiums bei 12 Uhr mittels Kaltlichtmesser zur dauerhaften Beseitigung der Abflussstenose. Ungehinderter Urinabfluss im Anschluss dokumentiert..."

GOÄ 1816: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Erschwerte Bedingungen während des Eingriffs rechtfertigen das Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis hin zum 3,5-fachen Höchstsatz (98,14 Euro). Typische Begründungen sind starke intraoperative Blutungen, die die Sicht behindern, oder ausgeprägte anatomische Varianten. Auch ein hoher Grad an Vernarbung nach Voroperationen kann als Erhöhungskriterium herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1816 sind ambulante Operationszuschläge berechenbar. Je nach Konstellation kommt hierfür der Zuschlag 441 oder der Zuschlag 442 infrage. Eine Kombination mit Anästhesieleistungen oder postoperativer Überwachung ist ebenfalls möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der GOÄ erfüllt sind.

Ziffer 1816 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1816 (Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbstständige Leistung, heute 64,49 € beim 2,3-fachen Satz) entspricht in der neuen GOÄ der Kombination aus:

  • 10118 (Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie (164,46 €)
  • 10124 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10118 für die endoskopische retrograde (transurethro-ureterale) Harnleiterbougierung oder Harnleiterschlitzung (45,94 €) (Zuschlag)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1816

Die GOÄ-Ziffer 1816 darf abgerechnet werden, wenn eine Schlitzung des Harnleiterostiums als selbstständige, therapeutische Leistung erfolgt. Dies ist beispielsweise bei einer symptomatischen Ureterozele oder einer angeborenen Ostiumstenose der Fall. Eine Abrechnung zur bloßen Instrumenteneinführung ist ausgeschlossen.
Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1816 und GOÄ 1815 ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es lag eine völlig eigenständige Indikation vor. Diente die Schlitzung lediglich dazu, das Endoskop für die Ureterorenoskopie einzuführen, greift das Zielleistungsprinzip und die 1816 darf nicht berechnet werden.
Eine Blasenhalsschlitzung, beispielsweise nach Turner Warwick, darf nicht mit der GOÄ-Ziffer 1816 abgerechnet werden. Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer ist diese Leistung stattdessen analog nach der GOÄ-Ziffer 1777 zu bewerten.
Neben der GOÄ-Ziffer 1816 können die ambulanten Operationszuschläge nach den Ziffern 441 oder 442 berechnet werden. Dies gilt, sofern die Leistung ambulant erbracht wurde und die Voraussetzungen für den jeweiligen Zuschlag erfüllt sind.
Ein Überschreiten des Regelsatzes von 2,3 ist bei der GOÄ 1816 durch besondere Erschwernisse gerechtfertigt. Typische Begründungen sind starke Blutungen, ausgeprägte anatomische Verengungen oder ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch Voroperationen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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