Die Abrechnung der GOÄ 1815 birgt Fallstricke bei Sachkosten und Kombinationen. Erfahren Sie, wie Sie die Schlingenextraktion rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1815
GOÄ-Ziffer 1815: Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen – gegebenenfalls einschließlich Schlitzung des Harnleiterostiums –
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1815 umfasst die interventionelle Steinentfernung aus dem Harnleiter mittels einer Schlinge. Auch der erfolglose, aber fachgerecht durchgeführte Versuch dieser Extraktion ist über diese Ziffer voll berechnungsfähig. Eine eventuell notwendige Schlitzung des Harnleiterostiums zur Erleichterung des Steinabgangs ist integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Die Ziffer ist dem Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Mit einer Bewertung von 1110 Punkten gehört sie zu den höher bewerteten urologisch-operativen Einzelleistungen im ambulanten und stationären Bereich.
GOÄ 1815 in der Praxis: Stellenwert und moderne Alternativen
In der modernen Urologie hat die klassische Schlingenextraktion an Bedeutung verloren, da sie zunehmend durch die Ureterorenoskopie (URS) oder die extrakorporale Stoßwellenlithotripsie (ESWL) ersetzt wurde. Dennoch bleibt die GOÄ-Ziffer 1815 ein wichtiger Abrechnungsbaustein, wenn eine direkte mechanische Extraktion indiziert ist. Typische Indikationen sind festsitzende Konkremente im distalsten Harnleiterabschnitt, die sich einer Schlingenbergung leicht zugänglich zeigen.
Wichtig für die Abrechnungspraxis ist, dass die Ziffer auch dann greift, wenn der Eingriff als Versuch der Extraktion abgebrochen werden muss. Sollte sich der Stein während des Eingriffs als nicht mobilisierbar erweisen, bleibt der Anspruch auf die volle Gebühr bestehen. Dies schützt den Behandler vor dem wirtschaftlichen Risiko unvorhersehbarer anatomischer Hindernisse.
Tipp: Sollte die Schlingenextraktion in einer Sitzung misslingen, kann die GOÄ 1815 bei einem erneuten Versuch in einer nachfolgenden Sitzung im selben Behandlungsfall wiederholt abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1815
Fallbeispiel 1: Erfolgreiche Extraktion mit Ostiumschlitzung
Ein Patient stellt sich mit akuten Koliken bei einem distal sitzenden Harnleiterstein vor. Der Urologe führt eine erfolgreiche Schlingenextraktion durch, wobei zur Bergung eine Schlitzung des Harnleiterostiums erforderlich ist. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1815 zum Regelsatz (2,3-fach). Die Schlitzung ist mit der Ziffer abgegolten und darf nicht zusätzlich berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Erfolgloser Versuch der Steinextraktion
Bei einer Patientin wird versucht, einen Harnleiterstein mittels Schlinge zu bergen. Aufgrund einer unerwarteten Striktur des Ureters lässt sich die Schlinge nicht sicher platzieren, weshalb der Eingriff als erfolgloser Versuch abgebrochen wird. Der Urologe rechnet dennoch die GOÄ-Ziffer 1815 ab, da der Versuch explizit im Leistungstext verankert ist.
Fallbeispiel 3: Zweizeitiges Vorgehen bei rezidivierendem Steinleiden
Ein erster Versuch der Schlingenextraktion scheitert in der ersten Sitzung aufgrund starker Schleimhautschwellung. In einer zweiten Sitzung drei Tage später gelingt die Extraktion schließlich problemlos. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 1815 zweimal im Behandlungsfall (jeweils pro Sitzung einmal) abgerechnet werden, da es sich um getrennte operative Sitzungen handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1815: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1815 ist die gesonderte Rechnungsstellung von Verbrauchsmaterialien. Die Kosten für die verwendete Extraktionsschlinge sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ bereits in der Gebühr der Ziffer enthalten. Eine separate Berechnung als Sachkosten wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen.
Zudem versuchen Prüfstellen oft, die Abrechnung zu kürzen, wenn neben der Extraktion eine Schlitzung des Ostiums dokumentiert wurde. Da diese Maßnahme jedoch mit dem Zusatz „gegebenenfalls einschließlich“ im offiziellen Leistungstext genannt ist, ist eine zusätzliche Abrechnung von Inzisionsleistungen des Harnleiters für diesen Schritt ausgeschlossen. Der Behandler muss darauf achten, diese Leistungen nicht fälschlicherweise nebeneinander aufzuführen.
Achtung: Die Kombination der GOÄ 1815 mit moderneren endoskopischen Steinzertrümmerungen (wie der Litholapaxie nach Nr. 1817) in derselben Sitzung am selben Stein ist unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Beanstandung.
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Dokumentation der GOÄ 1815: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die Indikation (z. B. Lage und Größe des Harnleitersteins) sowie der genaue Ablauf des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Insbesondere bei einem erfolglosen Versuch müssen die anatomischen Gründe für den Abbruch präzise festgehalten werden.
Falls eine Schlitzung des Harnleiterostiums durchgeführt wurde, sollte dies ebenfalls im Bericht erwähnt werden, um den Gesamtaufwand des Eingriffs zu verdeutlichen. Dies liefert wertvolle Argumente, falls ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden muss. Auch die anschließende Überwachung des Patienten und eventuelle postoperative Kontrollen gehören in die Akte.
Dokumentationsbeispiel:
"Diagnose: Distaler Ureterstein links (ca. 5 mm). Indikation zur Schlingenextraktion gegeben. Einführen des Instruments, Darstellung des Ostiums. Aufgrund enger Verhältnisse erfolgt die Schlitzung des Harnleiterostiums. Erfolgreiche Schlingenextraktion des Konkrements mittels Zeiß-Schlinge ohne Komplikationen. Steinfreiheit sonografisch kontrolliert."
GOÄ 1815: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie ausgeprägten Harnleiterengstellen oder einer starken Schleimhautentzündung, kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz ist dann gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei der Mobilisation des Steins oder ein erhöhtes Blutungsrisiko bei vorbestehender Antikoagulation.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Schlingenextraktion in Kombination mit vorbereitenden oder begleitenden Maßnahmen durchgeführt. Zulässig ist unter anderem die Abrechnung des Zuschlags nach Nr. 444 (Zuschlag für die Anwendung eines Lasers), sofern diese Technologie im Rahmen des Eingriffs zum Einsatz kommt. Diagnostische Voruntersuchungen wie die Sonographie der Harnwege (GOÄ 410) oder eine vorausgehende diagnostische Urethrozystoskopie (GOÄ 1785) sind ebenfalls separat berechenbar, sofern sie eigenständige Indikationen erfüllen.
Ziffer 1815 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 1815 (Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen – gegebenenfalls einschließlich Schlitzung des Harnleiterostiums –, heute 148,81 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:
- Bei Harnleiterstein kleiner als 5 mm:
- 10118 (Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie (164,46 €)
- 10121 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10118 für die Entfernung bzw. Extraktion eines oder mehrerer kleinen Harnleitersteine(s) und/oder eines oder mehrerer Nierenbeckensteine(s) (kleiner als 5 mm) mit der Zange oder Körbchen und/oder für die Gewebeentnahme aus dem Harnleiter und/oder Nierenbecken (61,25 €) (Zuschlag)
- Bei Harnleiterstein von 5 mm oder größer oder mehrere Harnleitersteine aus dem Ostium:
- 10118 (Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie (164,46 €)
- 10122 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10118 für die Zertrümmerung und/oder (versuchte) Entfernung eines Harnleitersteins (von 5 mm oder größer) oder mehrerer Harnleitersteine aus dem Ostium, ggf. einschließlich -Aufdehnung und/oder Schlitzung des Harnleiterostiums - röntgenologischer Lagekontrolle, je Seite (186,18 €) (Zuschlag)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1815
Was hat nicht gestimmt?