GOÄ 1814: Harnleiterbougierung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1814
Harnleiterbougierung
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 120,66 € 2,3x
Höchstsatz 183,61 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Harnleiterbougierung nach GOÄ 1814 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und der richtigen Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1814

GOÄ-Ziffer 1814: Harnleiterbougierung (900 Punkte)

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1814 umfasst die urologische Maßnahme der Harnleiterbougierung. Hierbei handelt es sich um die gezielte, mechanische Aufweitung von krankhaften Verengungen (Stenosen) des Harnleiters (Ureter).

Diese Maßnahme erfolgt unter Verwendung spezieller Dehnungsinstrumente wie Hegar- oder Dittel-Stiften. Die Leistung ist mit einer hohen Punktzahl von 900 Punkten bewertet, was die Komplexität und das medizinische Risiko des Eingriffs widerspiegelt.

GOÄ 1814 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Harnleiterbougierung kommt primär bei der Behandlung von erworbenen oder angeborenen Harnleiterstenosen zum Einsatz. Typische Ursachen für solche Stenosen sind entzündliche Prozesse, postoperative Vernarbungen nach gynäkologischen oder abdominellen Eingriffen sowie radiogene Veränderungen nach einer Strahlentherapie.

Die Ziffer 1814 darf nur dann herangezogen werden, wenn die therapeutische Aufdehnung der Stenose im Vordergrund steht. Eine rein vorbereitende Bougierung, die lediglich dem leichteren Einführen von urologischen Instrumenten dient, erfüllt nicht die Kriterien einer selbstständigen Leistung nach § 4 Abs. 2a GOÄ.

Tipp: Liegt eine komplexe Stenose vor, die einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand erfordert, sollte dies detailliert dokumentiert werden, um eine Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1814

Fallbeispiel 1: Postoperative Harnleiterstenose

Ein Patient stellt sich mit einer narbigen Harnleiterenge nach einer vorausgegangenen Darmresektion vor. Der Urologe führt eine therapeutische Harnleiterbougierung mit Dittel-Stiften durch, um den Harnabfluss wiederherzustellen. Da die Bougierung als eigenständige therapeutische Maßnahme erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1814 vollumfänglich berechtigt.

Fallbeispiel 2: Angeborene Ureterstenose bei Erwachsenen

Bei einer Patientin wird eine symptomatische, angeborene Harnleiterenge diagnostiziert. Im Rahmen einer ambulanten urologischen Intervention erfolgt die retrograde Aufdehnung der Engstelle mittels Bougies. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 1814 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 3: Radiogene Stenose nach Zervixkarzinom

Eine Patientin leidet unter einer strahleninduzierten Harnleiterstenose nach einer gynäkologischen Tumortherapie. Die Bougierung gestaltet sich aufgrund des stark veränderten Gewebes als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ 1814 mit einem gesteigerten Faktor (z. B. 3,5-fach) ab und begründet dies mit der narbigen Fixierung des Gewebes.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1814: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1814 ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Bougierung lediglich als Hilfsmaßnahme für einen anderen Eingriff diente.

Wird beispielsweise eine Ureterorenoskopie (URS) durchgeführt und der Harnleiter nur bougiert, um das Endoskop einzuführen, ist die Ziffer 1814 nicht separat berechenbar. In diesem Fall ist die Dehnung Bestandteil der Hauptleistung.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1814 ist explizit nicht neben den Ziffern 1827 (Harnleitersondierung) und 1828 (Harnleiterkatheterismus) abrechenbar. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt unweigerlich zur Kürzung der Rechnung.

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Dokumentation der GOÄ 1814: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die medizinische Notwendigkeit der Bougierung, die genaue Lokalisation der Stenose sowie die verwendeten Instrumente exakt festgehalten werden.

Auch der therapeutische Erfolg, wie beispielsweise das Erreichen einer bestimmten Charrère-Größe, sollte dokumentiert werden. Dies beweist den eigenständigen therapeutischen Charakter der Maßnahme gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentationsbeispiel: Diagnose: Symptomatische Harnleiterstenose links im mittleren Drittel nach Hysterektomie. Retrograde Bougierung der Stenose mittels Dittel-Stiften ansteigend von Ch. 8 auf Ch. 12. Deutlicher therapeutischer Passagegewinn, komplikationsloser Verlauf.

GOÄ 1814: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Begründungen für eine Steigerung bei der GOÄ 1814 sind eine extreme Rigidität der Stenose, anatomische Besonderheiten oder ein erhöhtes Perforationsrisiko bei stark vorgeschädigtem Gewebe.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Harnleiterbougierung mit diagnostischen Gastro- oder Uromassnahmen wie der retrograden Ureteropyelographie (GOÄ 1812) kombiniert, um die Stenose vorab darzustellen. Auch die Kombination mit Lokalanästhesien oder begleitenden sonographischen Kontrollen ist unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen möglich.

Ziffer 1814 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1814 (Harnleiterbougierung, heute 120,66 € beim 2,3-fachen Satz) entspricht in der neuen GOÄ der Kombination aus:

  • 10118 (Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie (164,46 €)
  • 10124 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 10118 für die endoskopische retrograde (transurethro-ureterale) Harnleiterbougierung oder Harnleiterschlitzung (45,94 €) (Zuschlag)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1814

Die GOÄ-Ziffer 1814 darf abgerechnet werden, wenn eine therapeutische Aufdehnung einer Harnleiterstenose als selbstständige Leistung erfolgt. Dies betrifft beispielsweise Verengungen nach Entzündungen, Operationen oder Bestrahlungen. Eine rein vorbereitende Bougierung zur Instrumenteneinführung ist hingegen nicht separat berechenbar.
Neben der GOÄ-Ziffer 1814 dürfen die Ziffern 1827 (Harnleitersondierung) und 1828 (Harnleiterkatheterismus) nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Bei gleichzeitiger Erbringung muss die höher bewertete Leistung gewählt werden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 1814 beträgt 120,66 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 52,46 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (183,61 €) gesteigert werden.
Nein, die GOÄ 1814 kann in der Regel nicht neben einer URS berechnet werden, wenn die Bougierung lediglich der Einführung des Endoskops dient. In diesem Fall greift das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ. Nur bei einer eigenständigen therapeutischen Indikation zur Stenosenbehandlung ist eine separate Abrechnung denkbar, erfordert jedoch eine sehr detaillierte Begründung.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue Lokalisation der Stenose, die medizinische Indikation sowie die verwendeten Bougierungs-Instrumente dokumentiert werden. Auch der therapeutische Erfolg, wie die erreichte Charrère-Größe, sollte im Krankenblatt festgehalten werden. Dies schützt zuverlässig vor Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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