GOÄ 1827: Ureterorenoskopie rechtssicher abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 1827
Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung – gegebenenfalls einschließlich Stein- und/oder Tumorentfernung –, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1785, 1786 oder 1787
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Ureterorenoskopie (URS) nach GOÄ 1827 birgt urologische Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Kombinationen und Steigerungen.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1827

Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung – gegebenenfalls einschließlich Stein- und/oder Tumorentfernung –, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1785, 1786 oder 1787

Die GOÄ-Ziffer 1827 beschreibt eine urologische Kernleistung der interventionellen Endoskopie. Sie umfasst die endoskopische Untersuchung (Spiegelung) des Harnleiters und des Nierenbeckens, die sogenannte Ureterorenoskopie (URS). Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese Maßnahme mit einer Harnleiterbougierung, also einer therapeutischen oder diagnostischen Aufdehnung des Harnleiters, einhergeht.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Leistungsbeschreibung ist die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich“. Dies bedeutet, dass eine eventuell durchgeführte Steinentfernung oder Tumorentfernung im selben Eingriff bereits mit dieser Ziffer abgegolten ist. Eine separate Abrechnung dieser operativen Teilschritte ist somit ausgeschlossen.

Zudem ist die Ziffer 1827 als Zuschlags- bzw. Kombinationsleistung definiert. Sie kann nur zusätzlich zu einer vorausgehenden Zystoskopie nach den GOÄ-Nummern 1785, 1786 oder 1787 in Rechnung gestellt werden, da der Zugang zum Harnleiter zwingend über die Harnblase erfolgt.

2. GOÄ 1827 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Ureterorenoskopie nach GOÄ 1827 kommt in der urologischen Praxis sowohl bei diagnostischen als auch bei therapeutischen Fragestellungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind die Abklärung unklarer Befunde des oberen Harntrakts, wie etwa einer Hämaturie oder radiologisch nachgewiesener Stenosen. Auch die interventionelle Therapie von Harnleitersteinen (Ureterolithiasis) stellt ein klassisches Einsatzgebiet dar.

Da der Harnleiter ein sehr enges und sensibles Organ ist, erfordert das Einführen des Ureterorenoskops häufig eine vorherige Aufdehnung. Diese Harnleiterbougierung wird mit speziellen Einmalkathetern oder Bougiestiften durchgeführt, um den Weg für das Endoskop freizumachen. Erst durch diesen Schritt wird die sichere Passage des Instruments bis in das Nierenbecken ermöglicht.

Tipp: Wenn der Eingriff ambulant in der Praxis oder einer tagesklinischen Einrichtung stattfindet, sollte geprüft werden, ob der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ-Nummer 445 zusätzlich berechnet werden kann. Dies steigert den Gesamthonorarwert des Eingriffs erheblich.

Die Abgrenzung zu rein diagnostischen Eingriffen ohne Bougierung ist essenziell. Wird lediglich eine diagnostische URS ohne jegliche Aufdehnung des Harnleiters durchgeführt, entspricht dies nicht dem vollständigen Leistungsinhalt der Ziffer 1827. In solchen Fällen müssen alternative urologische Ziffern herangezogen werden.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1827

Fallbeispiel 1: Therapeutische URS bei distalem Harnleiterstein

Ein Patient stellt sich mit akuten kolikartigen Schmerzen im rechten Unterbauch vor. Die Diagnostik zeigt einen festsitzenden Stein im distalen Harnleiter. Es erfolgt eine therapeutische Ureterorenoskopie in Narkose. Nach einer vorbereitenden Zystoskopie (GOÄ 1785) wird der Harnleiter vorsichtig bougiert, das URS-Instrument eingeführt und der Stein mittels Dormia-Körbchen erfolgreich extrahiert.

Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der Basisziffer für die Zystoskopie und der Interventionsziffer. Konkret werden die GOÄ 1785 und die GOÄ 1827 nebeneinander abgerechnet. Die Steinentfernung ist in der Ziffer 1827 enthalten und darf nicht separat liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Diagnostische URS bei V.a. Harnleitertumor

Bei einer Patientin zeigt sich in der Bildgebung eine unklare Raumforderung im mittleren linken Harnleiter. Zur histologischen Sicherung wird eine kombinierte Zystourethroskopie mit anschließender URS durchgeführt. Nach Bougierung des Ostiums erfolgt die Inspektion des Harnleiters und die Entnahme einer Gewebebiopsie mittels Biopsiezange.

In diesem Szenario wird die kombinierte Zystourethroskopie nach GOÄ 1787 als Grundleistung berechnet. Die Spiegelung des Harnleiters inklusive Bougierung und Biopsie (als Teil der Tumorentfernung/Gewebeentnahme) wird über die GOÄ 1827 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Endopyelotomie bei Ureterabgangsstenose

Bei einem Patienten liegt eine hochgradige Verengung am Übergang vom Nierenbecken zum Harnleiter vor. Es wird eine transurethrale Endopyelotomie mittels Laserinzision durchgeführt. Dies stellt eine hochkomplexe, minimal-invasive Operation dar, die über eine spezielle Analogbewertung abgerechnet werden muss.

Gemäß dem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer wird dieser Eingriff über die Analogziffer A 1863 abgerechnet. Diese setzt sich aus der GOÄ 1827 analog (1500 Punkte) und der GOÄ 1852 analog (700 Punkte) zusammen. Weitere Teilleistungen wie die Kathetereinlage sind darin bereits enthalten.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1827: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1827 ist die zusätzliche Liquidation von Einzelleistungen, die eigentlich bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen Rechnungen akribisch auf solche Doppelabrechnungen. Insbesondere der Versuch, eine Steinextraktion separat in Rechnung zu stellen, führt regelmäßig zu Kürzungen.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 1827 darf unter keinen Umständen am selben Behandlungstag neben den Ziffern 1814 (Harnleiterkatheterismus), 1815, 1817 oder 1828 (perkutane Nephrolitholapaxie) abgerechnet werden. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus, da sie sich inhaltlich überschneiden.

Achtung: Die bloße Passage des Ureterorenoskops ohne medizinisch begründete und dokumentierte Harnleiterbougierung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 1827 nicht. Prüfinstanzen fordern bei Verdacht den OP-Bericht an, um die tatsächliche Durchführung der Bougierung zu verifizieren.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Analogabrechnung bei der Endopyelotomie. Hier weichen Kostenträger gerne von den offiziellen Empfehlungen der Bundesärztekammer ab. Es ist daher ratsam, sich bei der Rechnungsstellung exakt an den Wortlaut des BÄK-Beschlusses zur Ziffer A 1863 zu halten, um rechtssicher aufzutreten.

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5. Dokumentation der GOÄ 1827: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der gesamte Ablauf des Eingriffs logisch und detailliert dargestellt werden. Insbesondere die Indikation zur Bougierung sowie die verwendeten Materialien und deren Größen (z. B. Charr.-Größen der Bougies) müssen zwingend erfasst werden.

Auch der endoskopische Befund des Harnleiters und des Nierenbeckens sollte detailliert beschrieben werden. Falls eine Stein- oder Tumorentfernung stattfand, muss deren Durchführung, die Lokalisation des Befundes und das Schicksal des Konkrements (z. B. Desintegration oder Bergung im Ganzen) dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: "Nach steriler Vorbereitung Zystoskopie (GOÄ 1787). Sondierung des linken Ostiums. Aufgrund einer physiologischen Enge erfolgt die Harnleiterbougierung ansteigend bis Charr. 10. Problemloses Einführen des URS-Instruments. Inspektion des Harnleiters bis zum Nierenbecken. Nachweis eines 4 mm großen Konkrements im mittleren Drittel. Erfolgreiche Steinextraktion mittels Dormia-Körbchen im Ganzen. Keine Schleimhautläsionen."

Diese strukturierte Erfassung belegt zweifelsfrei die Erfüllung aller Leistungskriterien der GOÄ 1827. Sie dient im Ernstfall als rechtssicherer Nachweis gegenüber dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherungen.

6. GOÄ 1827: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1827 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine solche Faktorsteigerung sind ausgeprägte, starre Harnleiterstenosen, die eine zeitintensive, mehrstufige Bougierung erfordern. Auch ein extrem gewundener Harnleiterverlauf oder starke Blutungen, die die Sicht erheblich beeinträchtigen, rechtfertigen eine Erhöhung des Steigerungsfaktors.

Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus. Besser ist eine Formulierung wie: "Erhöhter Zeitaufwand bei der URS durch hochgradige Striktur im mittleren Harnleiterdrittel, die eine graduelle Bougierung über 20 Minuten erforderte."

Typische Ziffernkombinationen

In der urologischen Praxis steht die GOÄ 1827 selten allein. Neben der obligatorischen Kombination mit einer Zystoskopie (z. B. GOÄ 1785) kommen häufig weitere Ziffern hinzu. Dazu gehören urologische Röntgenuntersuchungen wie die retrograde Ureteropyelographie nach GOÄ 5220, sofern diese nicht im Rahmen einer komplexen Endopyelotomie erbracht wird.

Auch die Einbringung einer Harnleiterschiene (z. B. DJ-Katheter) kann unter Beachtung der Ausschlüsse eine Rolle spielen. Wichtig ist, dass alle kombinierten Leistungen medizinisch unabhängig voneinander indiziert sind und die Zielleistungsregel der GOÄ nicht verletzen.

Ziffer 1827 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung – gegebenenfalls einschließlich Stein- und/oder Tumorentfernung –, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1785, 1786 oder 1787 (heute 201,09 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Harnleiter- oder Nierenbeckentumor mit endoskopischer Tumorexzision oder -ablation bei URS (nicht nur Gewebeentnahme/Biopsie): im Entwurf ohne eigenständige Nachfolgeleistung
  • Bei in allen anderen Fällen: 10118 (164,46 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1827

Nein, die Steinentfernung ist ein fakultativer Bestandteil der GOÄ 1827. Durch die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich“ ist diese operative Leistung bereits mit der Gebühr für die Ureterorenoskopie abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 1827 darf nicht neben den Ziffern 1814, 1815, 1817 und 1828 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelberechnung ähnlicher endoskopischer oder kathetergestützter Eingriffe am Harnleiter.
Ja, die Leistungsbeschreibung der GOÄ 1827 verlangt explizit die Erbringung zusätzlich zu den Nummern 1785, 1786 oder 1787. Die vorgeschaltete Spiegelung der Harnblase ist somit eine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung.
Eine Endopyelotomie wird analog der BÄK-Empfehlung als Komplexleistung unter der Analogziffer A 1863 abgerechnet. Diese setzt sich rechnerisch aus der GOÄ 1827 analog (1500 Punkte) und der GOÄ 1852 analog (700 Punkte) zusammen.
Ein Überschreiten des Regelsatzes ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen anatomischen Schwierigkeiten zulässig. Typische Begründungen sind ausgeprägte Harnleiterstenosen, starke Blutungen mit Sichtbehinderung oder ein extrem gewundener Harnleiterverlauf.
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