GOÄ 1818: Ureterektomie rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1818
Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette –
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der Ureterektomie nach GOÄ 1818: Erfahren Sie alles über Kombinationen, Steigerungsfaktoren und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1818

GOÄ-Ziffer 1818: Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette – (2770 Punkte)

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 1818 beschreibt die vollständige operative Entfernung eines Harnleiters (Ureter). Diese urologische Operation wird durchgeführt, um den gesamten Harnleiterkanal von der Niere bis zur Blase zu resezieren.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist der Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette“. Dies bedeutet, dass das operative Absetzen des Harnleiters mitsamt einem Teil der Harnblasenwand (Blasenmanschette) bereits mit der Gebühr abgegolten ist. Eine separate Abrechnung dieses Teilschritts über andere Ziffern ist somit nicht zulässig.

GOÄ 1818 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation für eine Ureterektomie nach GOÄ 1818 ist meist onkologischer Natur. Das Ureterkarzinom (Übergangszellkarzinom des oberen Harntrakts) erfordert in der Regel die radikale Entfernung des betroffenen Harnleiters, häufig in Kombination mit der Niere derselben Seite.

Auch schwere, nicht-onkologische Erkrankungen wie eine irreversible Harnleiterstenose, chronische Tuberkulose des Harntrakts oder eine funktionslose Niere mit rezidivierenden Infekten können diesen Eingriff notwendig machen. Die Abgrenzung zur Teilresektion ist hierbei essenziell: Wird nur ein Harnleitersegment entfernt, greift stattdessen die GOÄ-Ziffer 1819.

Tipp: Bei einer geplanten Nephroureterektomie sollte die Ureterektomie nach GOÄ 1818 stets als eigenständige Leistung neben der Nephrektomie dokumentiert und abgerechnet werden, da sie nicht im Leistungsumfang der Nierenentfernung enthalten ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1818

Fallbeispiel 1: Einseitige Nephroureterektomie bei Ureterkarzinom

Ein Patient stellt sich mit einem fortgeschrittenen Übergangszellkarzinom des linken Harnleiters vor. Es erfolgt die operative Entfernung der linken Niere (Nephrektomie) sowie die vollständige Entfernung des linken Harnleiters inklusive einer Blasenmanschette.

Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der GOÄ-Ziffer 1841 (Nephrektomie) und der GOÄ-Ziffer 1818 für die Ureterektomie. Da die Blasenmanschette explizit in der Leistungslegende der 1818 genannt ist, darf diese nicht gesondert berechnet werden. Die Kombination beider Ziffern ist vollkommen regelkonform.

Fallbeispiel 2: Exzision eines Ureterstumpfes

Bei einem Patienten wurde vor Jahren eine Nephrektomie durchgeführt, wobei ein Harnleiterrest verblieb. Aufgrund chronischer Infektionen und eines neu aufgetretenen Empyems im verbliebenen Ureterstumpf wird dieser nun operativ vollständig entfernt.

Da es sich um die vollständige Entfernung des verbliebenen Harnleiters handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1818 medizinisch und gebührenrechtlich begründet. Eine zusätzliche Nephrektomieziffer entfällt in diesem Fall, da die Niere bereits in einer früheren Operation entfernt wurde.

Fallbeispiel 3: Seltene beidseitige Ureterektomie

In einem sehr seltenen klinischen Szenario leidet ein Patient unter beidseitigen Uretertumoren bei bereits funktionslosen Nieren. Es erfolgt die synchrone, beidseitige Entfernung beider Harnleiter in einer Sitzung.

In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 1818 zweimal berechnungsfähig. Auf der Liquidation muss dies durch den Zusatz „beidseitig“ oder die getrennte Aufführung der Ziffer mit entsprechendem Hinweis auf die jeweilige Seite (links/rechts) transparent gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1818: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen ist die Nebeneinanderberechnung von Nephrektomie und Ureterektomie. Prüfer behaupten fälschlicherweise oft, die Ureterektomie sei Bestandteil der Nierenentfernung (Ziffern 1841 bis 1843). Dies ist jedoch unzutreffend, da die Leistungslegenden der Nephrektomie die Harnleiterentfernung nicht beinhalten.

Ein weiterer Fehler liegt in der zusätzlichen Abrechnung der Entnahme der Blasenmanschette. Manche Praxen versuchen, hierfür Ziffern für Teilresektionen der Blase anzusetzen. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen, da die Blasenmanschette als fakultativer Leistungsbestandteil der GOÄ 1818 definiert ist.

Achtung: Wird nur ein Teil des Harnleiters entfernt, darf keinesfalls die GOÄ 1818 abgerechnet werden. In solchen Fällen ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1819 (Resektion eines Harnleitersegments) zu wählen, um Honorarkürzungen bei Prüfungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1818: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss zweifelsfrei dargestellt werden, dass der Harnleiter in seiner gesamten Länge präpariert und entfernt wurde. Auch das Absetzen an der Blasenwand inklusive der Manschette sollte detailliert beschrieben werden.

Zudem sollte der histopathologische Befund die vollständige Entfernung des Ureters bestätigen. Diese Befunde dienen bei Rückfragen der Kostenträger als objektiver Nachweis für die erbrachte Leistung.

Dokumentationsbeispiel: „...Freipräparieren des linken Harnleiters in seiner gesamten Länge vom Nierenbeckenabgang bis zur Blasenmündung. Umschneidung des Ureters an der Blasenwand unter Mitnahme einer ca. 1 cm breiten Blasenmanschette. Vollständige Entnahme des Ureters zur histopathologischen Aufarbeitung...“

GOÄ 1818: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder ausgeprägten Verwachsungen kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind vorangegangene Operationen im Retroperitonealraum, ausgeprägte chronisch-entzündliche Veränderungen oder eine extreme Adipositas des Patienten.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Formulierungen wie „erhöhter Zeitaufwand bei massiven narbigen Verwachsungen nach Voroperation“ rechtfertigen die Abrechnung des 3,5-fachen Satzes rechtssicher.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1818 wird selten isoliert durchgeführt. Häufige, zulässige Kombinationen umfassen die Nephrektomie (GOÄ 1841–1843) sowie die systematische lymphatische Exploration (z. B. Lymphadenektomie). Auch vorbereitende Maßnahmen wie eine diagnostische Ureterozystoskopie (GOÄ 1785) vor dem eigentlichen operativen Eingriff können nebeneinander berechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert waren.

Ziffer 1818 in der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ sieht für die alte Ziffer 1818 (Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette –, heute 371,36 € beim 2,3-fachen Satz) keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt im neuen Katalog ersatzlos oder wird im Rahmen umfassenderer Komplexleistungen abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1818

Ja, die Ureterektomie nach GOÄ 1818 ist neben einer Nephrektomie (GOÄ 1841–1843) voll berechnungsfähig. Sie ist laut Leistungslegende kein Bestandteil der Nierenentfernung. Dies sollte im OP-Bericht klar dokumentiert werden.
Nein, die Entfernung der Blasenmanschette ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistungslegende der GOÄ 1818 enthält den Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette“, wodurch dieser Schritt abgegolten ist. Ein separater Ansatz anderer Ziffern führt zu Beanstandungen.
Die GOÄ 1818 wird für die vollständige Entfernung des Harnleiters herangezogen. Wird hingegen nur ein Teil des Harnleiters entfernt, muss die GOÄ 1819 für die Segmentresektion abgerechnet werden. Eine Verwechslung führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.
Ja, im seltenen Fall einer beidseitigen Harnleiterentfernung ist die GOÄ 1818 zweimal berechnungsfähig. Auf der Liquidation muss die Beidseitigkeit explizit begründet und dokumentiert werden. Am besten geschieht dies durch die Kennzeichnung der jeweiligen Seite (links/rechts).
Ein Steigern auf den Höchstsatz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, anatomische Varianten oder eine schwere Adipositas des Patienten. Die Begründung muss stets patientenindividuell formuliert sein.
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