GOÄ 1841: Nephrektomie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1841
Nephrektomie
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 129,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 297,62 € 2,3x
Höchstsatz 452,90 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1841 (Nephrektomie): Erfahren Sie alles über Indikationen, korrekte Steigerungssätze und wie Sie typische Abrechnungsfehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1841

GOÄ-Ziffer 1841: Nephrektomie – 2220 Punkte

Die Gebührenposition 1841 beschreibt die operative vollständige Entfernung einer Niere. Diese Leistung fällt unter den Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte. Sie deckt den chirurgischen Standardeingriff ab, der bei gutartigen Erkrankungen oder irreversiblen Funktionsverlusten des Organs indiziert ist.

Im Leistungsumfang ist der typische operative Zugang sowie die Präparation und die Absetzung der renalen Gefäße und des Ureters enthalten. Die Ziffer bildet das urologische Basisverfahren ab, grenzt sich jedoch strikt von onkologischen Radikaloperationen ab. Eine Mitentfernung der Nebenniere ist nicht im Leistungstext enthalten und kann unter bestimmten Voraussetzungen gesondert liquidiert werden.

GOÄ 1841 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1841 kommt vor allem bei benignen Erkrankungen zum Tragen, die eine Organentfernung unumgänglich machen. Typische Indikationen sind die Schrumpfniere infolge chronischer Pyelonephritis oder fortgeschrittener Nephrosklerose sowie die terminale Hydronephrose. Auch die Entnahme einer funktionslosen Empfängerniere im Vorfeld einer Nierentransplantation wird über diese Ziffer abgerechnet.

Eine wesentliche Abgrenzung betrifft die Tumornephrektomie. Liegt ein maligner, infiltrativ wachsender Tumor vor, ist die GOÄ 1841 nicht anwendbar. In diesen Fällen müssen die höher bewerteten Ziffern GOÄ 1842 oder GOÄ 1843 herangezogen werden, welche die Tumorentfernung und gegebenenfalls die regionale Lymphadenektomie beinhalten.

Tipp: Bei der operativen Entfernung einer komplexen Zystenniere ist die GOÄ 1841 die einzig zulässige Ziffer, da die Kriterien einer Tumornephrektomie meist fehlen. Der erhebliche Mehraufwand dieses Eingriffs sollte über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1841

Fallbeispiel 1: Nephrektomie bei chronischer Schrumpfniere

Eine Patientin stellt sich mit einer chronisch infizierten, funktionslosen Schrumpfniere vor. Es erfolgt die komplikationslose, offene Nephrektomie über einen lumbalen Zugangsweg. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1841 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Entfernung einer Zystenniere mit erhöhtem Aufwand

Bei einem Patienten mit einer ausgeprägten Zystenniere wird die Nephrektomie durchgeführt. Aufgrund massiver Verwachsungen und der enormen Größe des Organs gestaltet sich die Präparation extrem schwierig und zeitaufwendig. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1841 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Begründung (erhöhte OP-Dauer, Verwachsungen).

Fallbeispiel 3: Nephrektomie mit zusätzlicher Adrenalektomie

Im Rahmen einer Nephrektomie wegen einer gutartigen Erkrankung erweist sich die Mitentfernung einer pathologisch veränderten Nebenniere als medizinisch notwendig. Neben der GOÄ 1841 für die Nierenentfernung wird die GOÄ-Ziffer 1858 für die Adrenalektomie gesondert in Ansatz gebracht. Beide Eingriffe sind in der Liquidation separat aufzuführen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1841: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung is die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Zugangsleistungen. Die Durchführung einer Rippenresektion zur Darstellung des Operationsfeldes ist als unselbstständiger Bestandteil des operativen Zugangsweges anzusehen. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn die Rippenresektion als eigenständige Leistung neben der GOÄ 1841 liquidiert wird.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 1841 darf nicht gemeinsam mit den Ziffern für die Tumornephrektomie (GOÄ 1842 und 1843) oder der Lymphadenektomie nach GOÄ 1783 auf derselben Rechnung für dasselbe OP-Gebiet erscheinen. Auch die Kombination mit urologischen Basisleistungen wie der GOÄ 1809 ist ausgeschlossen.

Achtung: Wird bei einer onkologischen Nephrektomie fälschlicherweise die GOÄ 1841 statt der GOÄ 1842/1843 gewählt, führt dies zu erheblichen Honorarverlusten. Prüfen Sie vor der Abrechnung stets den histopathologischen Befund auf Malignität.

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Dokumentation der GOÄ 1841: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der gewählte Zugangsweg, die Darstellung und die Ligatur der Nierengefäße (Arteria und Vena renalis) sowie die Absetzung des Ureters detailliert beschrieben werden. Auch das Gewicht und die Beschaffenheit des entnommenen Organs sollten dokumentiert sein.

Falls anatomische Besonderheiten oder Komplikationen auftreten, die eine Erhöhung des Steigerungssatzes rechtfertigen, müssen diese im Bericht explizit hervorgehoben werden. Dazu gehören beispielsweise ausgeprägte postoperative Verwachsungen oder ein atypischer Gefäßverlauf. Eine pauschale Begründung in der Rechnung ohne Entsprechung im OP-Bericht wird von Prüfstellen meist nicht anerkannt.

Dokumentationsbeispiel: "... Lumbaler Zugang, schichtweise Präparation bis zur Gerota-Faszie. Darstellung der stark geschrumpften Niere (Gewicht: 45g). Aufgrund massiver chronisch-entzündlicher Verwachsungen im Bereich des Nierenstiels (erhöhter Zeitaufwand von 45 Minuten für die Präparation) vorsichtige Darstellung und schrittweise Ligatur der Nierengefäße..."

GOÄ 1841: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1841 bietet aufgrund der Komplexität des Eingriffs häufig Spielraum für eine Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus. Als medizinische Begründungen für den 3,5-fachen Höchstsatz gelten erhebliche anatomische Varianten (z. B. multiple Nierenarterien), ausgeprägte Adhäsionen nach Voroperationen oder ein extrem hoher BMI des Patienten. Auch eine zeitintensive Blutstillung bei parenchymatösen Sickerblutungen rechtfertigt den Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Nephrektomie in Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativer Überwachung erbracht. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1858 oder 1859, wenn eine medizinisch indizierte Adrenalektomie durchgeführt wurde. Nicht berechnet werden dürfen hingegen operative Standardzugänge oder die primäre Wundversorgung, da diese mit der Hauptleistung abgegolten sind.

Ziffer 1841 in der neuen GOÄ

Die Nephrektomie wird zur neuen Nummer 10184, abrechenbar je Seite — Festpreis 840,02 €. Das sind 182 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 297,62 €. Die alte Standard-Nephrektomie entspricht der neuen nicht tumorbedingten Nephrektomie; Tumor- und Transplantationsfälle sind gesondert strukturiert. Die Entnahme der Empfängerniere vor Transplantation ist ebenfalls 10184 (nicht-tumorbedingt); Donorexplantation = 10194/10195.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1841

Die GOÄ 1841 wird für die vollständige operative Entfernung einer Niere bei gutartigen Erkrankungen wie einer Schrumpfniere berechnet. Sie kommt auch bei der Entnahme einer funktionslosen Empfängerniere im Rahmen einer Transplantation zum Einsatz. Bei bösartigen Tumoren sind stattdessen die Ziffern 1842 oder 1843 anzuwenden.
Nein, eine notwendige Rippenresektion darf nicht gesondert neben der GOÄ 1841 liquidiert werden. Sie gilt gebührenrechtlich als unselbstständiger Bestandteil des operativen Zugangsweges. Ein dadurch entstehender Mehraufwand kann jedoch über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Die Entfernung einer Zystenniere muss über die GOÄ-Ziffer 1841 abgerechnet werden. Da dieser Eingriff meist deutlich aufwendiger ist als eine Standard-Nephrektomie, sollte die Erschwernis über einen erhöhten Multiplikator begründet werden. Eine Abrechnung nach GOÄ 1842 oder 1843 ist mangels Tumorindikation in der Regel nicht zulässig.
Ja, die zusätzliche Entfernung der Nebenniere (Adrenalektomie) ist neben der GOÄ 1841 gesondert berechnungsfähig. Hierfür können je nach Indikation und Umfang die GOÄ-Ziffern 1858 oder 1859 herangezogen werden. Diese Leistungen sind nicht im Leistungsumfang der einfachen Nephrektomie enthalten.
Die GOÄ 1841 darf nicht zusammen mit den Ziffern 1842, 1843 (Tumornephrektomie) sowie 1783 (Lymphadenektomie) für dasselbe Operationsgebiet abgerechnet werden. Weitere Ausschlüsse betreffen unter anderem die Ziffern 1809, 1846, 1847 und 2950. Eine parallele Abrechnung dieser Leistungen führt bei Prüfungen regelmäßig zur Beanstandung.
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