GOÄ 1842: Tumornephrektomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1842
Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) –
Punktzahl 3230  
Einfachsatz 188,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 433,02 € 2,3x
Höchstsatz 658,95 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1842: So rechnen Sie die Tumornephrektomie rechtssicher ab. Infos zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1842

Der offizielle Leistungstext der GOÄ-Ziffer 1842 lautet im Gebührenverzeichnis:

Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) –

Diese urologische Operationsleistung ist mit 3230 Punkten bewertet. Sie beschreibt die vollständige operative Entfernung einer Niere, die von einem bösartigen, infiltrativ wachsenden Tumor befallen ist. Die Leistung umfasst explizit auch den operativen Zugangsweg, unabhängig davon, ob dieser transabdominal oder transthorakal erfolgt.

Fachlich grenzt sich diese Ziffer von der einfachen Nephrektomie ab, da hier das tumorinfiltrierte Gewebe gezielt mit entfernt werden muss. Die Entfernung des die Niere umgebenden Gewebes, wie des perirenalen Fettgewebes oder befallener Gefäßabschnitte im Nierenhilus, ist integraler Bestandteil dieser Gebührenziffer.

2. GOÄ 1842 in der Praxis: Indikationsstellung und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1842 setzt eine entsprechende onkologische Indikation voraus. Typische klinische Szenarien sind das Nierenzellkarzinom (Hypernephrom) oder das Nephroblastom (Wilms-Tumor) im Kindesalter. Voraussetzung für die Wahl dieser Ziffer ist, dass ein infiltratives Tumorwachstum vorliegt, welches eine erweiterte Resektion des umliegenden Gewebes erforderlich macht.

In der urologischen Praxis muss eine strikte Abgrenzung zu den Ziffern 1841 und 1843 erfolgen. Die GOÄ-Ziffer 1841 beschreibt die einfache Nephrektomie bei benignen Erkrankungen oder Schrumpfnieren. Die GOÄ-Ziffer 1843 hingegen kommt dann zum Einsatz, wenn zusätzlich eine systematische Entfernung des regionären Lymphstromgebietes durchgeführt wird.

Achtung: Wird im Rahmen der Tumornephrektomie keine systematische Lymphadenektomie dokumentiert, darf lediglich die GOÄ-Ziffer 1842 und nicht die höher bewertete Ziffer 1843 abgerechnet werden.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1842

Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Anwendung und Kombination der GOÄ-Ziffer 1842 im klinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Radikale Nephrektomie bei lokal begrenztem Nierenzellkarzinom

Ein Patient stellt sich mit einem computertomographisch gesicherten, 6 cm großen Nierenzellkarzinom vor. Es erfolgt die offene, transabdominelle Nephrektomie unter Mitnahme der Gerota-Faszien und des perirenalen Fettgewebes. Eine systematische Lymphadenektomie ist nicht indiziert und wird nicht durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1842 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Zugangsweg in der Ziffer enthalten ist, dürfen Eröffnungen des Abdomens nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Tumornephrektomie mit Infiltration der Nierenvene

Bei einem fortgeschrittenen Nierenzellkarzinom zeigt sich eine Infiltration des Tumorzapfens in die Nierenvene. Die operative Entfernung erfordert eine aufwendige Gefäßdarstellung und die Resektion des Tumorzapfens aus der Vene unter Erhalt der Vena cava.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1842. Aufgrund des deutlich erhöhten operativen Aufwands und der Gefäßrekonstruktion ist eine Steigerung des Gebührensatzes auf den 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Nephrektomie mit zusätzlicher Adrenalektomie

Es erfolgt eine Tumornephrektomie bei Verdacht auf eine solitäre Metastasierung in der ipsilateralen Nebenniere. Neben der Niere wird die Nebenniere in toto exstirpiert.

In diesem Fall ist neben der GOÄ-Ziffer 1842 zusätzlich die GOÄ-Ziffer 1858 (Nebennierenexstirpation) berechnungsfähig. Die medizinische Indikation für die Mitnahme der Nebenniere muss in der Dokumentation klar hervorgehen.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1842: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1842 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusspositionen. Die Ziffer 1842 darf unter keinen Umständen gemeinsam mit der GOÄ-Ziffer 1841 oder der GOÄ-Ziffer 1843 für dieselbe Niere abgerechnet werden.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung von operativen Zugängen wie der Laparotomie (GOÄ 3135) oder Thorakotomie. Diese Zugangswege sind im Leistungsumfang der GOÄ 1842 bereits vollständig abgegolten.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob bei der Abrechnung der Ziffer 1843 tatsächlich eine systematische Lymphadenektomie stattgefunden hat. Fehlt dieser Nachweis im OP-Bericht, wird die Liquidation regelmäßig auf die GOÄ-Ziffer 1842 heruntergestuft.

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5. Dokumentation der GOÄ 1842: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss den Nachweis des infiltrativen Tumorwachstums sowie die Mitentfernung des umgebenden Gewebes zweifelsfrei belegen.

Der Operateur sollte die Darstellung der anatomischen Strukturen, die Präparation der Nierengefäße und das Ausmaß der Resektion detailliert beschreiben. Auch der histopathologische Befund, der das maligne Geschehen bestätigt, gehört zwingend in die Patientenakte.

Dokumentationsbeispiel: "Transperitonealer Zugang über mediane Oberbauchlaparotomie. Darstellung der Niere und des infiltrierten perirenalen Fettgewebes. Vollständige Mobilisation der Niere unter Mitnahme der Gerota-Faszien. Präparation und schrittweise Ligatur der Nierenarterie und Nierenvene am Abgang. Vollständige Nephrektomie einschließlich des infiltrativ wachsenden Tumors im Ganzen. Keine systematische Lymphadenektomie durchgeführt."

6. GOÄ 1842: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Begründungen bei der GOÄ 1842 sind:

  • Erhebliche Verwachsungen oder Adhäsionen nach Voroperationen im Retroperitoneum.
  • Extreme Adipositas permagna, die den operativen Zugang und die Präparation massiv erschwert.
  • Infiltration von großen Nachbargefäßen, die eine komplexe Gefäßrekonstruktion notwendig macht.
  • Unerwartet starke intraoperative Blutungen mit der Notwendigkeit einer erweiterten Blutstillung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 1842 können weitere selbstständige operative Leistungen liquidiert werden, sofern sie nicht im Leistungstext enthalten sind. Hierzu gehört beispielsweise die GOÄ-Ziffer 1858 für die Nebennierenentfernung bei tumoröser Infiltration.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 2030ff.) und postoperative Überwachungsleistungen separat und regelkonform über den jeweiligen Erbringer abgerechnet werden.

Ziffer 1842 in der neuen GOÄ

Die Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors (auch transabdominal oder transthorakal) – wird zur neuen Nummer 10185, abrechenbar je Seite — Festpreis 986,78 €. Das sind 128 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 433,02 €. Die neue Position nennt zusätzlich die Nierenfettkapsel; die Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors ist als fakultativer Bestandteil ausdrücklich enthalten. Lymphadenektomie ist NICHT enthalten (däfür 10186 nur bei 1843-Mapping).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1842

Der entscheidende Unterschied liegt in der Entfernung des regionären Lymphstromgebietes. Während die GOÄ 1842 die Tumornephrektomie ohne systematische Lymphadenektomie beschreibt, umfasst die GOÄ 1843 die zusätzliche, systematische Ausräumung der Lymphknoten.
Nein, der operative Zugangsweg ist in der GOÄ-Ziffer 1842 bereits enthalten. Dies gilt explizit sowohl für den transabdominalen als auch für den transthorakalen Zugang, weshalb separate Ziffern für die Eröffnung von Körperhöhlen ausgeschlossen sind.
Ja, die Entfernung der Nebenniere kann bei medizinischer Indikation als selbstständige Leistung abgerechnet werden. Hierfür wird zusätzlich zur GOÄ 1842 die GOÄ-Ziffer 1858 in Ansatz gebracht.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad zulässig. Typische Gründe sind ausgeprägte Adhäsionen durch Voroperationen, extreme Adipositas des Patienten oder eine tumorbedingte Infiltration großer Blutgefäße.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1841 und 1842 für dieselbe Niere ist ausgeschlossen. Die GOÄ 1842 stellt die speziellere und höher bewertete Leistung bei tumorösen Prozessen dar.
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