Die doppelseitige Nephrektomie nach GOÄ 1846 wirft in der Praxis oft Fragen zur Abgrenzung auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fehlern und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1846
GOÄ-Ziffer 1846: Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden – 4160 Punkte.
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1846 erfasst die vollständige, operative Entfernung beider Nieren im Rahmen eines einzigen Eingriffs bei einem lebenden Patienten. Diese hochkomplexe urologische Operation umfasst den beidseitigen retroperitonealen oder transabdominellen Zugang, die Präparation der Nierenstiele, die sichere Unterbindung der großen Nierengefäße sowie die vollständige Mobilisation und Entnahme beider Organe.
In der Bewertung von 4160 Punkten sind alle typischen intraoperativen Teilschritte wie die Freilegung, die Blutstillung und der schrittweise Wundverschluss bereits enthalten. Die Ziffer ist speziell für nicht-maligne Grunderkrankungen konzipiert, bei denen eine beidseitige Organentnahme medizinisch unumgänglich ist.
GOÄ 1846 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Indikation für eine doppelseitige Nephrektomie bei einem lebenden Patienten ist in der modernen Urologie ein seltenes, aber klinisch hochrelevantes Szenario. Der häufigste gutartige Grund für diesen massiven Eingriff sind fortgeschrittene, symptomatische Zystennieren (autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung, ADPKD), die durch ihr extremes Volumen massiven Platzmangel, chronische Schmerzen oder rezidivierende Infektionen verursachen.
Ein weiterer klinischer Pfad betrifft Patienten mit therapierefraktärer, renaler Hypertonie oder schweren, chronisch-rezidivierenden Pyelonephritiden bei bereits terminaler Niereninsuffizienz vor einer geplanten Nierentransplantation. Wichtig für die korrekte Anwendung ist der Ausschluss von Malignomen, da bösartige Tumoren eine völlig andere urologische Abrechnungslogik erfordern.
Tipp: Steht die beidseitige Nephrektomie im direkten zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang mit einer anschließenden Lebendspende-Transplantation, müssen die Vorbereitungen und die Logistik präzise getrennt dokumentiert werden, um Abgrenzungsprobleme mit den Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1846
Fallbeispiel 1: Bilaterale Nephrektomie bei ADPKD
Ein Patient mit terminaler Niereninsuffizienz leidet unter massiv vergrößerten, schmerzhaften Zystennieren, die den gesamten Bauchraum ausfüllen und wiederholt zu schweren Infekten führen. Es erfolgt die elektive, beidseitige Nephrektomie zur Vorbereitung auf eine spätere Transplantation. Da es sich um eine gutartige Erkrankung handelt, wird die GOÄ-Ziffer 1846 mit dem Regelsatz (2,3-fach = 557,70 €) liquidiert.
Fallbeispiel 2: Therapierefraktäre renale Hypertonie
Bei einer Patientin mit schrumpfenden, funktionslosen Nieren besteht ein lebensbedrohlicher, medikamentös nicht einstellbarer renaler Hochdruck. Zur Blutdruckkontrolle wird die beidseitige Entfernung der funktionslosen Organe durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1846, da die Indikation gutartig ist und der Eingriff am lebenden Patienten stattfindet.
Fallbeispiel 3: Bilaterales Nierenzellkarzinom (Abgrenzung)
Ein Patient stellt sich mit einem synchronen, beidseitigen Nierenzellkarzinom vor, das eine radikale beidseitige Tumornephrektomie erfordert. In diesem Fall darf die GOÄ-Ziffer 1846 nicht herangezogen werden, da eine maligne Erkrankung vorliegt. Stattdessen erfolgt die Abrechnung durch den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 1842 (Radikale Nephrektomie bei bösartiger Erkrankung), jeweils begründet durch die Beidseitigkeit.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1846: Was Prüfer beanstanden
Der gravierendste und häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1846 ist die fälschliche Anwendung bei bösartigen Tumorerkrankungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen OP-Berichte und histologische Befunde sehr genau; liegt ein Karzinom vor, wird die Ziffer 1846 konsequent gestrichen, da hierfür die Ziffern 1842 oder 1843 doppelt anzusetzen sind.
Ein weiterer Fehler betrifft die Missachtung der expliziten Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ-Ziffer 1846 darf keinesfalls neben den Ziffern 1841 bis 1843 (einseitige Nephrektomien) oder der Ziffer 1849 (postmortale Organentnahme) auf derselben Rechnung für denselben Behandlungstag erscheinen.
Achtung: Die Entnahme von Spendernieren bei einem hirntoten Organspender darf niemals mit der GOÄ-Ziffer 1846 abgerechnet werden. Hierfür ist ausschließlich die GOÄ-Ziffer 1849 (Entnahme beider Nieren bei einem Toten) vorgesehen, was bei Prüfungen regelmäßig zu Regressen führt, wenn die Ziffern verwechselt wurden.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 1846: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Der Operationsbericht muss den beidseitigen operativen Zugangsweg, die Darstellung beider Nierenlager sowie die separate Versorgung der jeweiligen Gefäßstiele zweifelsfrei belegen. Auch die histopathologische Begutachtung, die die Gutartigkeit des entnommenen Gewebes bestätigt, gehört zwingend in die Patientenakte.
Zusätzlich sollten alle intraoperativen Besonderheiten wie Verwachsungen, anatomische Varianten oder starker Blutverlust genau dokumentiert werden. Diese Angaben dienen als primäre Argumentationsgrundlage, falls eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes gerechtfertigt werden muss.
Dokumentationsbeispiel:
"Transabdomineller Zugang. Darstellung und schrittweise Mobilisation der massiv vergrößerten, polyzystischen rechten Niere (Gewicht: 1.800g). Präparation und dreifache Ligatur der rechten Nierenarterie und -vene. Analoges Vorgehen auf der linken Seite bei ausgeprägten Verwachsungen zum Colon descendens. Vollständige, komplikationslose Entnahme beider Organe. Histologie: ADPKD ohne Anhalt für Malignität."
GOÄ 1846: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der enormen anatomischen Ausmaße von Zystennieren oder ausgeprägten chronischen Entzündungen kann der Eingriff die durchschnittliche Operationszeit weit überschreiten. Ein Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz = 848,68 €) ist gerechtfertigt, wenn erhebliche intraoperative Schwierigkeiten auftreten. Typische Begründungen sind extreme Organvergrößerungen mit erschwertem Situs, massive Verwachsungen nach Voroperationen oder ein hoher Blutverlust mit der Notwendigkeit aufwendiger Hämostase.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ-Ziffer 1846 können begleitende, selbstständige Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht integraler Bestandteil der Nephrektomie sind. Zulässig ist beispielsweise die Abrechnung von Anästhesieleistungen, intensivmedizinischen Überwachungen oder spezifischen postoperativen Schmerztherapien. Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung von Standard-Blutstillungen oder einfachen Adhäsiolysen im unmittelbaren Operationsgebiet, da diese mit der Hauptleistung abgegolten sind.
Ziffer 1846 in der neuen GOÄ
Die doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden wird zur neuen Nummer 10184, abrechenbar je Seite — Festpreis 840,02 € pro Seite. Das sind 51 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 557,70 €. Entscheidend ist der Systemwechsel: Statt einer Pauschale für beide Seiten gibt es künftig zwei getrennte Ansätze — bei beidseitiger Nephrektomie also 2 × 840,02 € = 1.680,04 €. Klinischer Hauptfall bleibt die nicht-maligne Erkrankung, etwa bei polyzystischen Nieren.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1846
Was hat nicht gestimmt?