GOÄ 1845: Nierentransplantation abrechnen – Tipps & Praxis

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1845
Implantation einer Niere
Punktzahl 4990  
Einfachsatz 290,85 € 1,0x
Regelhöchstsatz 668,96 € 2,3x
Höchstsatz 1017,98 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1845 (Nierentransplantation): Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Kombinationsmöglichkeiten und Steigerungsfaktoren.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1845

1845 | Implantation einer Niere | 4990 Pkt. | 290,85 €

Die GOÄ-Ziffer 1845 beschreibt die operative Einpflanzung einer Niere im Rahmen einer Nierentransplantation. Diese Leistung umfasst alle wesentlichen Schritte, die für die erfolgreiche Übertragung des Organs in den Empfängerkörper notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung des Transplantatbettes sowie die mikrochirurgischen Anschlüsse.

Die Ziffer ist sowohl bei der Transplantation von Organen lebender Spender als auch bei postmortalen Organspenden anzusetzen. Die Nierentransplantation stellt den therapeutischen Goldstandard bei terminaler Niereninsuffizienz dar. Die Ziffer bildet die urologische und gefäßchirurgische Leistung des implantierenden Chirurgen ab.

2. GOÄ 1845 in der Praxis: Indikation und operative Realität

Die Abrechnung der GOÄ 1845 setzt eine medizinisch indizierte Nierentransplantation voraus. Typische klinische Situationen betreffen Patienten mit chronischem Nierenversagen im Endstadium, die dialysepflichtig sind oder kurz vor der Dialysepflicht stehen. Der Eingriff erfolgt in der Regel in spezialisierten Transplantationszentren.

In der operativen Realität umfasst die Ziffer 1845 die Bereitung des Nierenlagers in der Fossa iliaca. Ebenfalls vollständig abgegolten sind die arteriellen und venösen Anastomosen an die Beckengefäße des Empfängers. Auch die anschließende Harnleitereinpflanzung (Ureterozystostomie) in die Harnblase ist Teil dieser Gebührenziffer.

Tipp: Da die Nierentransplantation ein hochkomplexer Eingriff ist, empfiehlt sich bei erschwerten anatomischen Verhältnissen oder Voroperationen stets eine detaillierte Begründung zur Ausschöpfung des Steigerungssatzes.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1845

Fallbeispiel 1: Postmortale Nierentransplantation

Ein Patient mit terminaler Niereninsuffizienz erhält eine postmortale Spenderniere. Die Implantation erfolgt regelrecht in die rechte Fossa iliaca des Empfängers.

Da der Eingriff ohne Komplikationen verläuft, erfolgt die Abrechnung zum Regelhöchstsatz. Die Vorbereitung des Nierenlagers und die Anastomosen sind mit der Ziffer abgegolten.

Abrechnung: GOÄ 1845 (2,3-fach = 668,96 €).

Fallbeispiel 2: Lebendspende mit vorheriger Empfänger-Nephrektomie

Bei einer geplanten Lebendspende muss die stark vergrößerte, zystische Eigenniere des Empfängers in derselben Sitzung entfernt werden. Anschließend erfolgt die Implantation der Spenderniere.

Die Explantation der Empfängerniere ist nicht in der GOÄ 1845 enthalten. Sie wird daher als eigenständige Leistung separat berechnet.

Abrechnung: GOÄ 1845 (2,3-fach) und zusätzlich GOÄ 1841 (Exstirpation einer Niere, 2,3-fach).

Fallbeispiel 3: Komplexe Re-Transplantation bei Gefäßanomalien

Es erfolgt eine zweite Nierentransplantation bei ausgeprägten Vernarbungen im Beckenbereich nach Voroperationen. Die Präparation der Beckengefäße gestaltet sich extrem schwierig und zeitaufwendig.

Aufgrund des erheblichen Mehraufwands wird der Gebührensatz über den Regelsatz hinaus gesteigert. Eine ausführliche Begründung wird der Liquidation beigefügt.

Abrechnung: GOÄ 1845 (3,5-fach = 1017,98 €) mit patientenbezogener Begründung.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1845: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die zusätzliche Berechnung der Gefäßanschlüsse. Die Anlage der arteriellen und venösen Gefäßanastomosen ist explizit Leistungsbestandteil der GOÄ 1845 und darf nicht über separate gefäßchirurgische Ziffern liquidiert werden.

Ebenso führt die gesonderte Abrechnung der Ureterozystostomie regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Diese urologische Anschlussleistung ist ebenfalls mit der Hauptziffer abgegolten. Prüfstellen achten hier sehr genau auf die Einhaltung der Ausschlusskriterien.

Achtung: Die gesonderte Berechnung von Gefäßnähten oder Harnleiterrekonstruktionen neben der GOÄ 1845 ist unzulässig, da diese Leistungen integraler Bestandteil der Nierenimplantation sind.

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5. Dokumentation der GOÄ 1845: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die einzelnen Schritte der Implantation detailliert beschreiben. Insbesondere die Präparation des Nierenlagers und die Durchführung der Anastomosen müssen präzise dokumentiert werden.

Falls Erschwernisse vorliegen, die eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, müssen diese konkret benannt werden. Dazu gehören beispielsweise ausgeprägte Atherosklerose der Empfängergefäße oder anatomische Varianten der Spenderniere.

Dokumentation: ... Freipräparation der Vasa iliaca externa. Vorbereitung des Nierenlagers in der rechten Fossa iliaca. End-zu-Seit-Anastomose der Nierenarterie an die A. iliaca externa sowie der Nierenvene an die V. iliaca externa. Implantation des Harnleiters in die Harnblase mittels extravesikaler Ureterozystostomie nach Lich-Gregoir. Gute Perfusion des Transplantats nach Freigabe der Durchblutung. ...

6. GOÄ 1845: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen OP-Verhältnissen möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Adhäsionen bei Zustand nach Peritonitis oder vorangegangenen abdominellen Eingriffen. Auch die Rekonstruktion multipler Spenderarterien rechtfertigt eine Erhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1845 können selbstverständlich Anästhesieleistungen und intensivmedizinische Überwachungsmethoden berechnet werden. Sinnvolle urologische Ziffernkombinationen ergeben sich, wenn eine Nephrektomie der Eigenniere (GOÄ 1841) medizinisch notwendig ist. Auch intraoperative Ultraschalluntersuchungen zur Perfusionskontrolle sind gesondert berechnungsfähig.

Ziffer 1845 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Implantation einer Niere (heute 668,96 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Nierentransplantation beim Pankreasempfänger: 10778 (864,99 €)
  • Bei in allen anderen Fällen: 10193 (2.000,00 €)

Die Preisspanne reicht von 864,99 € bis 2.000,00 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1845

Ja, die Explantation der Empfängerniere ist nicht Teil der GOÄ 1845 und kann separat abgerechnet werden. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 1841 herangezogen. Dies muss im OP-Bericht entsprechend begründet und dokumentiert sein.
Nein, die Anlage der arteriellen und venösen Anastomosen ist mit der GOÄ-Ziffer 1845 bereits abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung von Gefäßnähten nach anderen Abschnitten der GOÄ ist für diese Schritte nicht zulässig. Lediglich komplexe Gefäßrekonstruktionen bei Anomalien können eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.
Die Harnleitereinpflanzung ist integraler Bestandteil der GOÄ 1845 und darf nicht separat berechnet werden. Die Ziffer deckt die gesamte Implantation inklusive des urologischen Anschlusses ab. Eine zusätzliche Abrechnung von Ziffern zur Ureterozystostomie ist daher ausgeschlossen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlich schwierigen anatomischen Verhältnissen oder Komplikationen zulässig. Typische Gründe sind ausgeprägte Gefäßverkalkungen beim Empfänger oder multiple Spendergefäße, die aufwendig rekonstruiert werden mussten. Diese Erschwernisse müssen detailliert im OP-Bericht dokumentiert werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1845 ist für beide Arten der Nierentransplantation anzuwenden. Es wird abrechnungstechnisch nicht zwischen einer Lebendspende und einer postmortalen Organspende unterschieden. Der operative Aufwand der Implantation beim Empfänger bleibt im Gebührenrecht gleich bewertet.
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