GOÄ 1843: Tumornephrektomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1843
Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) –
Punktzahl 4160  
Einfachsatz 242,48 € 1,0x
Regelhöchstsatz 557,70 € 2,3x
Höchstsatz 848,68 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1843: Erfahren Sie alles über Indikationen, Analogbewertungen, typische Fehler und Kombinationsmöglichkeiten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1843

Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1843 umfasst die vollständige operative Entfernung einer Niere, die von einem infiltrativ wachsenden Tumor befallen ist. Im Leistungsumfang zwingend enthalten ist die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes, welches unmittelbar zur tumorösen Nierengebiet gehört. Dies betrifft insbesondere die Lymphknoten entlang des Nierenhilus und der Nierengefäße.

Zudem ist die vollständige Resektion der Nierenvene als integraler Bestandteil des Eingriffs bereits mit der Gebühr abgegolten. Der Zugangsweg, ob transabdominal oder transthorakal, beeinflusst die Wahl dieser Ziffer nicht, da beide operativen Zugänge explizit im Leistungstext genannt sind.

GOÄ 1843 in der Praxis: Indikationen und operative Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1843 kommt primär bei fortgeschrittenen Nierenzellkarzinomen zum Tragen, bei denen eine radikale Tumornephrektomie medizinisch indiziert ist. Voraussetzung für den Ansatz dieser Ziffer ist die gleichzeitige Entfernung der regionalen Lymphknoten im Abstromgebiet des Tumors.

In der modernen Urologie wird jedoch zunehmend eine organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung (partielle Nephrektomie) angestrebt. Da diese Leistung nicht direkt in der GOÄ abgebildet ist, existieren hierfür spezielle Analogbewertungen der Bundesärztekammer. Erfolgt die organerhaltende Resektion ohne Lymphadenektomie, ist die Analogziffer A1880 (analog Nr. 1842) anzusetzen. Wird die Teilresektion mit einer regionalen Lymphknotenentfernung kombiniert, erfolgt die Abrechnung über die Analogziffer A1881 (analog Nr. 1843).

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1843

Fallbeispiel 1: Radikale Tumornephrektomie

Ein Patient stellt sich mit einem infiltrativen Nierenzellkarzinom vor. Es erfolgt die radikale Nephrektomie über einen transabdominalen Zugang inklusive der systematischen Entfernung der Lymphknoten am Nierenhilus. Da der Tumor infiltrativ wächst und das regionale Lymphstromgebiet entfernt wurde, ist die GOÄ-Ziffer 1843 im Regelsatz (2,3-fach) korrekt berechnet.

Fallbeispiel 2: Erweiterte Resektion mit Nebennierenentfernung

Bei einer radikalen Nephrektomie zeigt sich intraoperativ der dringende Verdacht auf eine Infiltration der ipsilateralen Nebenniere. Der Operateur entfernt die Nebenniere als selbstständige Leistung mit. Abgerechnet wird die GOÄ 1843 für die Nephrektomie sowie die GOÄ-Ziffer 1858 für die Adrenalektomie. Da beide Eingriffe über denselben Zugang erfolgten, muss die Eröffnungsleistung nach GOÄ-Ziffer 3135 von der Nebennierenentfernung abgezogen werden.

Fallbeispiel 3: Organerhaltende Tumorentfernung

Bei einer Patientin mit einer funktionellen Einzelniere wird ein kleinerer, maligner Tumor organerhaltend exzidiert. Gleichzeitig erfolgt die Ausräumung der regionalen Lymphknoten. Da es sich um einen organerhaltenden Eingriff handelt, wird dieser analog mit der Ziffer A1881 (analog GOÄ 1843) abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1843: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits im Leistungsumfang enthalten sind. So darf die Entfernung der Nierenvene nicht separat liquidiert werden, da sie integraler Bestandteil der GOÄ 1843 ist. Auch die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1841 oder 1842 ist durch die Ausschlussregelungen der GOÄ strikt untersagt.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft den Zugangsweg. Wird neben der Nephrektomie ein weiterer selbstständiger Eingriff über denselben Zugang durchgeführt, vergessen Praxen häufig den obligatorischen Abzug der Eröffnungsgebühr (Nr. 3135 oder Nr. 2990). Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

Achtung: Die Entfernung von extraregionären Lymphknoten, die über das normale Abstromgebiet hinausgehen, ist nicht in der GOÄ 1843 enthalten. Hierfür kann die GOÄ-Ziffer 1783 analog zusätzlich berechnet werden, sofern die medizinische Notwendigkeit exakt dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ 1843: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den Nachweis erbringen, dass ein infiltratives Tumorwachstum vorlag und das regionäre Lymphstromgebiet tatsächlich präpariert und entfernt wurde. Die histopathologische Bestätigung der entnommenen Lymphknoten sollte stets der Abrechnung beigefügt werden.

Falls zusätzliche Leistungen wie eine Adrenalektomie oder die Entfernung von Tumorthromben stattgefunden haben, müssen diese im Bericht als eigenständige operative Schritte mit separater Indikation dargestellt werden. Nur so lässt sich die Nebeneinanderberechnung gegenüber Kostenträgern rechtfertigen.

Dokumentationsbeispiel: „...Transabdominaler Zugang. Darstellung der Niere und des infiltrativen Tumors. Systematische Lymphadenektomie entlang des Nierenhilus und der Nierengefäße (regionales Lymphstromgebiet). Vollständige Resektion der Niere unter Mitnahme der Nierenvene...“

GOÄ 1843: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei besonders schwierigen operativen Verhältnissen überschritten werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, eine extreme Adipositas des Patienten oder anatomische Varianten der Nierengefäße. Auch ein stark erhöhtes Blutungsrisiko oder ein extrem zeitaufwendiges Präparieren des Lymphstromgebietes rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1843 können weitere selbstständige operative Leistungen berechnet werden. Hierzu gehört die GOÄ-Ziffer 1858 für die Nebennierenentfernung bei entsprechender Indikation. Liegt ein fortgeschrittenes Tumorstadium mit Tumorthromben in der Vena cava vor, ist die Entfernung dieser Thromben mit die GOÄ-Ziffer 2802 neben der 1843 berechnungsfähig.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der GOÄ 1858 (Adrenalektomie) darauf, die Eröffnungsleistung nach GOÄ 3135 (transabdominal) oder GOÄ 2990 (transthorakal) abzuziehen, um eine korrekte und prüfsichere Abrechnung zu gewährleisten.

Ziffer 1843 in der neuen GOÄ

Die Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) – wird zur neuen Nummer 10185, abrechenbar je Seite — Festpreis 986,78 €. Das sind 77 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 557,70 €. Die neue GOÄ trennt die Tumornephrektomie und die Lymphadenektomie: Die alte obligatorische Entfernung des regionären Lymphstromgebietes wird als Zuschlag 10186 abgebildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1843

Die GOÄ-Ziffer 1843 wird für die radikale Entfernung einer Niere bei einem infiltrativ wachsenden Tumor inklusive der regionalen Lymphknoten berechnet. Dies betrifft meist fortgeschrittene Nierenzellkarzinome. Die Ausräumung der Lymphknoten entlang des Nierenhilus muss zwingend stattgefunden haben.
Eine organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung wird analog über die Ziffern A1880 (ohne Lymphknotenentfernung) oder A1881 (mit Lymphknotenentfernung) abgerechnet. Diese Analogbewertungen basieren auf Beschlüssen der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2006. Sie entsprechen den Punktzahlen der Ziffern 1842 bzw. 1843.
Ja, die Entfernung der Nebenniere nach GOÄ-Ziffer 1858 ist bei medizinischer Indikation als selbstständige Leistung neben der GOÄ 1843 berechnungsfähig. Erfolgt der Eingriff über denselben Zugang, muss jedoch die Eröffnungsleistung (z. B. GOÄ 3135) abgezogen werden. Dies verhindert eine unzulässige Doppelabrechnung des operativen Zugangs.
Ja, die vollständige Entfernung der Nierenvene ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1843 und darf nicht separat berechnet werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entfernung von Tumorthromben aus der Vena cava. Diese kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 2802 liquidiert werden.
Neben der GOÄ 1843 sind unter anderem die Ziffern 1783, 1809, 1841, 1842, 1846, 1847, 1850 sowie 2950 und 2951 ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für die extraregionäre Lymphknotenentfernung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen analog nach Nr. 1783 berechnet werden.
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