GOÄ 2802: Gefäßfreilegung korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2802
Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbstständige Leistung
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 129,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 297,62 € 2,3x
Höchstsatz 452,90 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2802 birgt erhebliche Fallstricke. Erfahren Sie, wann die Gefäßfreilegung als selbstständige Leistung rechtssicher abrechenbar ist.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2802

Die GOÄ-Ziffer 2802 ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den allgemeinen Verrichtungen zu finden. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:

"Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbstständige Leistung"

Diese Leistung ist mit 2220 Punkten bewertet. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 129,40 € und einem Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) von 297,62 €. Bei medizinischer Begründung kann der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 452,90 € liquidiert werden.

Die Leistung umfasst die operative Freilegung und/oder den Verschluss eines größeren Blutgefäßes innerhalb der anatomischen Grenzen der Brust- oder Bauchhöhle. Wichtig ist hierbei, dass die Eröffnung der Bauchhöhle bereits inbegriffen ist und nicht separat berechnet werden darf.

GOÄ 2802 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

Die Abrechnung der GOÄ 2802 setzt zwingend voraus, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Dies bedeutet, dass der Eingriff eine eigene medizinische Indikation besitzen muss und nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer umfassenderen Operation sein darf.

Ein wichtiges Einsatzgebiet in der modernen Medizin ist der therapeutische Gefäßverschluss. Bei Gefäßfehlbildungen wie Hämangiomen oder bei der Tumortherapie kann die Zufuhr von Blut gezielt unterbrochen werden, um das Gewebe zum Absterben zu bringen. Dies kann chirurgisch oder im Wege einer Chemoembolisation erfolgen.

Tipp: Die Chemoembolisation durch Injektion verödender Substanzen wie Lipiodol oder Cyano-Acrylat kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog über die Ziffer 2802 berechnet werden, da diese Methode im Gebührenverzeichnis nicht explizit abgebildet ist.

Eine Abgrenzung ist insbesondere zu Eingriffen an der Wirbelsäule oder bei Hernienoperationen erforderlich. Hier gilt die Gefäßpräparation meist als methodisch notwendiger Bestandteil des Zugangs oder der Präparation und ist somit nicht separat über die GOÄ 2802 abrechenbar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2802

Fallbeispiel 1: Analoge Abrechnung bei Chemoembolisation eines Lebertumors

Ein Patient mit einem hepatozellulären Karzinom erhält eine transarterielle Chemoembolisation (TACE). Hierbei wird ein verödendes Medium in die tumorversorgenden Gefäße eingebracht, um den Tumor von der Blutversorgung abzuschneiden.

Da es sich um einen therapeutischen Gefäßverschluss in der Bauchhöhle handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2802 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gerechtfertigt. Die analoge Anwendung muss auf der Liquidation klar als solche deklariert werden.

Fallbeispiel 2: Operative Unterbindung einer retroperitonealen Blutung

Bei einem Patienten tritt nach einem Trauma eine isolierte, schwere Blutung im Retroperitonealraum auf. Der Operateur führt eine Notfall-Laparotomie durch, legt das betroffene Gefäß frei und unterbindet es dauerhaft.

Da die Blutstillung die primäre und eigenständige Indikation des Eingriffs darstellt, ist die Abrechnung der GOÄ 2802 vollumfänglich begründet. Die Eröffnung der Bauchhöhle ist mit der Ziffer abgegolten, eine zusätzliche Berechnung von Zugangsziffern entfällt.

Fallbeispiel 3: Chirurgischer Verschluss eines viszeralen Aneurysmas

Ein Patient stellt sich mit einem symptomatischen Aneurysma der Arteria lienalis vor. Der Chirurg legt das Gefäß in der Bauchhöhle frei und führt eine chirurgische Unterbindung (Ligatur) des betroffenen Gefäßabschnitts durch.

Dieser Eingriff stellt eine klassische, selbstständige operative Leistung dar. Die GOÄ-Ziffer 2802 wird hier als primäre operative Leistung mit dem Regelsatz oder bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad mit einem gesteigerten Faktor abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2802: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung bei laparoskopischen Hernienoperationen. Die Präparation der Samenleiter oder die Gefäßpräparation am inneren Leistenring sind methodisch notwendige Teilschritte und dürfen nicht analog über die GOÄ 2802 abgerechnet werden. Dies hat unter anderem das Amtsgericht Northeim in seinem Urteil vom 07.01.1998 (Az. 3 C 404/97) bestätigt.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination der GOÄ 2802 mit Hernien- oder Wirbelsäuleneingriffen äußerst akribisch und streichen diese Positionen konsequent zusammen.

Auch der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat am 23.07.2003 klargestellt, dass Gefäßunterbindungen im Rahmen von Bandscheibenoperationen (z. B. nach den Nrn. 2565/2566) keinen eigenständigen Zielleistungsinhalt erfüllen. Sie dienen lediglich der Blutstillung oder dem Zugangsweg und sind somit als unselbstständige Teilleistungen nicht separat berechnungsfähig.

Zudem müssen die expliziten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 2802 darf nicht neben den Ziffern 2990 (Gefäßersatz) oder 3135 (operative Revision eines Shunts) berechnet werden. Ebenso ist ein Nebeneinander mit den Ziffern 1512, 1514, 3088 und 3089 ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 2802: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen und langwierige Auseinandersetzungen mit Kostenträgern zu vermeiden, ist eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht unerlässlich. Aus dem Bericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Gefäßfreilegung oder -unterbindung eine eigenständige Indikation besaß und nicht lediglich der Blutstillung eines anderen Eingriffs diente.

Besonders bei der analogen Anwendung für Chemoembolisationen müssen die genauen Schritte, die verwendeten Substanzen (z. B. Lipiodol) und der therapeutische Zweck detailliert festgehalten werden. Nur so lässt sich die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ nachweisen.

Dokumentation: "Nach medianer Laparotomie Darstellung des Retroperitonealraums. Identifikation der blutenden Arteria iliaca interna links. Scharfe Freilegung des Gefäßes über eine Länge von 3 cm unter Schonung der Begleitvenen. Anschließende zweifache Ligatur des Gefäßes mit unresorbierbarem Fadenmaterial zur definitiven Blutstillung bei eigenständiger Indikation."

Die Dokumentation sollte zudem Angaben über anatomische Besonderheiten, Verwachsungen oder einen erhöhten Blutverlust enthalten, um eine eventuelle Faktorerhöhung transparent zu begründen.

GOÄ 2802: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2802 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene und medizinisch begründete Rechtfertigung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind erhebliche anatomische Varianten, ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen oder eine stark erhöhte Blutungsneigung des Patienten.

Auch eine extreme Adipositas des Patienten, die den Zugang und die Darstellung des Gefäßes in der Bauch- oder Brusthöhle massiv erschwert, kann als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Bei der Kombination der GOÄ 2802 mit anderen Ziffern ist strikt auf das Zielleistungsprinzip zu achten. Erlaubt ist die Kombination mit diagnostischen Maßnahmen wie der Angiographie oder sonographischen Untersuchungen zur präoperativen Lokalisation des Gefäßes.

Nicht zulässig ist hingegen die Abrechnung neben operativen Eingriffen, bei denen die Gefäßdarstellung ohnehin zum Standardrepertoire gehört. Werden beispielsweise komplexe viszeralchirurgische Resektionen durchgeführt, ist die Gefäßunterbindung in der Regel mit der Hauptziffer abgegolten und darf nicht zusätzlich über die 2802 liquidiert werden.

Ziffer 2802 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbstständige Leistung“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 9701 „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung“ mit einem festen Satz von 379,00 € — ein Plus von rund 27 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 297,62 €).

Die neue Ziffer übernimmt die selbstständige Gefäßfreilegung bzw.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2802

Die GOÄ-Ziffer 2802 darf nur abgerechnet werden, wenn die Freilegung oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle eine selbstständige Leistung darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme eine eigene Indikation besitzt und nicht Teil eines anderen operativen Haupteingriffs ist. Typische Beispiele sind therapeutische Gefäßverschlüsse bei Tumoren oder Gefäßfehlbildungen.
Ja, die Eröffnung der Bauchhöhle ist bereits in der GOÄ-Ziffer 2802 inbegriffen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ darf der Zugangsweg nicht separat berechnet werden, da er als methodisch notwendiger Teilschritt gilt. Dies entspricht den Vorgaben des Paragraphen 4 Absatz 2a der GOÄ.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2802 kann gemäß Paragraph 6 Absatz 2 GOÄ analog für den therapeutischen Gefäßverschluss mittels Chemoembolisation herangezogen werden. Dies betrifft beispielsweise die gezielte Verödung von Tumorgefäßen durch Injektion flüssiger Substanzen. Die analoge Anwendung muss auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet werden.
Private Krankenversicherungen streichen die GOÄ 2802 bei Leistenhernienoperationen, weil die Präparation der Samenleiter oder Gefäße am inneren Leistenring als unselbstständiger Teilschritt gilt. Diese Maßnahmen sind methodisch notwendige Bestandteile des Haupteingriffs und dürfen nicht separat berechnet werden. Dies wurde auch gerichtlich, unter anderem durch das Amtsgericht Northeim, bestätigt.
Die GOÄ-Ziffer 2802 darf laut den offiziellen Ausschlussregeln nicht neben den Ziffern 2990 und 3135 berechnet werden. Zudem ist eine Abrechnung neben den Ziffern 1512, 1514, 3088 und 3089 ausgeschlossen. Auch im Rahmen von Wirbelsäulenoperationen ist die Ziffer für die Blutstillung oder den Zugangsweg nicht ansetzbar.
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