GOÄ 1850: Autotransplantation der Niere korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1850
Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere
Punktzahl 6500  
Einfachsatz 378,87 € 1,0x
Regelhöchstsatz 871,40 € 2,3x
Höchstsatz 1326,05 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1850: Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele, Dokumentation und die Vermeidung von Honorarverlusten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1850

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 1850 wie folgt:

GOÄ-Ziffer 1850: Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere (6500 Punkte).

Diese hochkomplexe urologische Leistung umfasst drei wesentliche operative Phasen, die als eine Einheit bewertet werden. Zunächst erfolgt die operative Entnahme des Organs, die sogenannte Explantation. Anschließend wird die Niere außerhalb des Körpers unter kalter Ischämie präpariert und rekonstruiert, was als plastische Versorgung oder Bench-Surgery bezeichnet wird. Abschließend erfolgt die Replantation des Organs, meist in die Fossa iliaca des Patienten.

GOÄ 1850 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1850 ist primär bei der sogenannten Autotransplantation der Niere indiziert. Dieses Verfahren kommt dann zum Einsatz, wenn eine herkömmliche In-situ-Rekonstruktion aufgrund der anatomischen Gegebenheiten oder des Krankheitsbildes nicht möglich oder zu risikoreich ist. Typische Indikationen sind komplexe Nierenarterienaneurysmen nahe dem Hilus oder ausgedehnte Harnleiterdefekte.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die organerhaltende Chirurgie bei zentral sitzenden Nierentumoren in einer funktionell oder anatomisch einzelnen Niere. Durch die zeitweise Entnahme kann der Tumor ex vivo präzise und unter optimaler Sicht reseziert werden, ohne das verbleibende Parenchym durch lange warme Ischämiezeiten zu gefährden. Die Abgrenzung zu reinen Transplantationen von Spenderorganen ist essenziell, da die GOÄ 1850 ausschließlich die autologe Transplantation regelt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1850

Fallbeispiel 1: Komplexe Nierenarterienstenose

Ein Patient stellt sich mit einer hochgradigen, hilusnahen Nierenarterienstenose vor. Da eine endovaskuläre Versorgung scheitert, erfolgt die Explantation der Niere, die ex-vivo-Rekonstruktion der Arterie mittels Veneninterponat und die anschließende Replantation in die Beckengrube. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1850, da alle drei Teilschritte vollzogen wurden.

Fallbeispiel 2: Langstreckiger Harnleiterdefekt

Nach einem schweren Trauma liegt ein langstreckiger Harnleiterverlust vor, der nicht primär überbrückt werden kann. Zur Erhaltung des Organs wird die Niere explantiert, konserviert und als Autotransplantat tiefer im Becken replantiert, um eine direkte Ureterozystostomie zu ermöglichen. Auch in diesem Szenario ist die GOÄ-Ziffer 1850 die korrekte Hauptleistung.

Fallbeispiel 3: Ex-vivo-Tumorresektion bei Einzelniere

Bei einem Patienten mit einer solitären Niere wird ein zentrales Nierenzellkarzinom diagnostiziert. Um ein chronisches Nierenversagen zu verhindern, wird das Organ explantiert, auf dem Eisbett tumorfrei operiert und anschließend erfolgreich replantiert. Die Abrechnung der GOÄ 1850 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1850: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Ansetzung von operativen Einzelleistungen an der Niere. Die GOÄ-Ziffern 1841 bis 1847, welche unter anderem die Nephrektomie oder die Nierenbeckenplastik beschreiben, sind neben der GOÄ 1850 explizit ausgeschlossen. Die plastische Versorgung des Organs ist bereits mit der Bewertung von 6500 Punkten abgegolten.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1850 und Ziffern für die operative Sanierung desselben Organs (z. B. Teilresektion nach GOÄ 1843) führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem fordern Kostenträger häufig den Nachweis, dass es sich tatsächlich um eine autologe Transplantation und nicht um eine reine Organentnahme zur Fremdspende handelte. Letztere wird nach anderen Ziffern des Abschnitts L abgerechnet. Eine klare Abgrenzung im OP-Bericht ist daher zwingend erforderlich.

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Dokumentation der GOÄ 1850: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwenden. Der OP-Bericht muss die Indikation, den genauen Ablauf der Explantation, die Details der ex-vivo durchgeführten Rekonstruktion sowie die Replantation präzise beschreiben. Besonders die Dokumentation der Ischämiezeiten (warm und kalt) ist von hoher Relevanz.

Dokumentation: Explantation der linken Niere über Flankenschnitt. Unverzügliche Perfusion mit kalter HTK-Lösung (kalte Ischämiezeit: 52 Minuten). Ex-vivo-Resektion des zentralen Tumors und plastische Rekonstruktion des Nierenbeckens. Replantation in die linke Fossa iliaca mit Anastomosierung an die Vasa iliaca externa.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Spezialmaterialien, wie Perfusionslösungen oder Gefäßprothesen, detailliert in der Akte erfasst werden. Dies stützt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern erleichtert auch die Sachkostenabrechnung.

Tipp: Fügen Sie dem OP-Bericht immer eine kurze Skizze oder ein intraoperatives Foto der ex-vivo-Rekonstruktion bei, um den enormen Aufwand der plastischen Versorgung anschaulich zu belegen.

GOÄ 1850: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der extremen Komplexität des Eingriffs kann der Regelhöchstsatz von 2,3 (871,40 €) den tatsächlichen Aufwand oft nicht adäquat abbilden. Erschwerende Faktoren wie ausgeprägte Adhäsionen bei Voroperationen, schwere Arteriosklerose der Beckengefäße oder anatomische Varianten (z. B. multiple Nierenarterien) rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (1.326,05 €).

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1850 können selbstverständlich die Leistungen für die Anästhesie sowie postoperative Überwachungsleistungen berechnet werden. Auch die intraoperative Anwendung von Ultraschallverfahren zur Überprüfung der Perfusion nach Replantation ist eigenständig codierbar. Gefäßchirurgische Maßnahmen an den Beckengefäßen des Empfängers, die über die reine Anastomosierung hinausgehen, können ebenfalls separat betrachtet werden.

Ziffer 1850 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere (heute 871,40 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Lebendspende: 10194 (1.084,28 €) + 10193 (2.000,00 €)
  • Bei postmortale Organspende: 10193 (2.000,00 €)

Die Preisspanne reicht von 1.084,28 € bis 2.000,00 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1850

Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1850 neben den Ziffern 1841 bis 1847 ist ausgeschlossen. Die Explantation der Niere ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ 1850 und darf nicht separat als Nephrektomie berechnet werden.
Aufgrund der hohen Komplexität wird die GOÄ 1850 häufig über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert. Typische Begründungen hierfür sind anatomische Besonderheiten wie multiple Nierenarterien oder schwere Gefäßverkalkungen.
Ja, die ex-vivo-Präparation und Rekonstruktion des Organs (Bench-Surgery) ist durch den Leistungsbestandteil der plastischen Versorgung abgedeckt. Eine separate Abrechnung von plastischen Rekonstruktionen an derselben Niere ist nicht zulässig.
Nein, die GOÄ 1850 ist spezifisch für die Autotransplantation am selben Patienten vorgesehen. Für die Allotransplantation (Fremdspende) existieren eigene Ziffern im Abschnitt L der GOÄ.
Es müssen die genauen Ischämiezeiten, die Schritte der ex-vivo-Rekonstruktion sowie die Details der Gefäßanastomosen lückenlos dokumentiert werden. Ein detaillierter OP-Bericht schützt effektiv vor Honorarkürzungen durch Kostenträger.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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