GOÄ 1851: Perkutane Nierenfistel richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1851
Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband –
Punktzahl 1250  
Einfachsatz 72,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 167,58 € 2,3x
Höchstsatz 255,01 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1851 (Perkutane Nierenfistel): Indikationen, Fallbeispiele, Ausschlüsse und Tipps zur rechtssicheren Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1851

Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband –

Die GOÄ-Ziffer 1851 beschreibt eine urologische Kernleistung, die bei der perkutanen Harnableitung direkt aus dem Nierenbecken zur Anwendung kommt. Im Gegensatz zur offenen chirurgischen Freilegung erfolgt dieser Eingriff minimal-invasiv mittels Punktion durch die Haut. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Punktion und Katheterplatzierung auch die Katheterfixation sowie die erste sterile Verbandanlage.

Zusätzlich ist die eventuell notwendige erste Spülung des Katheters zur Überprüfung der Durchgängigkeit bereits mit dieser Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung dieser Teilschritte ist am Tag der Erstanlage ausgeschlossen. Die Ziffer ist dem Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet.

GOÄ 1851 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Indikation zur perkutanen Nephrostomie (PCN) nach Nr. 1851 GOÄ ist meist akut oder subakut gestellt. Typische klinische Szenarien umfassen den supravesikalen Harnstau bei Uretersteinen, malignen Tumoren im Beckenbereich oder postoperativen Stenosen. Auch bei einer uroseptischen Stoffwechsellage ist die schnelle Entlastung der Niere mittels Fistelbildung oft lebensrettend.

Abzugrenzen ist die perkutane Methode strikt von der operativen Anlage einer Nierenfistel nach der GOÄ-Ziffer 1832. Die operative Anlage erfordert einen offenen chirurgischen Zugang (Lumbotomie) und stellt eine wesentlich invasivere Leistung dar. Für den routinemäßigen Wechsel eines bereits liegenden Fistelkatheters ist hingegen die GOÄ-Ziffer 1833 heranzuziehen.

Tipp: Die GOÄ-Ziffer 1851 kann gemäß den Abrechnungsbestimmungen auch analog für die Anlage einer perkutanen Gallengangfistel herangezogen werden. Dies stellt eine wertvolle Option für interventionell tätige Radiologen und Gastroenterologen dar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1851

Fallbeispiel 1: Akute Harnstauungsniere bei Ureterstein

Ein Patient stellt sich mit einer akuten, infizierten Harnstauungsniere bei impaktiertem Ureterstein vor. Unter sonographischer Kontrolle erfolgt die perkutane Punktion des Nierenbeckens und die Einbringung eines Pigtail-Katheters. Nach erfolgreicher Urinaspiration wird der Katheter gespült, fixiert und steril verbunden. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1851, ergänzt durch die Ultraschalldiagnostik (z. B. Nr. 410 und 420 GOÄ) für die Punktionsführung.

Fallbeispiel 2: Analogabrechnung bei malignem Gallengangverschluss

Bei einer Patientin mit einem inoperablen Pankreaskarzinom liegt ein mechanischer Ikterus vor. Zur Entlastung wird eine perkutane transhepatische Cholangiodrainage (PTCD) als Gallengangfistel angelegt. Da für die reine Fistelanlage keine spezifische Ziffer existiert, erfolgt die Abrechnung der Nr. 1851 GOÄ in analoger Anwendung. Die fluoroskopische Steuerung wird separat über die entsprechenden radiologischen Ziffern liquidiert.

Fallbeispiel 3: Ambulante Durchführung mit Zuschlag

Die perkutane Nephrostomie wird bei einem stabilen Patienten mit chronischer Harnleiterstenose im ambulanten OP-Zentrum durchgeführt. Neben der GOÄ-Ziffer 1851 für die perkutane Fistelanlage wird der ambulante Operationszuschlag nach Zuschlag Nr. 445 GOÄ berechnet. Dies ist zulässig, da die Nr. 1851 im Katalog der zuschlagsberechtigten ambulanten Leistungen aufgeführt ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1851: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die zusätzliche Liquidation von Verbandwechseln oder Spülungen am Tag des Eingriffs. Da diese Maßnahmen explizit im Leistungstext der Nr. 1851 genannt sind, führt eine separate Berechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Erst an den Folgetagen können Verbandwechsel oder Spülungen wieder eigenständig in Rechnung gestellt werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur transhepatischen Drainage von Gallengängen. Wird lediglich eine Drainage oder Dilatation durchgeführt, darf nicht die Nr. 1851 analog, sondern muss die spezifische Nr. 5361 GOÄ gewählt werden. Die analoge Anwendung der Nr. 1851 ist streng auf die tatsächliche Neuanlage einer dauerhaften Fistel beschränkt.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1851 und der GOÄ-Ziffer 1833 (Katheterwechsel) für dieselbe Niere in derselben Sitzung ist unzulässig. Ein Wechsel impliziert das Vorhandensein einer Fistel, während die 1851 die Erst- oder Neuanlage honoriert.

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Dokumentation der GOÄ 1851: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die Indikation zur Nephrostomie, der sterile Ablauf sowie die genaue Punktionsstelle detailliert beschrieben werden. Auch die Art der verwendeten Bildgebung (Sonographie oder Durchleuchtung) zur Zielfindung muss zwingend dokumentiert sein.

Zudem sollten Angaben zur Kathetergröße (Charrière), zur erfolgreichen Urinaspiration (Aspekt des Urins) und zur Fixationsmethode nicht fehlen. Die abschließende Funktionsprüfung mittels Spülung und die sterile Verbandanlage runden das Dokumentationsprotokoll ab.

Dokumentation: Nach sterilem Abdecken und Lokalanästhesie (10 ml Scandicain 1%) sonographisch geführte Punktion des unteren Nierenkelches rechts mit der 18G-Nadel. Problemloser Draht- und Dilatatorwechsel. Einlegen eines 8 Ch. Nephrostomiekatheters, Aspiration von trübem Urin (Mikrobiologie asserviert). Spülung frei durchgängig. Fixation mittels Hautnaht, steriler Pflasterverband.

GOÄ 1851: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie sie bei ausgeprägter Adipositas oder starker narbiger Veränderung im Flankenbereich vorkommen, kann der Schwellenwert überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) ist auch bei unruhigen Patienten oder bei starker Blutung während der Punktion gerechtfertigt. Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 1851 können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird der Eingriff mit der Lokalanästhesie nach Nr. 490 oder 491 GOÄ. Auch die sonographische Steuerung der Punktion (z. B. Nr. 410 und 420 GOÄ) ist neben der Fistelanlage berechnungsfähig. Bei ambulanter Durchführung im eigenen OP-Bereich ist zudem der Zuschlag Nr. 445 GOÄ (620 Punkte) anzusetzen.

Ziffer 1851 in der neuen GOÄ

Die Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband – wird zur neuen Nummer 10144 — Festpreis 450,45 €. Das sind 169 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 167,58 €. 10144 ist der direkte Nachfolger für die perkutane Anlage einer Nierenfistel. Der Titel 'Perkutane Rekonstruktion der Niere' listet 'Anlage einer Nierenfistel' explizit als eine der drei alternativen Prozeduren auf.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1851

Nein, die Spülung ist am Tag der Erstanlage nicht gesondert berechnungsfähig. Sie ist laut Leistungsbeschreibung explizit im Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 1851 enthalten. Spätere Spülungen im weiteren Behandlungsverlauf können jedoch mit den entsprechenden urologischen Ziffern abgerechnet werden.
Die GOÄ 1832 wird für die offene, operative Anlage einer Nierenfistel berechnet. Im Gegensatz dazu beschreibt die GOÄ 1851 das perkutane, minimal-invasive Verfahren mittels Punktion. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für dieselbe Niere ist ausgeschlossen.
Ja, der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ für ambulante operative Leistungen ist neben der Nr. 1851 berechnungsfähig. Dies gilt, sofern die Leistung ambulant erbracht wurde und die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt sind. Der Zuschlag sichert eine zusätzliche Vergütung für den ambulanten Aufwand.
Ja, die GOÄ 1851 ist für die perkutane Anlage einer Gallengangfistel analog berechnungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für die transhepatische Drainage oder Dilatation von Gallengängen. Für diese spezifischen Eingriffe ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 5361 anzusetzen.
Die sonographische Steuerung oder Durchleuchtung während des Eingriffs kann separat in Rechnung gestellt werden. Typischerweise kommen hierfür die sonographischen Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 410 und 420 zum Einsatz. Achten Sie auf eine präzise Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit der Bildgebung.
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