GOÄ 1847: Nierenexplantation Lebendspende korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1847
Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation
Punktzahl 3230  
Einfachsatz 188,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 433,02 € 2,3x
Höchstsatz 658,95 € 3,5x

Die Abrechnung der Nierenlebendspende nach GOÄ 1847 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentationspflichten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1847

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 1847 im Abschnitt K (Urologie) wie folgt:

Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation

Diese hochspezialisierte Leistung umfasst die vollständige operative Entnahme einer Spenderniere bei einem lebenden Menschen. Der Eingriff beinhaltet die Freilegung des Organs, die sorgfältige Präparation der Nierengefäße sowie des Ureters. Ziel ist es, das Organ unbeschadet für die anschließende Transplantation beim Empfänger vorzubereiten.

GOÄ 1847 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationen

Die Abrechnung der GOÄ 1847 ist an strenge rechtliche und medizinische Voraussetzungen gebunden. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) und dem Transplantationsgesetz (TPG) kommen für eine Nierenlebendspende nur gesunde Personen infrage. Diese müssen in einer engen verwandtschaftlichen oder nachweisbar emotionalen Beziehung zum Empfänger stehen.

Zudem muss die Spende absolut freiwillig erfolgen, und der Empfänger muss offiziell auf der Warteliste eines Transplantationszentrums als transplantabel gemeldet sein. Die medizinische Indikation erfordert, dass der Gesundheitszustand des Empfängers eine erfolgreiche Transplantation mit einer langfristig guten Funktionsprognose des Transplantats zulässt.

Tipp: Vor der Durchführung und Abrechnung der Lebendspende muss zwingend das positive Gutachten der zuständigen Lebendspende-Kommission vorliegen. Ohne diese rechtliche Absicherung darf der Eingriff weder durchgeführt noch nach GOÄ 1847 liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1847

Fallbeispiel 1: Laparoskopische Lebendspende bei Verwandten ersten Grades

Eine gesunde 52-jährige Mutter spendet ihrer 24-jährigen Tochter eine Niere. Die Explantation erfolgt minimal-invasiv mittels laparoskopischer Spendernephrektomie. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1847 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Offene retroperitoneale Explantation bei anatomischer Besonderheit

Ein 45-jähriger Spender weist eine anatomische Variante mit zwei Nierenarterien auf. Die Entnahme erfolgt über einen offenen retroperitonealen Zugang, um die Gefäßrekonstruktion optimal vorzubereiten. Aufgrund des deutlich erhöhten präparatorischen Aufwands und der schwierigen Gefäßdarstellung wird die GOÄ 1847 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach berechnet.

Fallbeispiel 3: Crossover-Lebendspende bei Inkompatibilität

Aufgrund einer immunologischen Inkompatibilität wird eine zulässige Überkreuzspende (Crossover-Spende) durchgeführt. Die Explantation der Niere beim gesunden Spender A erfolgt planmäßig zur Transplantation bei Empfänger B. Die Abrechnung der GOÄ 1847 erfolgt regulär über die Krankenkasse des jeweiligen Empfängers, der das Organ erhält.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1847: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen nephrektomischen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 1847 darf explizit nicht neben den Ziffern 1841 bis 1843 (Nephrektomie bei Erkrankungen) abgerechnet werden, da es sich um eine gesunde Organentnahme handelt. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1846, welche die Explantation bei einem Toten regelt, ist ausgeschlossen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen häufig die unzulässige Abrechnung von präparatorischen Einzelschritten. Die Präparation der Gefäße und des Harnleiters ist integraler Bestandteil der Ziffer 1847 und darf nicht über separate Ziffern wie die Gefäßchirurgie liquidiert werden. Ebenso sind die Ziffern für die Organperfusion und -konservierung (GOÄ 1848 bis 1850) am Spenderorgan nicht neben der Entnahmeziffer beim Spender ansetzbar.

Achtung: Achten Sie penibel darauf, dass die Kosten für die Explantation beim Spender über die Versicherungsdaten des Empfängers abgerechnet werden. Eine direkte Rechnungsstellung an den gesunden Spender ist rechtlich unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 1847: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist bei der Lebendspende essenziell, um Honorarkürzungen oder Regresse zu vermeiden. Im Operationsbericht müssen der gewählte Zugangsweg, die exakte Darstellung der Gefäßanatomy sowie die Zeiten der warmen und kalten Ischämie detailliert festgehalten werden. Auch die Bestätigung der Organperfusion direkt nach der Entnahme muss dokumentiert sein.

Zusätzlich sollten die schriftliche Einwilligung des Spenders und das positive Votum der Lebendspende-Kommission als feste Bestandteile in der Akte hinterlegt werden. Dies dient als Nachweis der Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben des Transplantationsgesetzes.

Dokumentation: "...Vollständige laparoskopische Freilegung der linken Niere. Präparation der singulären Nierenarterie und -vene unter Schonung der Nebennierengefäße. Darstellung des Ureters bis zur Kreuzung der Iliakalgefäße. Absetzen der Gefäße nach Clip-Applikation. Warme Ischämiezeit: 90 Sekunden. Sofortige extrakorporale Perfusion mit kalter HTK-Lösung bis zum klaren Rückfluss..."

GOÄ 1847: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 (433,02 €) kann bei Vorliegen besonderer medizinischer Gegebenheiten bis zum Höchstsatz von 3,5 (658,95 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine atypische Gefäßanatomie (z. B. multiple Nierenarterien), ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen oder ein ungewöhnlich hoher Body-Mass-Index (BMI) des Spenders, der den operativen Zugang erheblich erschwert. Auch eine verlängerte Operationszeit durch schwierige Präparationsverhältnisse rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1847 können die anästhesiologischen Leistungen sowie die postoperative Überwachung gesondert berechnet werden. Die Anwendung von intraoperativem Ultraschall zur Gefäßdarstellung kann unter Beachtung der entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 410) ansetzbar sein, sofern dies medizinisch begründet und dokumentiert ist. Nicht erlaubt ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Standard-Verschluss- oder Nahttechniken, da diese mit der Hauptleistung abgegolten sind.

Ziffer 1847 in der neuen GOÄ

Die Explantation einer Niere bei einem Lebenden zur Transplantation wird zur neuen Nummer 10194 — Festpreis 1.084,28 €. Das sind 150 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 433,02 €. Direkte Zuordnung der Lebendspende-Explantation.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1847

Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1847 und der GOÄ 1846 ist ausgeschlossen. Die Ziffer 1846 regelt die Explantation bei einem Toten, während die 1847 ausschließlich für Lebendspender gilt. Beide Szenarien schließen sich gegenseitig aus.
Es muss sich um eine freiwillige Spende eines gesunden Lebendspenders handeln, der in einer engen Beziehung zum Empfänger steht. Zudem muss das positive Votum der Lebendspende-Kommission vorliegen. Der Empfänger muss zudem offiziell auf der Transplantationswarteliste registriert sein.
Die GOÄ 1847 darf nicht neben den Ziffern 1841 bis 1843 (Nephrektomie bei Erkrankungen) sowie 1846 und 1848 bis 1850 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern Doppelabrechnungen von Teilschritten oder unzutreffenden Indikationen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten wie multiple Nierenarterien begründet werden. Auch starke Verwachsungen durch Voroperationen oder ein hoher BMI des Spenders, die den Eingriff erschweren, sind anerkannte Begründungen.
Die Kosten für die Explantation beim Lebendspender werden über die Krankenversicherung des Organempfängers abgerechnet. Dem Spender selbst dürfen für die Entnahme und die unmittelbare Nachsorge keine Kosten entstehen.
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