Die postmortale Nierenexplantation nach GOÄ-Ziffer 1848 erfordert präzise Dokumentation und die strikte Abgrenzung zur Ziffer 1849. Erfahren Sie alles Wichtige.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1848
Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation
Die GOÄ-Ziffer 1848 beschreibt die operative Entnahme einer einzelnen Niere bei einem verstorbenen Spender. Diese Leistung ist Teil der postmortalem Organspende und umfasst alle chirurgischen Schritte zur Freilegung, Präparation und Entnahme des Organs. Die Maßnahme dient der Vorbereitung des Organs für eine anschließende Transplantation beim Empfänger.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Ziffer sind eng gesteckt. Neben den medizinischen Standards müssen zwingend die Vorgaben des Transplantationsgesetzes (TPG) erfüllt sein. Dies betrifft insbesondere die Feststellung des Hirntods und das Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung.
GOÄ 1848 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationen
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1848 setzt voraus, dass die Explantation an einem verstorbenen Spender erfolgt. Der Eingriff wird in der Regel in einem zugelassenen Entnahmezentrum oder einem Spenderkrankenhaus durchgeführt. Voraussetzung für den Beginn der Operation ist die zweifelsfreie Feststellung des irreversiblen Hirntods gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer.
Klinisch relevant ist die strikte Unterscheidung der Anzahl der entnommenen Organe. Wird im Rahmen der Multiorganentnahme nur eine einzelne Niere entnommen, ist die GOÄ 1848 die korrekte Abrechnungsziffer. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die zweite Niere aufgrund von Vorschädigungen oder anatomischen Anomalien nicht für eine Transplantation geeignet ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1848
Fallbeispiel 1: Einseitige Nierenexplantation bei postmortalem Spender
Nach festgestelltem Hirntod und vorliegender Einwilligung erfolgt die Explantation der linken Niere eines Spenders. Die rechte Niere weist eine schwere zystische Degeneration auf und ist nicht transplantabel. Der Operateur entnimmt daher nur die linke Niere zur Transplantation. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1848 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Bilaterale Explantation (Fehlberechnung)
Ein chirurgisches Team entnimmt bei einem postmortalem Spender beide Nieren für zwei verschiedene Empfänger. Der Abrechnungsdienst setzt fälschlicherweise zweimal die GOÄ 1848 an. Dies ist nicht zulässig. Korrekt ist in diesem Fall ausschließlich die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1849 für die bilaterale Explantation.
Fallbeispiel 3: Erschwerte anatomische Verhältnisse bei einseitiger Explantation
Bei der Entnahme einer einzelnen Spenderniere zeigen sich ausgeprägte Verwachsungen im Retroperitoneum nach einer abgelaufenen Entzündung. Die Präparation der Nierengefäße erfordert einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand. Die GOÄ-Ziffer 1848 wird mit dem Höchstsatz (3,5-fach) berechnet, wobei die anatomischen Erschwerungsgründe detailliert begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1848: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die unzulässige Doppelberechnung. Wenn beide Nieren entnommen werden, darf die GOÄ 1848 nicht zweifach oder mit einem Erhöhungsfaktor begründet werden. Stattdessen ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1849 zu wählen, die speziell für die bilaterale Entnahme vorgesehen ist.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 1848 und 1849 für denselben Spender ist durch die GOÄ-Bestimmungen strikt ausgeschlossen. Prüfstellen der Kostenträger oder Koordinierungsstellen wie die DSO achten penibel auf diese Abgrenzung.
Ein weiterer Beanstandungspunkt betrifft das Fehlen der gesetzlich geforderten Dokumentation. Ohne den schriftlichen Nachweis der Hirntoddiagnostik und der Einwilligung ist die gesamte Leistung nicht abrechenbar. Kostenträger fordern in Zweifelsfällen diese Nachweise an, bevor eine Erstattung erfolgt.
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Dokumentation der GOÄ 1848: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist bei postmortalem Organentnahmen von herausragender Bedeutung. Der Operationsbericht muss den genauen Ablauf der Präparation, die Darstellung der Nierenarterie und -vene sowie des Ureters detailliert beschreiben. Auch der Zeitpunkt des Beginns der kalten Perfusion und die Entnahmezeit müssen exakt festgehalten werden.
Zusätzlich müssen die Protokolle zur Feststellung des Hirntods und die Einverständniserklärung der Angehörigen oder der Organspendeausweis in der Akte hinterlegt sein. Diese Dokumente bilden die rechtliche Grundlage für die Abrechnung der Leistung.
Dokumentation: Erfolgreiche Explantation der linken Niere nach dokumentiertem Hirntod (Protokoll vom [Datum], [Uhrzeit]). Präparation der Nierengefäße unter schwierigen Verhältnissen bei Adipositas des Spenders. Einleitung der kalten Perfusion um [Uhrzeit], Entnahme des Organs um [Uhrzeit]. Einverständnis der Angehörigen liegt schriftlich vor.
GOÄ 1848: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelhöchstsatz (2,3-fach, 297,62 €) bis zum Höchstsatz (3,5-fach, 452,90 €) erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind anatomische Varianten wie multiple Nierenarterien, die eine aufwendige Rekonstruktion oder vorsichtige Präparation erfordern. Auch ausgeprägte Adhäsionen oder ein hoher Body-Mass-Index des Spenders rechtfertigen eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1848 steht meist als solitäre Leistung im Rahmen des urologischen Teils der Explantation. Werden im Rahmen einer Multiorganentnahme weitere Organe entnommen, sind die entsprechenden Ziffern für Herz, Lunge oder Leber separat berechenbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Überschneidungen beim operativen Zugang nicht doppelt berechnet werden.
Tipp: Bei der Abrechnung über die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) gelten oft spezifische Pauschalabkommen. Dennoch sollte die interne Dokumentation stets den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln, um im Bedarfsfall eine sachgerechte Begründung parat zu haben.
Ziffer 1848 in der neuen GOÄ
Für die Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation (297,62 € beim heutigen 2,3-fachen Satz) sieht der Entwurf keine eigene Nachfolgeleistung vor. Direkte Zuordnung der Explantation einer Spenderniere beim Toten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1848
Was hat nicht gestimmt?