GOÄ 1849: Explantation beider Nieren – Abrechnung & Tipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1849
Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation
Punktzahl 3500  
Einfachsatz 204,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 469,22 € 2,3x
Höchstsatz 714,03 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1849: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der postmortalen bilateralen Nierenexplantation, Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1849

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die GOÄ-Ziffer 1849 im Abschnitt K (Urologie) wie folgt:

Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation

Diese hochspezialisierte urologisch-chirurgische Leistung umfasst die vollständige operative Freilegung, Präparation und bilaterale Entnahme beider Nieren bei einem verstorbenen Organspender. Neben der eigentlichen chirurgischen Entnahme sind auch die vorbereitenden Maßnahmen am Spender sowie die erste Protektion der Organe mittels kalter Perfusion in dieser Ziffer enthalten. Die Leistung setzt die zweifelsfreie und gesetzeskonforme Feststellung des Hirntods voraus.

GOÄ 1849 in der Praxis: Postmortale Organspende und urologische Chirurgie

Die Durchführung einer bilateralen Nierenexplantation erfolgt im Rahmen der postmortalen Organspende. Das chirurgische Entnahmeteam muss unter hohem Zeitdruck und mit äußerster Präzision arbeiten, um die warme Ischämiezeit so kurz wie möglich zu halten. Jede Beschädigung der renalen Gefäße kann die spätere Transplantation unmöglich machen.

Klinisch relevant ist die Abgrenzung zur einseitigen Entnahme. Sollte aus anatomischen oder pathologischen Gründen nur eine Niere entnommen werden können, darf nicht die GOÄ 1849, sondern lediglich die GOÄ-Ziffer 1848 abgerechnet werden. Die Entscheidung über die Verwendbarkeit der Organe beeinflusst somit direkt die Wahl der korrekten Abrechnungsziffer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1849

Fallbeispiel 1: Standard-Multiorganentnahme

Nach erfolgreicher Hirntoddiagnostik erfolgt die Freigabe zur Multiorganentnahme. Das urologische Entnahmeteam präpariert beide Nieren des Spenders, führt die In-situ-Perfusion durch und entnimmt beide Organe erfolgreich. Da beide Nieren für die Transplantation gewonnen wurden, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1849 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Entnahme bei Gefäßanomalien

Bei der Präparation zeigt sich eine komplexe Gefäßanatomie mit multiplen Nierenarterien auf beiden Seiten. Die chirurgische Darstellung erfordert einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand, um die Gefäßversorgung für die spätere Rekonstruktion unversehrt zu lassen. Die Abrechnung der GOÄ 1849 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5.

Fallbeispiel 3: Abbruch nach einseitiger Präparation

Geplant ist die Entnahme beider Nieren. Während des Eingriffs stellt sich jedoch heraus, dass eine Niere aufgrund einer zuvor nicht erkannten Tumorerkrankung nicht transplantabel ist und im Körper verbleibt. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 1849 nicht zulässig. Es muss stattdessen auf die GOÄ-Ziffer 1848 für die einseitige Entnahme ausgewichen werden.

Achtung: Die Abrechnung postmortaler Explantationen erfolgt in der Praxis fast nie direkt über die private Krankenversicherung des Verstorbenen. Die Abwicklung wird in der Regel über die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle organisiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1849: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 1849 darf unter keinen Umständen neben der GOÄ-Ziffer 1848 abgerechnet werden, da die bilaterale Entnahme die unilaterale Entnahme logisch und gebührentechnisch einschließt. Prüfstellen der Kostenträger oder der DSO streichen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Zudem beanstanden Prüfer häufig unzureichende Begründungen bei der Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3. Eine pauschale Begründung wie "erhöhter Zeitaufwand" reicht nicht aus. Es müssen konkrete anatomische Besonderheiten oder intraoperative Komplikationen im OP-Bericht dokumentiert sein.

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Dokumentation der GOÄ 1849: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Der Operationsbericht muss den genauen Ablauf der bilateralen Präparation, die Darstellung der Gefäße sowie den Beginn und das Ende der kalten Ischämiezeit detailliert beschreiben. Auch die Freigabe durch das Hirntod-Protokoll muss referenziert werden.

Dokumentation: Postmortale bilaterale Nephrektomie nach Feststellung des Hirntods. Präparation der Nierenarterien und -venen beidseits unter Schonung der Gefäßabgänge. Erfolgreiche In-situ-Perfusion mit HTK-Lösung. Entnahme beider Nieren in toto zur Transplantation.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Perfusionslösungen und Verbrauchsmaterialien exakt erfasst werden. Dies erleichtert die spätere Sachkostenabrechnung, die neben den ärztlichen Gebühren geltend gemacht werden kann.

Tipp: Die präzise Dokumentation der Gefäßanatomie und eventueller Anomalien im OP-Bericht erleichtert eine spätere Faktorsteigerung erheblich und beugt Rückfragen der Prüfstellen vor.

GOÄ 1849: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1849 kann bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen im Retroperitoneum des Spenders. Auch eine extreme Adipositas des Spenders, die den operativen Zugang erheblich erschwert, rechtfertigt eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1849 können Sachkosten für Konservierungslösungen und spezielle Entnahme-Sets gesondert in Rechnung gestellt werden. Werden im Rahmen einer Multiorganentnahme weitere Organe durch denselben Chirurgen entnommen, sind die entsprechenden spezifischen Explantationsziffern (z. B. für Leber oder Herz) kombinierbar, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Eine zeitgleiche Abrechnung von urologischen Untersuchungsmethoden am Spender ist jedoch meist nicht statthaft.

Ziffer 1849 in der neuen GOÄ

Für die Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation (469,22 € beim heutigen 2,3-fachen Satz) sieht der Entwurf keine eigene Nachfolgeleistung vor. Alt-1849 war ein einheitlicher Pauschalcode für die beidseitige Postmortalspende-Explantation; 10195 ist je Seite bewertet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1849

Die Abrechnung erfolgt in der Regel nicht über die Krankenversicherung des Spenders. Stattdessen werden die Kosten über die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) oder die jeweilige Transplantationszentrale erstattet.
Nein, eine gemeinsame Abrechnung ist ausgeschlossen. Die GOÄ 1849 umfasst bereits die Entnahme beider Nieren, während die GOÄ 1848 für die Entnahme einer einzelnen Niere vorgesehen ist.
Ein erhöhter Steigerungssatz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen wie multiplen Nierenarterien gerechtfertigt. Auch ausgeprägte Verwachsungen oder ein extrem hoher Body-Mass-Index des Spenders können als Begründung dienen.
Nein, diese Ziffer ist explizit für die Entnahme an einem Toten definiert. Für die Explantation einer Niere bei einem lebenden Spender ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1846 heranzuziehen.
Der Bericht muss die zweifelsfreie Feststellung des Hirntods sowie den detaillierten Ablauf der bilateralen Präparation enthalten. Auch die Perfusionszeiten und der Zustand der entnommenen Organe müssen lückenlos dokumentiert werden.
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