GOÄ 1809: Totale retroperitoneale Lymphadenektomie abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1809
Totale retroperitoneale Lymphadenektomie
Punktzahl 4610  
Einfachsatz 268,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 618,01 € 2,3x
Höchstsatz 940,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der totalen retroperitonealen Lymphadenektomie (GOÄ 1809) birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1809

GOÄ-Ziffer 1809: Totale retroperitoneale Lymphadenektomie – Punktzahl: 4610

Die totale retroperitoneale Lymphadenektomie (RLA) stellt einen hochkomplexen und zeitaufwendigen operativen Eingriff in der onkologischen Chirurgie dar. Die Leistung umfasst die systematische und vollständige Präparation sowie Entfernung aller Lymphknotenstationen im retroperitonealen Raum. Hierzu gehören insbesondere die Stationen entlang der großen Gefäße.

Medizinisch inkludiert die Ziffer 1809 die Ausräumung der Lymphknoten entlang der Aorta abdominalis und der Vena cava inferior. Ebenso müssen die iliakalen Lymphknotenstationen sowie die Lymphknoten im Bereich des Nierenhilus (Nierenstiel) vollständig entfernt werden. Aufgrund des enormen operativen Aufwands ist dieser Eingriff in der Regel auf mehrere Stunden Operationszeit ausgelegt.

GOÄ 1809 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die RLA findet ihre primäre Anwendung in der urologischen Onkologie, insbesondere bei der operativen Behandlung von malignen Hodentumoren (z. B. nach primärer Chemotherapie oder als primäre RLA bei Nicht-Seminomen). Auch bei fortgeschrittenen retroperitonealen Weichteilsarkomen oder im Rahmen erweiterter gynäkologischer Tumoroperationen kann dieser Eingriff indiziert sein.

Eine entscheidende Voraussetzung für den Ansatz der GOÄ 1809 ist die Systematik und Vollständigkeit der Lymphadenektomie. Die bloße Entnahme einzelner, regionärer Lymphknoten im Rahmen einer anderen Operation (wie einer Nephrektomie oder Zystektomie) rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer ausdrücklich nicht. In solchen Fällen sind meist die in den jeweiligen operativen Ziffern enthaltenen Lymphadenektomien abgegolten oder müssen über spezifische, weniger hoch bewertete Ziffern abgerechnet werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1809 für eine lediglich "regionale" Lymphknotenentfernung führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und PKV-Prüfungen regelmäßig zur vollständigen Streichung der Position.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1809

Fallbeispiel 1: Residualtumor-Resektion nach Chemotherapie bei Hodenkrebs

Ein Patient stellt sich nach abgeschlossener Chemotherapie eines metastasierten Nicht-Seminoms zur residualen retroperitonealen Lymphadenektomie vor. Der Operateur führt eine systematische, bilaterale Ausräumung aller Lymphknotenstationen entlang der Aorta, der Vena cava sowie der Iliakalgefäße und des Nierenhilus durch. Da alle Kriterien der totalen RLA erfüllt sind, wird die GOÄ-Ziffer 1809 im Regelhöchstsatz (2,3-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Erweiterte urologische Tumoroperation bei retroperitonealem Sarkom

Bei der Resektion eines großen retroperitonealen Liposarkoms ist die systematische Ausräumung des gesamten retroperitonealen Lymphabflussgebietes medizinisch notwendig. Der Eingriff erfordert eine stundenlange, präzise Präparation an den großen Gefäßen. Die Abrechnung der GOÄ 1809 erfolgt hier berechtigt neben der Tumorresektion, da keine speziellere Lymphadenektomie-Ziffer im entsprechenden GOÄ-Abschnitt existiert.

Fallbeispiel 3: Analoge Anwendung bei gynäkologischen Malignomen

Bei einem fortgeschrittenen Ovarialkarzinom erfolgt eine systematische, pelvine und paraaortale Lymphadenektomie bis zur Nierenvene. Da im gynäkologischen Abschnitt der GOÄ keine adäquate Ziffer für diese totale Ausräumung existiert, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 1809 im Analogabgriff gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, um den extremen Zeit- und Sachaufwand adäquat abzubilden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1809: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1809 mit den Ziffern 1166 (Radikale Lymphadenektomie pelvin) oder 1167 (Radikale Lymphadenektomie retroperitoneal). Diese Kombinationen sind durch die GOÄ-Richtlinien explizit ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse automatisiert und kürzen die Rechnungen umgehend.

Zudem führt die Abgrenzung zwischen einer "totalen" und einer "regionalen" Lymphadenektomie häufig zu juristischen Auseinandersetzungen. Gerichte wie das LG Hamburg (Az.: 326 O 268/05) und das AG Ahrensburg (Az.: 49b C 1138/08) haben bestätigt, dass für den Ansatz der GOÄ 1809 die Anzahl der entfernten Stationen und der tatsächliche zeitliche Aufwand der entscheidende Maßstab sind. Entspricht der Eingriff qualitativ und quantitativ nicht einer totalen Ausräumung, darf die Ziffer nicht herangezogen werden.

Tipp: Wenn keine totale RLA vorliegt, sondern nur eine erweiterte regionale Lymphknotenexzision, sollte geprüft werden, ob eine analoge Bewertung einer niedrigeren Ziffer oder ein erhöhter Steigerungssatz der Haupt-OP-Ziffer die bessere Option darstellt.

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Dokumentation der GOÄ 1809: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen effektiv abzuwehren, ist eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht unerlässlich. Der Bericht muss die anatomischen Grenzen der Präparation exakt beschreiben. Es muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Lymphknotenstationen an der Aorta, der Vena cava, den Iliakalgefäßen und im Nierenhilus systematisch dargestellt und entfernt wurden.

Zusätzlich sollte die Schnitt-Naht-Zeit sowie der histopathologische Befund, der die entnommenen Lymphknoten den einzelnen Stationen zuordnet, in der Akte dokumentiert sein. Dies dient als wichtigster Beweis bei nachträglichen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst oder private Versicherer.

Dokumentationsbeispiel:
"...Systematische, bilaterale retroperitoneale Lymphadenektomie (RLA). Präparation und vollständige Skelettierung der Aorta abdominalis vom Nierenstiel bis zur Bifurkation sowie der Vena cava inferior. Vollständige Ausräumung der interaortocavalen, präaortalen und paracavalen Lymphknotenstationen. Fortführung der Präparation nach distal unter Einschluss der iliakalen Gefäßbündel beidseits sowie nach kranial bis zum Nierenhilus beidseits..."

GOÄ 1809: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Variabilität und der häufigen Vorbehandlungen (z. B. Zustand nach Chemotherapie mit ausgeprägten Fibrosierungen) kann der Eingriff extrem erschwert sein. In solchen Fällen ist eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach (940,45 €) medizinisch begründbar. Typische Begründungen sind massive Verwachsungen, ausgeprägte Adipositas permagna oder die unmittelbare Nähe des Tumors zu den großen Hauptgefäßen, was eine extrem vorsichtige Präparation erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1809 wird häufig in Kombination mit großen urologischen oder tumorchirurgischen Eingriffen erbracht. Zulässig ist die Kombination beispielsweise mit der Ziffer 1780 (Radikale Zystektomie) oder der Ziffer 1800 (Nephrektomie), sofern die Lymphadenektomie über das dort standardmäßig enthaltene Maß hinausgeht und als eigenständige, totale RLA durchgeführt wird. Unzulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die lediglich regionale Lymphknotenentfernungen desselben Gebiets beschreiben.

Ziffer 1809 in der neuen GOÄ

Die totale retroperitoneale Lymphadenektomie (alte Ziffer 1809, heute 618,01 € beim 2,3-fachen Satz) findet in der neuen GOÄ je nach Ausdehnung der Dissektion drei verschiedene Zielleistungen — die konkrete Dokumentation des operierten Bereichs entscheidet:

  • Begrenzt auf den Oberbauch (para- und interaortokavale Dissektion, nicht erweitert): 10800 „Radikale, para- und interaortokavale Lymphknotendissektion des Oberbauches" (1.002,27 €) — nicht neben 9982, 9983, 10258, 10801 oder 10804
  • Erweitert auf eine Region — Unterbauch (ab Nierenhili bis Iliakabifurkation) oder Oberbauch (ab Nierenhili bis Zwerchfell): 10801 „Erweiterte radikale, para- und interaortokavale Lymphknotendissektion" (1.002,27 €)
  • Erweiterte Dissektion der gesamten Bauchhöhle: 10804 „Erweiterte radikale, para- und interaortokavale Lymphknotendissektion der gesamten Bauchhöhle" (1.065,05 €) — nicht neben 9980, 9982, 9983, 10258, 10800, 10801 oder 10810

Alle drei neuen Positionen liegen deutlich über dem heutigen 2,3-fachen Satz von 618,01 €. Die Ausschlusslisten sind eng; bei Kombination mit anderen retroperitonealen Lymphadenektomien ist die Nebeneinander-Abrechnung im Einzelfall zu prüfen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1809

Die GOÄ 1809 darf abgerechnet werden, wenn eine systematische und vollständige Entfernung aller retroperitonealen Lymphknotenstationen erfolgt. Dazu gehören die Stationen an der Aorta, der Vena cava, den Iliakalgefäßen sowie im Nierenhilus. Eine bloß regionale Lymphknotenentnahme reicht für diese Ziffer nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 1809 darf nicht neben den Ziffern 1166 und 1167 berechnet werden. Diese Ziffern beschreiben ebenfalls radikale Lymphadenektomien im pelvinen bzw. retroperitonealen Bereich. Ein paralleler Ansatz führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.
Ja, die GOÄ 1809 kann im Wege des Analogabgriffs gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ für vergleichbar aufwendige Lymphadenektomien in anderen Fachgebieten genutzt werden. Dies betrifft beispielsweise ausgedehnte onkologische Eingriffe in der Gynäkologie oder Viszeralchirurgie, sofern dort keine spezifische Ziffer existiert. Die Gleichwertigkeit bezüglich Zeit- und Sachaufwand muss jedoch gegeben sein.
Der Höchstsatz (3,5-facher Satz) der GOÄ 1809 beträgt 940,45 Euro. Der Regelhöchstsatz (2,3-fach) liegt bei 618,01 Euro, während der einfache Gebührensatz mit 268,70 Euro bewertet ist. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung.
Im OP-Bericht müssen die exakten anatomischen Grenzen der Präparation und alle ausgeräumten Lymphknotenstationen detailliert beschrieben werden. Insbesondere die systematische Darstellung der Aorta, der Vena cava und des Nierenhilus ist zwingend zu erwähnen. Auch der histopathologische Befund
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