GOÄ 1819: Harnleiterresektion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1819
Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose
Punktzahl 3750  
Einfachsatz 218,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 502,73 € 2,3x
Höchstsatz 765,03 € 3,5x

GOÄ 1819 rechtssicher abrechnen: Alles zu Indikationen, Honorarsteigerung, typischen Fehlern und der optimalen Dokumentation für Urologen und Chirurgen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1819

GOÄ-Ziffer 1819: Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose – Punktzahl: 3750

Die GOÄ-Ziffer 1819 beschreibt eine hochspezialisierte urologische Operationsleistung. Sie umfasst die operative Entfernung eines pathologisch veränderten oder verletzten Abschnitts des Harnleiters (Ureter) mit anschließender Wiederherstellung der Kontinuität. Diese Rekonstruktion erfolgt über eine präzise, meist mikrochirurgische End-zu-End-Anastomose (Ureteroureterostomie).

In dieser Gebührenposition sind alle typischen operativen Teilschritte enthalten. Dazu gehören der operative Zugang, die Darstellung und Mobilisation des betroffenen Harnleiterabschnitts sowie die eigentliche Segmentresektion. Auch das anschließende schichtweise Vernähen der Harnleiterenden ist mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 1819 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1819 setzt eine strenge medizinische Indikation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen iatrogene Harnleiterverletzungen, die beispielsweise im Rahmen gynäkologischer, chirurgischer oder urologischer Eingriffe im Beckenraum entstehen. In solchen Akutsituationen ist die sofortige Rekonstruktion des Ureters zwingend erforderlich.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet sind chronische Veränderungen wie kurzstreckige, gutartige Ureterstrikturen. Diese liegen meist im proximalen oder mittleren Drittel des Harnleiters und können durch eine Resektion dauerhaft therapiert werden. Auch seltene angeborene oder erworbene Lageanomalien des Harnleiters können diesen rekonstruktiven Eingriff notwendig machen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Anwendung mikrochirurgischer Techniken unter dem Operationsmikroskop zusätzliche Zuschläge wie die GOÄ-Ziffer 440 berechtigungsfähig sein können. Dies setzt jedoch eine entsprechende Dokumentation der optischen Vergrößerung voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1819

Fallbeispiel 1: Iatrogene Ureterverletzung bei Hysterektomie

Während einer laparoskopischen Hysterektomie kommt es zu einer unbeabsichtigten, partiellen Durchtrennung des rechten Harnleiters im mittleren Drittel. Nach sofortiger Konversion oder laparoskopischer Freilegung erfolgt die Resektion des geschädigten Segments. Anschließend wird eine spannungsfreie End-zu-End-Anastomose über einer Harnleiterschiene durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1819 zum Regelsatz (2,3×).

Fallbeispiel 2: Kurzstreckige Ureterstriktur im proximalen Drittel

Bei einem Patienten zeigt sich eine symptomatische, narbige Striktur des oberen Harnleiters nach einer früheren Konkrementpassage. Es erfolgt die offene Freilegung, die Segmentresektion der Engstelle und die anschließende Ureteroureterostomie. Aufgrund des normalen operativen Verlaufs erfolgt die Liquidation mit der GOÄ-Ziffer 1819 unter Anwendung des Schwellenwerts (2,3×).

Fallbeispiel 3: Komplexe Rekonstruktion bei retroperitonealer Fibrose

Bei einer ausgeprägten retroperitonealen Fibrose (Morbus Ormond) ist der Harnleiter massiv eingemauert und segmental geschädigt. Die Freilegung gestaltet sich extrem schwierig und zeitaufwendig. Nach erfolgreicher Resektion und Anastomosierung wird die GOÄ-Ziffer 1819 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5× abgerechnet, da die anatomischen Verhältnisse den Eingriff erheblich erschwerten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1819: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1819 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilleistungen. So ist die einfache Harnleiternaht nach GOÄ-Ziffer 1818 neben der Ziffer 1819 für denselben Ureterabschnitt nicht berechnungsfähig. Die Segmentresektion schließt die Naht als integralen Bestandteil der Anastomose bereits ein.

Ebenso führt die separate Abrechnung der Harnleitermobilisation (analog zu GOÄ 1812) regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Die Mobilisation der Harnleiterenden zur Erzielung einer spannungsfreien Anastomose gehört zum Standardrepertoire des Eingriffs und ist mit der Hauptziffer abgegolten.

Achtung: Wird lediglich eine einfache Naht des Harnleiters ohne vorherige Segmentresektion durchgeführt, darf nur die GOÄ-Ziffer 1818 liquidiert werden. Die fälschliche Deklaration als Resektion nach GOÄ 1819 wird bei einer Überprüfung des Operationsberichts als Falschabrechnung gewertet.

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Dokumentation der GOÄ 1819: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operateur sollte die genaue Lokalisation der Läsion oder Striktur sowie die Länge des resezierten Harnleitersegments exakt beschreiben. Auch die Darstellung der Spannungsfreiheit der Anastomose ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal.

Zudem sollte die Verwendung von mikrochirurgischem Nahtmaterial und optischen Vergrößerungshilfen (z. B. Lupe oder Mikroskop) detailliert festgehalten werden. Falls temporäre Harnleiterschienen (z. B. Mono-J oder Doppel-J-Katheter) eingebracht werden, ist dies ebenfalls präzise zu dokumentieren, um die separate Abrechnung dieser Hilfsmittel zu stützen.

Dokumentation: Freilegung des linken Ureters im mittleren Drittel bei iatrogener Läsion. Resektion des traumatisierten Segments von ca. 1,5 cm Länge. Einlegen einer inneren Harnleiterschiene (Ch. 6). Spannungsfreie End-zu-End-Anastomose mittels mikrochirurgischer Einzelknopfnähte (PDS 5-0) unter der Lupe. Dichtigkeitsprüfung ohne Befund.

GOÄ 1819: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3×) bis zum Höchstsatz (3,5×) erfordert eine patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit kann durch ausgeprägte postoperative Vernarbungen, vorangegangene Bestrahlungen im Beckenbereich oder eine ausgeprägte Adipositas permagna begründet werden. Auch entzündliche Gewebeveränderungen im Operationsgebiet rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 1819 können begleitende selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehört insbesondere das Einlegen einer Harnleiterschiene (z. B. nach GOÄ 1800 oder 1802), sofern dies als eigenständige Maßnahme indiziert ist. Auch postoperative radiologische Kontrollen oder Ultraschalluntersuchungen der Niere zur Überprüfung des Harnabflusses sind im Verlauf separat berechnungsfähig.

Ziffer 1819 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1819 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10176 — „Rekonstruktion des Harnleiters durch Reanastomosierung (Ureteroureterostomie), als selbständige Leistung, ggf. einschließlich -Freilegung des Harnleiters -Teilresektion des Harnleiters -Harnleiterschienung" — mit einem Festpreis von 996,49 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 502,73 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1819

Die GOÄ-Ziffer 1819 wird für die operative Resektion eines Harnleitersegments mit anschließender End-zu-End-Anastomose berechnet. Typische Indikationen sind iatrogene Verletzungen, kurzstreckige Strikturen oder Lageanomalien des Ureters. Die Leistung umfasst sowohl die Segmentresektion als auch die mikrochirurgische Rekonstruktion.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1819 und 1818 für denselben Eingriff am selben Harnleiter ist ausgeschlossen. Die GOÄ 1819 stellt die höherwertige und speziellere Leistung dar, welche die einfache Harnleiternaht (GOÄ 1818) bereits konsumiert. Nur bei getrennten Eingriffen an unterschiedlichen Harnleiterabschnitten oder der Gegenseite wäre eine separate Abrechnung denkbar.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ausgeprägte retroperitoneale Vernarbungen, anatomische Varianten, erhebliche Adipositas oder ein vorangegangener urologischer Eingriff im selben Operationsgebiet. Auch eine Notfallsituation kann als Begründung herangezogen werden.
Nein, die retrograde oder antegrade Harnleitersondierung bzw. das Einlegen eines Doppel-J-Katheters ist eine eigenständige Leistung. Diese kann in der Regel separat nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern (z. B. GOÄ 1800 oder GOÄ 1802) abgerechnet werden. Voraussetzung ist eine entsprechende medizinische Notwendigkeit und Dokumentation.
Während die GOÄ 1819 die Rekonstruktion innerhalb des Harnleiters (End-zu-End-Anastomose) beschreibt, betrifft die GOÄ 1821 die Neueinpflanzung des Harnleiters in die Blase (Ureterocystoneostomie). Die Wahl der Ziffer hängt somit rein vom anatomischen Ort und der Art der chirurgischen Rekonstruktion ab. Beide Ziffern dürfen für denselben Harnleiter nicht nebeneinander berechnet werden.
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