Die Abrechnung der Harnleiterverpflanzung nach GOÄ 1823 birgt urologische Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1823
GOÄ-Ziffer 1823: Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase oder Darm oder Haut einschließlich Antirefluxplastik, einseitig (2590 Punkte)
Die Gebührenordnungsposition GOÄ 1823 beschreibt die operative Verpflanzung eines einzelnen Ureters. Diese Neupositionierung kann in unterschiedliche Zielorgane wie die Harnblase (Ureterozystostomie), Abschnitte des Darms (Ureteroenterostomie) oder direkt zur Haut (Ureterokutaneostomie) erfolgen. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Prozess der anatomischen Neuordnung ab.
Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist die integrierte Antirefluxplastik. Diese chirurgische Maßnahme verhindert den pathologischen Rückfluss von Urin aus dem Zielorgan zurück in das Nierenbecken. Da diese Plastik explizit im Text genannt wird, ist sie mit der Grundgebühr abgegolten.
GOÄ 1823 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Indikation zur Durchführung einer Harnleiterverpflanzung nach GOÄ 1823 ist meist komplex und erfordert eine präzise urologische Diagnostik. Häufige klinische Szenarien umfassen die Rekonstruktion der ableitenden Harnwege nach ausgedehnten Tumoroperationen im Beckenbereich. Auch traumatische Verletzungen des Harnleiters oder iatrogene Schäden im Rahmen gynäkologischer oder chirurgischer Eingriffe machen eine Neupositionierung notwendig.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Behebung einer ureterovesikalen Obstruktion oder eines hochgradigen vesikoureterorenalen Refluxes. Durch die chirurgische Neueinpflanzung wird der physiologische Urintransport wiederhergestellt und das Nierenparenchym vor chronischen Schäden geschützt. Die Ziffer bezieht sich explizit auf die einseitige Durchführung; bei beidseitigem Bedarf ist die Ziffer 1824 anzuwenden.
Tipp: Sollte sich intraoperativ herausstellen, dass eine beidseitige Verpflanzung notwendig ist, muss zwingend auf die GOÄ-Ziffer 1824 ausgewichen werden, da eine Nebeneinanderberechnung von 1823 und 1824 ausgeschlossen ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1823
Fallbeispiel 1: Ureteroneozystostomie nach iatrogner Läsion
Bei einer Patientin kommt es im Rahmen einer gynäkologischen Hysterektomie zu einer unbeabsichtigten Durchtrennung des distalen linken Harnleiters. Nach urologischer Konsiliaranforderung erfolgt die sofortige einseitige Harnleiterneueinpflanzung in die Harnblase mittels Antirefluxplastik (Psoas-Hitch-Plastik).
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1823 zum Regelsatz (2,3-fach). Da eine Ureterverweilschiene (Doppel-J) zur Schienung eingelegt wurde, kann zusätzlich die GOÄ-Ziffer 1812 berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Ureterokutaneostomie bei fortgeschrittenem Blasenkarzinom
Ein Patient mit einem fortgeschrittenen Harnblasenkarzinom und schlechtem Allgemeinzustand erhält eine palliative Harnableitung. Es wird eine einseitige Harnleiterhautfistel (Ureterokutaneostomie) angelegt, um den Harnabfluss zu sichern.
Die chirurgische Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 1823 liquidiert. Da keine Zystektomie im selben Schritt durchgeführt wurde (sondern eine reine palliative Ableitung), ist die Abrechnung der Ziffer 1823 vollumfänglich korrekt und begründet.
Fallbeispiel 3: Komplexe Rekonstruktion bei retroperitonealer Fibrose
Bei einem Patienten mit Morbus Ormond (retroperitoneale Fibrose) ist der rechte Harnleiter massiv eingemauert. Nach mühsamer Freilegung erfolgt die Verpflanzung des rechten Harnleiters in ein isoliertes Ileumsegment (Ureteroileostomie).
Aufgrund der extremen Vernarbungen und des hohen zeitlichen Aufwands wird die GOÄ-Ziffer 1823 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 abgerechnet. Die Freipräparation (Ureterolyse) ist nach § 4 Abs. 2a GOÄ mit abgegolten und darf nicht separat als Ziffer 1829 berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1823: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Kombination der GOÄ 1823 mit anderen rekonstruktiven Ziffern. Insbesondere die Ausschlussziffern 1806 (Teilresektion der Blase mit Harnleiterverpflanzung) und 1808 (Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung) führen regelmäßig zu Beanstandungen. Da die Verpflanzung in diesen Ziffern bereits integraler Leistungsbestandteil ist, darf die 1823 nicht zusätzlich angesetzt werden.
Ebenso führt die separate Abrechnung einer Antirefluxplastik nach GOÄ 1825 neben der 1823 zu sofortigen Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Die Leistungslegende der Ziffer 1823 schließt diese Maßnahme explizit ein ("einschließlich Antirefluxplastik").
Achtung: Auch die Ureterolyse (Freipräparation des Harnleiters nach GOÄ 1829 oder 1829a) ist als vorbereitender Schritt der Verpflanzung anzusehen. Sie ist gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ nicht neben der Ziffer 1823 berechnungsfähig.
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Dokumentation der GOÄ 1823: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Präparation des Harnleiters, die Darstellung des Zielorgans (Blase, Darm oder Haut) sowie die genaue Technik der Anastomosierung lückenlos beschrieben werden. Auch die Durchführung der Antirefluxplastik sollte explizit erwähnt werden, um den vollen Leistungsumfang zu belegen.
Falls besondere anatomische Schwierigkeiten wie Verwachsungen oder Voroperationen vorlagen, müssen diese im Bericht detailliert geschildert werden. Nur so lässt sich eine spätere Schwellenwertüberschreitung (Steigerung über den 2,3-fachen Satz) gegenüber der Versicherung rechtfertigen.
Dokumentationsbeispiel: "...Nach Darstellung des distal stenosierten rechten Ureters erfolgt die sparsame Resektion des veränderten Anteils. Mobilisation des Harnleiters. Eröffnung der Harnblase und spannungsfreie Ureteroneozystostomie in Antirefluxtechnik nach Politano-Leadbetter. Einlage einer Doppel-J-Schiene Ch. 6. Naht der Blase, schichtweiser Wundverschluss..."
GOÄ 1823: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 1823 gut begründbar, wenn außergewöhnliche operative Schwierigkeiten auftreten. Typische Begründungen sind ausgeprägte retroperitoneale Adhäsionen nach Voroperationen, anatomische Varianten oder ein stark entzündlich verändertes Gewebe, das die Präparation erheblich verzögert. Auch ein hoher Blutverlust oder eine adipöse Konstitution des Patienten können als patientenindividuelle Faktoren herangezogen werden.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1812 für das Einlegen einer Ureterverweilschiene (z. B. Doppel-J-Katheter). Diese Schienung dient der Sicherung der Anastomose und ist eine eigenständige Leistung. Ebenfalls kombiniert werden können allgemeine chirurgische Zuschläge sowie Anästhesieleistungen, sofern diese vom selben Arzt oder der Praxisgemeinschaft erbracht werden.
Ziffer 1823 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 1823 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10179 — „Implantation eines Harnleiters in die Harnblase oder den Dickdarm oder die Haut, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich -Teilresektion des Harnleiters -Teilresektion der Harnleiterwand -Modellierung des Harnleiters -Umbettung des Harnleiters -Antireflux- und/oder Lappenplastik -Einbringen einer Harnleiterschiene" — mit einem Festpreis von 846,46 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 347,21 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1823
Was hat nicht gestimmt?