GOÄ 1806: Blasenteilresektion & Harnleiterverpflanzung

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1806
Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 129,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 297,62 € 2,3x
Höchstsatz 452,90 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1806: So rechnen Sie die Blasenteilresektion mit Harnleiterverpflanzung korrekt ab und vermeiden Honorarkürzungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1806

"Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters"

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1806 umfasst eine komplexe urologische Operation. Diese kombiniert die partielle Resektion der Harnblasenwand zur Sanierung eines Tumors mit der gleichzeitigen Rekonstruktion des ableitenden Harnwegs. Der betroffene Harnleiter muss dabei mobilisiert und neu in die verbliebene Harnblase eingepflanzt werden.

Diese urologische Operation erfordert eine präzise chirurgische Technik, um sowohl die Tumorfreiheit als auch die anschließende Harnleiterreimplantation (z. B. nach Politano-Leadbetter oder Lich-Gregoir) sicherzustellen. Die Leistung ist mit 2220 Punkten bewertet, was die hohe Komplexität des Eingriffs widerspiegelt.

GOÄ 1806 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ 1806 kommt primär bei malignen oder benignen Harnblasentumoren in Betracht, die sich in unmittelbarer Nähe des Ostiums (Harnleitermündung) befinden. In solchen Fällen ist eine alleinige Tumorexstirpation ohne Beeinträchtigung des Harnleiterabflusses oft unmöglich. Eine Teilresektion der Harnblase schont das Organ, erfordert jedoch die Verlegung des Ureters.

Typische Indikationen sind solitäre, muskelinvasive Urothelkarzinome (T2) oder rezidivierende High-Risk-Nicht-Muskelinvasive Tumoren (T1 G3) im Bereich des Blasenbodens. Die organerhaltende Chirurgie stellt eine wichtige Alternative zur radikalen Zystektomie dar, wenn der Allgemeinzustand des Patienten eine große Operation nicht zulässt oder der Tumor lokal begrenzt ist. Die Abgrenzung zur einfacheren Teilresektion ohne Harnleiterverpflanzung nach GOÄ 1805 ist hierbei essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1806

Fallbeispiel 1: Solitäres Urothelkarzinom am rechten Ostium

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten, solitären T1-G3-Urothelkarzinom direkt an der rechten Harnleitermündung vor. Es erfolgt die offene Teilresektion der Harnblasenwand im gesunden Gewebe unter Mitnahme des rechten Ostiums. Anschließend führt der Operateur eine Antirefluxplastik zur Harnleiterneueinpflanzung durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1806 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Urachuskarzinom mit Beteiligung des Blasenbodens

Bei einer Patientin mit einem Urachuskarzinom zeigt sich intraoperativ eine Infiltration bis nahe an das linke Ostium. Neben der erweiterten Blasenteilresektion muss der linke Ureter neu implantiert werden. Aufgrund von Voroperationen im Unterbauch liegen massive Verwachsungen vor, was den Eingriff erheblich erschwert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1806 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes (3,5-fach) mit entsprechender Begründung.

Fallbeispiel 3: Palliative Teilresektion bei fortgeschrittenem Befund

Ein multimorbider Patient leidet unter einem lokal begrenzten, aber stark blutenden Blasentumor, der den linken Harnleiter verlegt. Eine radikale Zystektomie ist aufgrund kardialer Vorerkrankungen kontraindiziert. Es erfolgt eine palliative Teilresektion der Blase inklusive Harnleiterreimplantation zur Sicherung des Harnabflusses. Die erbrachte Leistung wird korrekt nach GOÄ-Nr. 1806 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1806: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1806 und GOÄ 1805 (einfache Teilresektion). Da die Harnleiterverpflanzung die Teilresektion bereits impliziert, schließt die höher bewertete Ziffer 1806 die Ziffer 1805 vollständig aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau.

Ebenso darf die GOÄ 1806 nicht neben der GOÄ 1808 (radikale Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung) abgerechnet werden. Wenn sich intraoperativ herausstellt, dass eine totale Entfernung der Harnblase notwendig ist, muss die gesamte Operation nach GOÄ 1808 liquidiert werden. Ein Nebeneinander beider Ziffern führt unweigerlich zur Rechnungskürzung.

Achtung: Auch die Kombination mit der GOÄ 1823 (Operation einer Harnleiter-Darm-Fistel) ist explizit ausgeschlossen. Achten Sie penibel auf die Einhaltung dieser urologischen Ausschlussziffern, um zeitaufwendige Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1806: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den exakten Sitz des Tumors sowie das Ausmaß der Blasenteilresektion präzise beschreiben. Insbesondere die Notwendigkeit der Harnleiterneuverpflanzung muss medizinisch plausibel begründet sein.

Zudem sollten die angewandte chirurgische Technik der Ureterimplantation sowie die Verwendung von Harnleitersplints (z. B. Mono-J oder Doppel-J-Katheter) genau dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern liefert auch die Argumente für eine eventuelle Faktorerhöhung bei schwierigen anatomischen Verhältnissen.

Dokumentation: "...Nach Freilegung der Harnblase zeigt sich der Tumor am rechten Ostium. Resektion der Blasenwand mit 1,5 cm Sicherheitsabstand. Mobilisation des rechten Ureters und spannungsfreie Reimplantation nach Politano-Leadbetter über einen eingelegten 6-Ch-Doppel-J-Katheter. Histologische Randschnittkontrolle..."

GOÄ 1806: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe bei der GOÄ 1806 sind erhebliche anatomische Varianten, ausgeprägte narbige Verwachsungen nach Voroperationen oder ein starker intraoperativer Blutverlust. Auch eine extreme Adipositas des Patienten kann den operativen Zugang und die Präparation des Harnleiters massiv erschweren und somit eine Faktorerhöhung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1806 können selbstverständlich begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht im Leistungsinhalt enthalten sind. Hierzu gehören urologische Ultraschalluntersuchungen im Vorfeld oder postoperative Kontrollen. Auch die Einbringung von Verweilkathetern oder spezielle Anästhesieleistungen sind gesondert berechnungsfähig. Eine Beckenlymphadenektomie kann unter Umständen, wenn sie als eigenständige, über das normale Maß hinausgehende Leistung erbracht wird, zusätzlich codiert werden.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen konkrete Zeitangaben oder anatomische Besonderheiten. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von privaten Krankenversicherungen meist nicht anerkannt.

Ziffer 1806 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1806 (Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters, heute 297,62 € beim 2,3-fachen Satz) entspricht in der neuen GOÄ der Kombination aus:

  • 10160 Teilentfernung der Harnblase mit Rekonstruktion der Harnblase, ggf. einschließlich -Mobilisation des Harnleiters -Harnleiterschienung, auch beidseits -Anlage einer suprapubischen Harnblasenfistel (996,49 €)
  • 10179 Implantation eines Harnleiters in die Harnblase oder den Dickdarm oder die Haut, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich -Teilresektion des Harnleiters -Teilresektion der Harnleiterwand -Modellierung des Harnleiters -Umbettung des Harnleiters -Antireflux- und/oder Lappenplastik -Einbringen einer Harnleiterschiene (846,46 €) (Begleitleistung)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1806

Die GOÄ-Ziffer 1806 wird abgerechnet, wenn eine Teilresektion der Harnblase aufgrund eines Tumors erfolgt und gleichzeitig ein Harnleiter neu eingepflanzt werden muss. Dies ist typischerweise bei Tumoren nahe der Harnleitermündung der Fall. Sie unterscheidet sich von der GOÄ 1805 durch die zusätzliche Harnleiterreimplantation.
Neben der GOÄ 1806 dürfen die GOÄ-Ziffern 1805, 1808 und 1823 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von sich überschneidenden Operationsschritten. Bei einer totalen Blasenentfernung ist stattdessen ausschließlich die GOÄ 1808 anzusetzen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 1806 liegt bei 297,62 €. Der einfache Gebührensatz beträgt 129,40 €. Bei besonders schwierigen Operationsbedingungen kann der Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz von 452,90 € gesteigert werden.
Nein, bei einer radikalen Zystektomie ist die GOÄ 1806 nicht berechnungsfähig. In diesem Fall muss die GOÄ-Ziffer 1808 herangezogen werden, welche die totale Exstirpation der Harnblase inklusive Harnleiterverpflanzung abdeckt. Ein Nebeneinander beider Ziffern ist aufgrund von Leistungsüberschneidungen ausgeschlossen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist durch erschwerende Faktoren wie ausgeprägte Verwachsungen im Operationsgebiet, einen hohen Blutverlust oder extreme Adipositas des Patienten begründbar. Auch anatomische Besonderheiten, die eine aufwendigere Präparation des Harnleiters erfordern, rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss individuell und detailliert im OP-Bericht dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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